LG Berlin II 43. Zivilkammer, 2024-05-06, 43 S 29/23

43 S 29/23Tribunal Cantonal6 de mai. de 2024

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Regest

Ein Auswahlverschulden des Geschädigten liegt vor, wenn für eine Schadenfeststellung an einem Fahrrad eine Sachverständiger für Kraftfahrzeuge beauftragt wird, der erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt.(Rn.5)

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LG Berlin II 43. Zivilkammer — 43 S 29/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-06

Aktenzeichen: 43 S 29/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0506.43S29.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 287 Abs 1 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein Auswahlverschulden des Geschädigten liegt vor, wenn für eine Schadenfeststellung an einem Fahrrad eine Sachverständiger für Kraftfahrzeuge beauftragt wird, der erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt.(Rn.5)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 24. Mai 2023, 7 C 398/20 V

Tenor

  1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 24.05.2023, Az. ..., gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt die Kammer aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme nach Eingang der Berufungsbegründung reduzieren sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

  3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Eine mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten, weil keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Sache kommt keine besondere Bedeutung zu und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2 Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3 Das Urteil des Amtsgerichts Mitte hat der Klage zutreffend nur teilweise stattgegeben. Nachdem die Haftung der Beklagten für die durch das Verkehrsunfallereignis vom 20.05.2020 entstandenen Schäden unstreitig ist, streiten die Parteien nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Entgegen der klägerischen Auffassung sind hier keine Fehler des amtsgerichtlichen Urteils ersichtlich.

4 Soweit das Amtsgericht den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrrads auf 1.050,00 € geschätzt hat, ist hier ein Fehler nicht ersichtlich. Das Amtsgericht nimmt wegen der Schadenshöhe in seinem Urteil ausdrücklich auf die Ausführungen des gerichtlich eingeholten Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens Bezug. Hierin war der Wiederbeschaffungswert des Fahrrads ermittelt und der Rechenweg mit den Bemessungsgrundlagen auf Wunsch des Klägers noch einmal explizit erläutert worden. Auf diese Ausführungen hat sich das Amtsgericht bezogen und sie so zur Grundlage seiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO gemacht. Fehler hierbei sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren hier entgegen der klägerischen Auffassung keine weiteren Ausführungen dazu erforderlich, aus welchem Grund das Gericht nicht dem klägerischen Parteigutachten folgt. Das Amtsgericht hat unter Ziffer 3 des Urteils ausführlich dargelegt, dass eine Qualifikation des klägerseits beauftragten Sachverständigen zur Bewertung von Schäden an Fahrrädern nicht ersichtlich sei. Bereits hieraus ist ersichtlich, weshalb das Amtsgericht der Schadensschätzung den vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt hat. Ein Fehler ist dabei nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat zum Beweis des klägerseits behaupteten Wiederbeschaffungswerts das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Zweiradmechaniker-Handwerk eingeholt. Dessen Ausführungen waren für das Amtsgericht ausweislich des Urteils anschaulich und nachvollziehbar und bilden daher eine tragfähige Schätzungsgrundlage. Gegen die gutachterlichen Ausführungen und weiteren Erläuterungen im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme zu den klägerischen Nachfragen hat der Kläger zuletzt keine Einwände mehr geäußert. Während der gerichtlich beauftragte Sachverständige die Grundlagen und den Rechenweg zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ausführlich erörtert hat, hat der klägerseits beauftragte Sachverständige lediglich „unter Beruecksichtigung der oertlichen Marktlage und aller sonstigen wertbeeinflussenden Faktoren “ (s. S. 2 des Gutachtens, Blatt 7 der Akte) den Marktwert mit 1.650,00 € angegeben. Wie er den Wert ermittelt hat, ist hingegen nicht nachvollziehbar.

5 Soweit das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten unter Annahme eines Auswahlverschuldens abgelehnt hat, ist hierin ein Rechtsfehler ebensowenig zu erkennen. Insofern erkennt der Kläger selbst, dass bereits die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass den Kläger ein Auswahlverschulden trifft, da er keinen Sachverständigen für Fahrräder bzw. Zweiräder in Anspruch genommen hat. Die lediglich pauschal gebliebene Behauptung im Rahmen der Replik, der klägerseits beauftragte Sachverständige habe die nötige Sachkunde, ist erkennbar ungenügend, nachdem die Beklagte dessen Sachkunde bestritten hatte. Ein weiterer Hinweis war daher nicht erforderlich. Der Kläger wusste, dass es auf die Sachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen und deren Erkennbarkeit für den Kläger ankommt. Der nun erfolgte weitere Vortrag, der Kläger habe sich vor der Beauftragung nach der Sachkunde des Sachverständigen auf dem Gebiet der Fahrradschäden informiert und dieser habe ihr seine Sachkunde bestätigt, erfolgt vor diesem Hintergrund offensichtlich zu spät und ist nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zuzulassen. Dieser Vortrag hätte für den Kläger erkennbar bereits in erster Instanz erfolgen müssen.

6 Auch soweit das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Fahrradhelms abgelehnt hat, ist ein Fehler nicht ersichtlich. Hier setzt sich der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung bereits nicht mit der Argumentation des Amtsgerichts auseinander, nach der bereits nicht hinreichend vorgetragen und bewiesen sei, dass der Kläger bei dem Unfall überhaupt den bezeichneten Helm getragen hat. An einem entsprechenden Beweisangebot fehlt es auch jetzt noch. Im Übrigen sind entgegen der klägerischen Auffassung auch die Ausführungen des Amtsgerichts zum Bestellnachweis zutreffend. Hieraus ergibt sich zwar eine Lieferung, jedoch kein Bezug zum Kläger oder seiner Adresse.

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