LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-02-06, 27 O 183/23

27 O 183/23Tribunal Cantonal6 de fev. de 2025

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Regest

Die Bezeichnung eines für eine von Gerichten mehrfach als persönlichkeitsrechtswidrig erachtete Presseberichterstattung verantwortlichen Journalisten als „unseriöser Märchenonkel“ ist als Meinungsäußerung zulässig.(Rn.36) (Rn.37)

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 183/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-06

Aktenzeichen: 27 O 183/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0206.27O183.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

Die Bezeichnung eines für eine von Gerichten mehrfach als persönlichkeitsrechtswidrig erachtete Presseberichterstattung verantwortlichen Journalisten als „unseriöser Märchenonkel“ ist als Meinungsäußerung zulässig.(Rn.36) (Rn.37)

Orientierungssatz

  1. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind.(Rn.31) (Rn.33)

  2. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, solange sich die in Frage stehende Äußerung nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt.(Rn.29)

  3. Im Rahmen einer Medienkritik sind harsche und überspitzte Äußerungen hinzunehmen (Fortführung LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 27 O 546/23).(Rn.37)

  4. Die Erwägungen zu einem Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr bei einer unbefugten kommerziellen Nutzung eines Bildnisses oder eines sonstigen Teils des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht spielen - wie hier im Rahmen einer Namensnennung - keine anspruchsbewehrte Rolle, wenn über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet wird und nicht ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer - der Öffentlichkeit bislang unbekannten - Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, bestanden haben könnten. Das gilt jedenfalls, wenn die Namensnennung nicht primär zu Werbezwecken, sondern aus redaktionellen Gründen erfolgte, eine kommerzielle Verwertung im Sinne einer Ausnutzung der den Namen zukommenden Verwertungsmöglichkeit deshalb nicht vorliegt bzw. jedenfalls nicht über ein lediglich mitwirkendes Element der Berichterstattung hinausgeht (Anschluss BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11).(Rn.47) (Rn.48)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1) und 2) jeweils zu 1/2 zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche sowie weitere Ansprüche in Zusammenhang mit einem Facebook-Posting des Beklagten zu 2) sowie einer Interviewäußerung des Beklagten zu 3).

2 Die Klägerin zu 1) ist Verlegerin der XXX-Zeitung sowie verantwortlich für das Nachrichtenportal XXX, der Kläger zu 2) ist Redakteur der Klägerin zu 1) und verantwortlich für mehrere Berichterstattungen im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen im XXX und der diesbezüglichen Rolle des XXX.

3 Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Partner die Beklagten zu 2) bis 4) sind, vertritt im Rahmen verschiedener presserechtlicher Verfahren im Zusammenhang mit den Missbrauchsvorwürfen das XXX und XXX persönlich.

4 Im Rahmen der presserechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und XXX erwirkten die Beklagten mehrere Verbote beim Landgericht Köln gegen die Kläger.

5 Am XXX veröffentlichte der Beklagte zu 2) auf seinem Facebook-Profil den folgenden Beitrag:

XXX.

6 Darin verweist der Beklagte zu 2) auf einen Artikel des XXX (Anl. B 1), der über ein Urteil des Landgerichts Köln (Anl. B 3) berichtet, in dem eine Berichterstattung der Kläger vom XXX (Anl. B 2) über den XXX im Zusammenhang mit dem Missbrauchskandal im XXX untersagt wurde.

7 Zudem gab der Beklagte zu 3) gegenüber der Zeitung „XXX“ ein Interview, das am XXX online und am XXX in der Print-Ausgabe veröffentlicht wurde. Darin äußert der Beklagte zu 3) sich wie folgt:

8Ich will auch, dass pädophile Täter belangt werden. Aber man darf nicht datenschutzwidrig solche Listen erstellen. Und es ist davon auszugehen, dass XXX die Namensliste schon länger kannte. Den „Porno-Priester“ konfrontierte XXX mit den Vorwürfen, aber gab ihm nur wenige Stunden Zeit, um sich zu äußern. Das ist unzulässig. So landen Menschen am Pranger!“

9 Die Kläger tragen vor, die Beklagten würden auf ihrer Kanzlei-Homepage sowie in Social Media-Präsenzen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Missbrauchsvorwürfe im XXX vorsätzlich rechtsverletzende Äußerungen über die Kläger verbreiten.

10 Insbesondere würde im Facebook-Posting des Beklagten zu 2) behauptet, der Kläger zu 2) habe sich willentlich und wissentlich unwahre Fakten ausgedacht. Der Post sei insoweit eine gezielte Schmähung. Die Behauptung im XXX-Interview, wonach die XXX-Zeitung die Liste schon länger gekannt habe, sei falsch und ehrenrührig. Die erwähnte Namensliste hätten die Kläger erst unmittelbar vor der Konfrontation gekannt, nämlich weniger als eine Stunde zuvor.

11 Die Kläger beantragen nunmehr,

12 I. Es den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, das nachfolgende Facebook-Posting zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

XXX

13 II. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

14Ich will auch, dass pädophile Täter belangt werden. Aber man darf nicht datenschutzwidrig solche Listen erstellen. Und es ist davon auszugehen, dass XXX die Namensliste schon länger kannte. Den „Porno-Priester“ konfrontierte XXX mit den Vorwürfen, aber gab ihm nur wenige Stunden Zeit, um sich zu äußern. Das ist unzulässig. So landen Menschen am Pranger!

15 wie geschehen im Interview mit XXX vom XXX unter der Überschrift „Pornos schauen ist nicht verboten“.

16 III. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) wegen der rechtswidrigen Kommerzialisierung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die Verbreitung der in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) eine fiktive Lizenzgebühr von mindestens € 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17 IV. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 2) wegen der rechtswidrigen Kommerzialisierung seines Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung der in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) eine fiktive Lizenzgebühr von mindestens € 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18 V. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 2) zum Ausgleich des dem Kläger zu 2) durch die Verbreitung der in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) entstandenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 20.000 beträgt.

19 VI. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der den Klägern aus der Verbreitung der in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) über die mit der vorliegenden Klage bereits beziffert eingeklagten Schäden hinaus entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

20 Die Beklagten beantragen,

21 die Klage abzuweisen.

22 Sie tragen vor, der Klage fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da es sich um eine sog. SLAPP-Klage handele, eine strategische Klage gegen öffentliche Kritik. Den Klägern ginge es nur darum, die Beklagten einzuschüchtern.

23 Die Bezeichnung als „XXX-Märchenonkel“ sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die Grenze der Schmähkritik würde nicht erreicht. Durch die verbotene Berichterstattung gebe es einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für diese Formulierung. Zudem sei das Posting eine als „Gegenschlag“ zulässige Reaktion auf einen Artikel des Klägers zu 2) gewesen, in dem dieser die Beklagte zu 1 als „halbseiden“ bezeichnete.

24 Hinsichtlich des XXX-Interviews sei nur der Beklagte zu 3) passivlegitimiert. Auch bestehe insoweit keine Aktivlegitimation des Klägers zu 2), da dieser nicht erkennbar sei. Darüber hinaus handele es sich bei den angegriffenen Interviewäußerungen um zulässige Meinungsäußerungen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Namensliste den Klägern körperlich vorgelegen habe, sondern dass den Klägern bekannt war, dass eine solche Liste existiere.

25 Die hier streitgegenständlichen Ansprüche sind zunächst teilweise im vor der Kammer geführten weiteren Verfahren 27 O 143/22 geltend gemacht und sodann von der Kammer durch Beschlüsse vom 07.03.2023 und 17.06.2024 abgetrennt und zum hiesigen Verfahren verbunden worden.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27 A. Die Klage ist unbegründet.

28 I. Den Klägern stehen zunächst die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, da die Beklagten sie nicht in rechtswidriger Weise in ihrem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht verletzt haben.

29 Ob eine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Kläger auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auf der einen Seite mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar.

30 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.

31 Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind.

32 Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird.

33 Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 10.12.2024 - VI ZR 230/23, GRUR-RS 2024, 40056, Rn. 21 ff. m.w.N.).

34 Nach diesen Grundsätzen bestehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht:

35 1. Hinsichtlich der Äußerungen des Beklagten zu 2) im streitgegenständlichen Facebook-Posting besteht kein Unterlassungsanspruch. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Jedenfalls ist die Grenze der Schmähkritik nicht erreicht.

36 Die Äußerung, „Der unseriöse XXX-Märchenonkel“ versteht der unbefangene Durchschnittsleser unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Beitrags nicht dahingehend, dass der Kläger zu 2) in seiner Berichterstattung wissentlich oder willentlich falsche Tatsachen verbreitet habe. Vielmehr versteht ein unbefangener Durchschnittsleser die Äußerung als Kritik an der Berichterstattung selbst. Diese wurde unstreitig in Teilen durch ein Urteil des Landgerichts Köln untersagt. Zwar enthält die Aussage scharf formulierte Kritik, sie ist aber nicht ohne Sachbezug, da sie einen Artikel kommentiert, der über das Urteil des Landgerichts Köln berichtet. Zudem ist die Äußerung nicht ohne Tatsachengrundlage, denn auch wenn die Untersagung nur den Teil „Auch beim Motiv für XXXs Dienstpflichtverletzung legt sich der XXXrechtler fest: … “ betraf, so hat das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 14.12.2022 darauf abgestellt, dass die Aussage entweder als unwahre Tatsachenaussage oder als Meinungsäußerung ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen einzustufen ist.

37 Der Begriff „Märchenonkel“ geht nicht soweit, dem Kläger zu 2) eine bewusste Verbreitung von Unwahrheiten zu unterstellen, vielmehr kritisiert sie in Form scharfer, aber zulässiger Medienkritik die Kläger, die ihren journalistischen Anforderungen nach instanzgerichtlicher Feststellung im streitgegenständlichen Zusammenhang jedenfalls teilweise nicht nachgekommen sind. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die hier streitgegenständlichen Äußerungen im Kontext eines Facebookpostings stehen, das die journalistische Tätigkeit der Kläger sowie deren journalistisches Selbstverständnis kritisiert. In diesem Zusammenhang der Medienkritik hat der Kläger zu 2) - nicht anders als die Klägerin zu 1) - ohnehin harsche und überspitzte Äußerungen hinzunehmen, soweit sich diese mit seiner journalistischen Tätigkeit auseinandersetzen, auch wenn diese sein Ansehen mindern sollten. Denn er betätigt sich nach eigenem Verständnis selbst als Journalist und beteiligt sich als solcher - und noch dazu in teilweise persönlichkeitsrechtsverletzender Weise - an der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. Kammer, Urt. v. 10.10.2024 - 27 O 546/23, juris Rn. 43 m.w.N; Beschl v. 13.12. 2024 – 27 O 328/24 eV, juris Rn. 24; Beschl. v. 17.1.2025 - 27 O 4/25, juris Rn. 11). In Rahmen dieses öffentlichen Meinungskampfes mögen dem Kläger zu 2) zwar in seltenen Ausnahmefällen Unterlassungsansprüche zustehen. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber wegen der geringen Tiefe des äußerungsbedingten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des für ein Boulevardmedium tätigen Klägers zu 2) und des vorhandenen Sachbezugs der Äußerung nicht (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.12.2024 - VI ZR 230/23, GRUR-RS 2024, 40056 Rn. 42 m.w.N.).

38 2. Auch hinsichtlich der Interviewäußerungen des Beklagten zu 3) besteht kein Unterlassungsanspruch.

39 Die Aussage „Und es ist davon auszugehen, dass XXX die Namensliste schon länger kannte.“ stellt sich in ihrem Gesamtkontext als zulässige Meinungsäußerung dar.

40 Zunächst handelt es sich bei der Aussage nicht um eine Tatsachenäußerung, denn der Beklagte zu 3) gibt nicht vor, konkretes Wissen zu haben, sondern macht bereits durch die Wortwahl „ist davon auszugehen “ deutlich, dass eine Schlussfolgerung seinerseits und damit eine von Elementen des Meinens und Dafürhaltens getragene Meinungsäußerung vorliegt.

41 Aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers ist die streitgegenständliche Aussage dabei nicht so zu verstehen, dass die Liste mit Priestern, die von ihren Dienstrechnern aus“ Porno-Seiten“ aufgerufen haben, den Klägern physisch oder digital unmittelbar bereits längere Zeit vor der Konfrontation eines Priesters vorlag. Vielmehr wird auf eine Kenntnis der Klägerin zu 1) von der Liste abgestellt.

42 Diese Meinungsäußerung ist zulässig, denn sie beruht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Denn sie kann sich insbesondere darauf stützen, dass die Klägerin zu 1) im XXX anscheinend gut vernetzt ist und sich Gerüchte über eine solche Liste schon länger hielten.

43 Darüber hinaus ist die Aussage vom Beklagten zu 3) ausdrücklich als Vermutung gekennzeichnet. Zudem erfolgt sie im Rahmen einer Medienkritik, in der der Meinungsfreiheit besonderer Spielraum einzuräumen ist. Kern der Passage, in der die streitgegenständliche Aussage fällt, ist nicht, dass die Kläger die Liste womöglich bewusst zurückgehalten hätten, sondern, dass diese dem von der Berichterstattung betroffenen Priester nur äußerst wenig Zeit für eine Stellungnahme einräumten. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage „Und es ist davon auszugehen, dass XXX die Namensliste schon länger kannte.“ selbst dann, wenn die Kläger die Liste nur eine Stunde vor der Konfrontation erhalten hätten, zu substanzarm, um die Kläger in ihrem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht zu verletzen (vg. Kammer, Beschl. v. 29. Januar 2025 – 27 O 15/25 eV, juris Tz. 5).

44 II. Soweit die Kläger mit ihrer Klage die Zuerkennung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn die geltend gemachten Ansprüche bestehen weder gemäß § 812 Abs. 1 Satz1 Alt. 2 BGB noch gemäß §§ 823, 249 BGB.

45 Ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt bei einer unbefugten kommerziellen Nutzung eines Bildnisses oder eines sonstigen Teils des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht in Betracht. Die unbefugte kommerzielle Nutzung des eigenen Bildnisses oder Namens stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem ein Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 234/10, juris Rn. 42).

46 Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die Ersatzpflicht bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts beruht darauf, dass der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728, Rn. 24 m.w.N.).

47 Diese Erwägungen spielen jedoch dann keine anspruchsbewehrte Rolle, wenn über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet wird und nicht ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer - der Öffentlichkeit bislang unbekannten – Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, bestanden haben könnten. In solchen Fällen geht es nicht darum, sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet wird, anzumaßen. Vielmehr steht das Berichterstattungsinteresse im Vordergrund. Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, ist nur ein mitwirkendes Element. Die Veröffentlichung des Bildes stellt in solchen Fällen keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 23). Eine davon abweichende Beurteilung würde dazu führen, dass die Kläger im Falle einer von ihnen zu verantwortenden - persönlichkeitsrechtswidrigen - Presseberichterstattung in der Regel auch Ansprüchen der von der Berichterstattung Betroffenen auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren ausgesetzt wären. Derartige Ansprüche bestehen aber tatsächlich nicht, da sie nicht nur zu einer unverhältnismäßigen Sanktionierung unzulässiger, sondern erst recht zu einer die Presse- und Meinungsfreiheit verletzenden Beschränkung zulässiger Äußerungen führen würden (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 29). Diese Grundsätze beanspruchen zu Gunsten der Beklagten entsprechende Geltung.

48 Gemessen daran bestehen Lizenzansprüche der Kläger gegenüber den Beklagten schon deshalb nicht, da bei der Nennung des Namens der Kläger - nicht wesentlich anders als bei einer vergleichbaren Presseberichterstattung - maßgeblich das prozessbegleitende und -nachbereitende Berichtsinteresse der Beklagten im Vordergrund stand. Die Namensnennung erfolgte deshalb jedenfalls nicht primär zu Werbezwecken, sondern aus anderen Gründen, zumal die Berichterstattung der Kläger und die gegen diese erwirkten Instanzentscheidungen Gegenstand zahlreicher Äußerungen der Beklagten waren. Eine kommerzielle Verwertung im Sinne einer Ausnutzung der den Namen zukommenden Verwertungsmöglichkeit liegt hierin gerade nicht, jedenfalls geht sie nicht über ein lediglich mitwirkendes Element der Äußerungen hinaus. Es kommt beim Kläger zu 2) hinzu, dass es sich bei ihm um keine „public figure“ handelt und er einer breiteren Öffentlichkeit vollkommen unbekannt ist. An greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten mit der Nennung seines Namens eine gesteigerte Aufmerksamkeit für ihre anwaltliche Tätigkeiten verbanden, fehlt es auch deshalb.

49 III. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger zu 2) mit ihr Ansprüche auf Geldentschädigung geltend macht.

50 Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.3.2024 – VI ZR 1370/21, NJW 2024, 2836, juris Rn. 70; Kammer, Urt. v. 26.11.2024 - 27 O 507/23, GRUR-RS 2024, 33389 Rn. 18 m.w.N.).

51 Gemessen daran scheiden Geldentschädigungsansprüche schon deshalb aus, weil es an einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers zu 2) fehlt.

52 Es kommt hinzu, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche konkreten nachteiligen Folgen die Äußerungen der Prozessbevollmächtigten des von den journalistischen Äußerungen des Klägers zu 2) Betroffenen für den Kläger zu 2) hatten und aus welchen konkreten Gründen daher eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung gerade für ihn vorliegen soll (vgl. Kammer, Urt. v. 26.11.2024, a.a.O., Tz. 30).

53 Unabhängig davon stehen die vom Kläger zu 2) zur Begründung seines Geldentschädigungsanspruchs herangezogenen Äußerungen im Gesamtkontext von Äußerungen, die die journalistische Tätigkeit der Kläger sowie deren journalistisches Selbstverständnis kritisieren. In diesem Zusammenhang der Medienkritik hat der Kläger zu 2) ohnehin teils auch harsche und überspitzte Äußerungen hinzunehmen, soweit sich diese mit seiner journalistischen Tätigkeit auseinandersetzen, selbst wenn diese sein Ansehen mindern sollten. Denn er betätigt sich nach eigenem Verständnis selbst als Journalist und beteiligt sich als solcher - und noch dazu nach Auffassung instanzgerichtlicher Entscheidungen in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise - an der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. Kammer, Urt. v. 10.10.2024 - 27 O 546/23, juris Rn. 43 m.w.N; Beschl v. 13.12. 2024 – 27 O 328/24 eV, juris Rn. 24; Beschl. v. 17.1.2025 - 27 O 4/25, juris Rn. 11). In Rahmen dieses öffentlichen Meinungskampfes mögen dem Kläger zu 2) zwar in seltenen Ausnahmefällen Unterlassungsansprüche zustehen, mangels hinreichender Schwere des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht jedoch in der Regel - und auch hier - keine Geldentschädigungsansprüche (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.12.2024 - VI ZR 230/23, GRUR-RS 2024, 40056 Rn. 42 m.w.N.).

54 IV. Schließlich ist auch der Feststellungsantrag unbegründet, da dafür eine rein abstrakte Möglichkeit des künftigen Schadenseintritts nicht genügt. Vielmehr muss zumindest eine konkrete Möglichkeit des Schadenseintritts vom Anspruchsteller dargetan werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v, 9.1.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, juris Rn. 5). Ein konkreter Vortrag der Kläger hierzu fehlt vollständig. Soweit die Kläger ohne nähere Substantiierung mögliche Umsatzeinbußen auf dem Leser- und Anzeigenmarkt nennen, ist bei verständiger Würdigung aufgrund der Umstände des Einzelfalls kein Grund gegeben, mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens für die Kläger auch nur zu rechnen. Ob dieser Umstand mangels Feststellungsinteresses schon zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags führt, bedarf wegen der Durchbrechung des Vorrangs der Zulässigkeitsprüfung bei Feststellungsklagen keiner abschließenden Entscheidung der Kammer (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031).

B.

55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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