LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-01-29, 27 O 15/25 eV

27 O 15/25 eVTribunal Cantonal29 de jan. de 2025

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Regest

Die in einer Rezension aufgestellte Behauptung, der rezensierte Autor habe eine bestimmte „Schlussfolgerung gezogen“, stellt eine Meinungsäußerung dar, die jedenfalls dann zulässig ist, wenn sie nicht willkürlich aus der Luft gegriffen ist.(Rn.7)

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 15/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-29

Aktenzeichen: 27 O 15/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0129.27O15.25EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Die in einer Rezension aufgestellte Behauptung, der rezensierte Autor habe eine bestimmte „Schlussfolgerung gezogen“, stellt eine Meinungsäußerung dar, die jedenfalls dann zulässig ist, wenn sie nicht willkürlich aus der Luft gegriffen ist.(Rn.7)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21.(Rn.7)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  3. Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Antragsgegner gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu, da die beanstandeten Äußerungen das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht verletzen.

2 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rz. 20 m.w.N.).

3 Die beanstandeten Äußerungen sind als Meinungen zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die damit gebotene Abwägung der konfligierenden Grundrechte fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

4 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 - 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22). So liegt es hier:

5 Die angegriffenen Äußerungen sind bereits deshalb nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich, da sie keinen hinreichend greifbaren Gehalt besitzen und sich als pauschale und im Wesentlichen substanzarme Bewertung des vom Antragsteller verfassten Artikels durch den Antragsgegner darstellen (vgl. Kammer, Beschl. v. 31. Oktober 2024 – 27 O 293/24 eV, juris Tz. 5). Die Frage, ob und gegebenenfalls wie in einer publizistischen Äußerung eine von dem Antragsgegner behauptete und zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobene "Schlussfolgerung" gezogen worden ist, wird zwar auch durch dem Wahrheitsbeweis zugängliche Anknüpfungstatsachen - wie etwa den genauen Wortlaut und die Argumentationslinien des rezensierten Beitrags - mitbestimmt. Gleichwohl handelt es sich dabei um eine durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägte Wertung des Rezensenten, die nicht von jedermann mit gleichem Ergebnis vorgenommen, sondern ihrerseits als interpretatorische Schlussfolgerung aus den genannten Anknüpfungstatsachen gezogen wird.

6 Hier kommt zu Gunsten des Antragsgegners hinzu, dass für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen klar erkennbar war, dass der Antragsgegner mit seiner Rezension eine subjektive Bewertung des von dem Antragsteller verfassten Artikels im Ganzen und der streitgegenständlichen Inhalte im Einzelnen vornehmen wollte. Da die in dieser Deutung liegenden wertenden Elemente überwiegen, sind auch die hier streitgegenständlichen Einzeläußerungen als Meinung und nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.8.2016 – 1 BvR 2619/13, BeckRS 2016, 50714 Tz. 14).

7 Handelt es sich demnach bei den beanstandeten Äußerungen um keine Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen, hat der Antragsteller diese hinzunehmen. Etwas anderes hätte im streitgegenständlichen Zusammenhang nur gegolten, wenn die Meinungsäußerungen des Antragsgegners über keine Anknüpfungstatsachen verfügt hätten und es sich damit um „willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen" gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022, a.a.O., Tz. 28; Kammer, Beschl. v. 31.10.2024, a.a.O. Tz. 7). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die von dem Antragsteller in der Antragsschrift selbst herangezogenen Belegstellen ("... X ...", "... X ...") die Herstellung der von dem Antragsgegner geschlussfolgerten Wertungszusammenhänge in dem von ihm rezensierten Beitrag des Antragstellers zwar nicht gebieten, aber gleichzeitig bei einer Wortlautauslegung auch nicht als unvertretbar und erst recht nicht als vollständig aus der Luft gegriffen erscheinen lassen.

8 Ob diese Anknüpfungstatsachen tatsächlich ausreichen, um die von dem Antragsgegner vorgenommene Wertungen zu tragen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichten Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21.1.2016, 29313/10, NJW 2017, 795, beckonline Tz. 45; OLG Hamburg, Urt. v. 15.11.2022 - 7 U 32/21, GRUR-RS 2022, 34843 Tz. 24; Kammer, Beschl. v. 31.10.2024, a.a.O. Tz. 13). Das gilt auch hier.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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