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27 O 323/24 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-12-19, 27 O 323/24 eV
27 O 323/24 eVTribunal Cantonal19 de dez. de 2024
1. Zur Unzulässigkeit einer Presseberichterstattung über einen angeblichen „Clan-Kriminellen“, die den Betroffenen nach rechtskräftigem Freispruch weiterhin als „mutmaßlichen“ Täter und „Beteiligten“ bezeichnet.(Rn.30) (Rn.31) 2. Die Veröffentlichung eines in einem gerichtlichen Strafverfahren aufgenommenen Fotos des später freigesprochenen Angeklagten kann auch nach seinem Freispruch in einem anderen Berichterstattungszusammenhang zulässig sein.(Rn.42) 3. Die §§ 110 ff. ZPO sind auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2024-12-19
Aktenzeichen: 27 O 323/24 eV
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr
Zur Unzulässigkeit einer Presseberichterstattung über einen angeblichen „Clan-Kriminellen“, die den Betroffenen nach rechtskräftigem Freispruch weiterhin als „mutmaßlichen“ Täter und „Beteiligten“ bezeichnet.(Rn.30) (Rn.31)
Die Veröffentlichung eines in einem gerichtlichen Strafverfahren aufgenommenen Fotos des später freigesprochenen Angeklagten kann auch nach seinem Freispruch in einem anderen Berichterstattungszusammenhang zulässig sein.(Rn.42)
Die §§ 110 ff. ZPO sind auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar.(Rn.24)
Vorliegend ist ein schützenswertes, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin an der Veröffentlichung nicht gegeben. Die im Artikel verwendeten Formulierungen („Komplize“; „mutmaßlicher“) sind dazu geeignet, bei einem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller sei zu Unrecht wegen des vorgeworfenen Raubes freigesprochen worden.(Rn.30)
Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung werden verletzt, wenn der Berichterstattung weder eine Anhörung des Betroffenen vorausgegangen ist noch sich die Berichterstattung auf einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen berufen kann.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 12. Dezember 2024, 27 O 323/24 eV
untersagt,
über den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
a. Im Zusammenhang mit dem ... -Raub: „Im Prozess wurde er aber freigesprochen, obwohl ein Komplize ihn als Beteiligten belastet hatte.“
b. „der [...] mutmaßliche ... -Räuber“,
wenn dies geschieht wie im Artikel „... “, abrufbar unter ... .
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über den Antragsteller. Die Antragsgegnerin verlegt ... . Zudem ist sie Diensteanbieterin der Internetseite ... .
2 Der Antragsteller wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung. Die Strafen hierfür hat er jeweils verbüßt, nachdem ihm die zuständige Strafvollstreckungskammer das letzte Drittel der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Antragsteller wurde auch im Zusammenhang mit dem sog. ... -Raubes angeklagt, in der Folge jedoch freigesprochen
3 Das ... hat den Antragsteller mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid vom ... aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Sperre zur Wiedereinreise auf vier Jahre und acht Monate festgesetzt. Am ... wurde der Antragsteller nach ... abgeschoben.
4 Am ... reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom ... abgewiesen wurde. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, binnen einer Woche aus Deutschland auszureisen. Der ablehnende Bescheid des BAMF ist nicht rechtskräftig.
5 Der Antragsteller erklärte gegenüber dem BAMF, dass er der Aufforderung zur Ausreise nachkommen und freiwillig ausreisen werde, was er am ... auch tat.
6 Am ... veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Website einen Artikel unter der Überschrift „... “ einen Artikel über die erneute Ausreise des Antragstellers. Für den Inhalt des Artikels wird auf die Anlage A 9 Bezug genommen.
7 Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom ... von dem Antragsteller vergeblich zur Unterlassung aufgefordert. Der Antragsteller verfolgt seine Rechte mit seinem am ... gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fort.
8 Der Antragsteller ist der Auffassung, die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung sei unzulässig, da sie ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.
9 Er beantragt nach teilweiser Rücknahme seiner ursprünglichen Anträge,
10 der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu untersagen,
11 1. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten,
12 - Im Zusammenhang mit dem ... -Raub, der Antragsteller „wurde freigesprochen, obwohl ein Komplize ihn als Beteiligten belastet hat",
13 - er sei „ein mutmaßlicher ... -Räuber,
14 insbesondere soweit dies im Zusammenhang mit der Berichterstattung unter: https: ... geschieht,
15 sowie
16 2. die folgenden Fotos des Antragstellers im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über dessen freiwillige Ausreise vom Flughafen ...,
17 wie unter
...
18 geschehen, zu veröffentlichen und zu verbreiten.
19 Die Antragsgegnerin beantragt,
20 den Antrag zurückzuweisen.
21 Sie ist der Auffassung, die angegriffene Berichterstattung sei zulässig. Der Antragsteller gehöre zum sog. ... -Clan.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2024 (Bl. 60-62 d.A.) Bezug genommen.
23 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr in § 938 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
24 I. Der Antrag ist zulässig; ihm steht nicht die Nichtleistung der Prozesskostensicherheit durch den Antragsteller innerhalb der von der Kammer gesetzten Beibringungsfrist entgegen. Zwar sind die §§ 110 ff. ZPO aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 12. Dezember 2024 auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.6.2022, I-20 U 51/22, GRUR 2022,1383 Tz. 12 m.w.N.). Die Kammer war jedoch - nicht anders als bei einer Beschlussfassung nach den §§ 707, 719 ZPO und unabhängig von der Form der Entscheidung durch Zwischenurteil oder Beschluss - befugt und gehalten, ihren Beschluss wegen geänderter Umstände von Amts wegen aufzuheben (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 54. Ed., Stand: 1.9.2024, § 110 Rn. 34 m.w.N.). Denn der Antragsteller hat erstmals nach Beschlussfassung vorgetragen und durch Einreichung gerichtlicher Unterlagen mit dem für die Beweisführung im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden Überzeugungsgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, über die ... sche Staatsbürgerschaft und einen Wohnsitz in ... zu verfügen (vgl. zum Beweismaß Kammer, Urt. v. 26.11.2024 - 27 O 250/24, GRUR-RS 2024, 34399 Rn. 14 m.w.N.). Davon ausgehend sind aber nunmehr die Negativvoraussetzungen des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt, ausweislich dessen eine Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht besteht, wenn auf Grund öffentlicher Verträge eine Sicherheit nicht verlangt werden kann. So liegt der Fall hier, in dem gemäß Art. 17 des Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 dem Antragsteller eine Prozesskostensicherheit nicht auferlegt werden darf. Die unter der unausgesprochenen innerprozessualen Bedingung des Fehlens einer amtswegigen Abänderungsbefugnis gegen den Anordnungsbeschluss der Kammer vom 12. Dezember 2024 erhobene Beschwerde des Antragstellers ist damit gegenstandslos geworden.
25 II. Der Antrag ist teilweise begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen der Aussagen im Zusammenhang mit dem sog. ... -Raub zu.
26 1. Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit, begründet ohne ihre Einwilligung grundsätzlich einen Eingriff in ihr gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht. Dieses jedermann schützende Recht beinhaltet auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.
27 Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204).
28 Ob eine den potentiellen Täter identifizierende Berichterstattung zulässig ist, hängt damit wesentlich vom Sachbezug und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab (vgl. Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Gerichtsberichterstattung Rdz. 10.200). Als Frist für die Zulässigkeit einer identifizierenden nachprozessualen Kriminalberichterstattung stehen unterschiedliche Zeiträume – von sieben Tagen seit der Rechtskraft des Urteils bis hin zu einem halben Jahr - im Raum. Solche Fristen können jedoch allenfalls als Anhaltspunkt dienen. Starre Zeitgrenzen lassen sich nicht ziehen (vgl. Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Gerichtsberichterstattung Rn. 10.201). Der Zeitpunkt der Haftentlassung markiert eine besondere Grenze, weil das Interesse an Resozialisierung dann vermehrt Bedeutung gewinnt. Die Tilgung einer Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG bilden gleichfalls ein Kriterium (vgl. Burkhardt/Peifer, a.a.O., Rn. 10.203). Im Falle eines Freispruches hat das Medium, dass über ein Strafverfahren berichtet hat, auf Antrag des Betroffenen über den Freispruch zu berichten.
29 2. Nach diesen Grundsätzen führt die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Anonymität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) einerseits sowie dem Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG andererseits im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die in der identifizierenden Berichterstattung enthaltenen Äußerungen, er sei im Prozess über den ... -Raub freigesprochen worden, „obwohl ein Komplize ihn als Beteiligten belastet hatte“ sowie „der mutmaßliche ... -Räuber“, nicht hinnehmen muss.
30 Die Berichterstattung über das Strafverfahren, in dem er freigesprochen wurde, ist für den Antragsteller ehrabträglich und beeinträchtigt ihn in erheblicher Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein schützenswertes, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin an der Veröffentlichung ist nicht gegeben. Das gilt umso mehr, als die im Artikel verwendeten Formulierungen („Komplize“; „mutmaßlicher“) dazu geeignet sind, bei einem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller sei zu Unrecht wegen des ... -Raubes freigesprochen worden. Auch die ausdrückliche Erwähnung dieses Freispruches im Artikel genügt nicht, um den Eindruck der Plausibilität und Begründetheit der gegenüber dem Antragsteller in der Vergangenheit erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu entkräften oder gar zu beseitigen. Nur in diesem Falle aber wäre es in Betracht zu ziehen gewesen, dass die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers mangels hinreichender Eingriffstiefe nicht in unzulässiger Weise betrifft.
31 Eine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung ist auch nicht unter Heranziehung der Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt. Selbst wenn diese hinsichtlich des von der Antragsgegnerin konkludent mitberichteten Verdachts der Tatbegehung durch den Antragsteller beachtlich sein sollten, hätte die Antragsgegnerin diese verletzt. Denn der von ihr verantworteten Berichterstattung ist weder eine Anhörung des Antragstellers vorausgegangen noch kann sich die Berichterstattung auf einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen berufen. Beides aber ist für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlich (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 9.12.2024 - 27 O 324/24 eV, GRUR-RS 2024, 34527 Tz. 8 ff m.w.N.).
32 3. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 06.06.2023 - VI ZR 309/22, NJW 2024, 505, juris Rn. 45), an der es hier fehlt.
33 4. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2023 – 10 W 184/23, juris Rn. 18). Eine solche liegt hier nicht vor. Die streitgegenständliche Veröffentlichung datiert auf den ..., der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am ... bei Gericht eingegangen. Auch eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch ein zögerliches Betreiben des Verfügungsverfahrens durch den Antragsteller liegt nicht vor.
34 III. Kein Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich der vom Antragsteller angegriffenen Bildberichterstattung.
35 1. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung richtet sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.6.2023 – VI ZR 309/22, NJW 2024, 505, Tz. 15 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2023, a.a.O., Tz. 19 ff. m.w.N.).
36 a. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Freiheit der Medien, dass diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Medienerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 22; v. 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12 f.). Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11, 16; BGH Urt. v. 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 50 mwN).
37 b. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH Urt. v. 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 23; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
38 Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 24). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 25). Die von der Freiheit der Meinungsäußerung umfasste Veröffentlichung von Fotos betrifft einen Bereich, in dem der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung hat. Es kann sich aber niemand über eine Verletzung des Schutzes seines guten Rufs als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EGMR beschweren, wenn sie die vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens ist (vgl. BGH Urt. v. 8.11.2022 – VI ZR 1319/20, GRUR-RS 2022, 34543 Rn. 16 f.)
39 3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bildveröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Kontext zulässig. Zwar liegt keine Einwilligung des Antragstellers in die Veröffentlichung seines Bildnisses vor. Die Veröffentlichung war dennoch zulässig, da es sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen um solche der Zeitgeschichte handelt, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Bei der im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung, ob es sich bei dem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, der tatsächliche und vollständige Kontext der streitgegenständlichen Veröffentlichung zu berücksichtigen ist.
40 Die im Rahmen der des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.2022 – VI ZR 22/21, NJW 2023, 610, Rn. 20 ff.) fällt zu Lasten des Antragstellers aus, auch wenn er auf den streitgegenständlichen Fotografien identifizierbar und damit betroffen ist.
41 Die Bildberichterstattung dient jedoch der Illustration der freiwilligen Ausreise des Antragstellers, die Gegenstand des Artikels ist und an der ein großes Berichterstattungsinteresse besteht. Bei dem Bild, das den Antragsteller mit mehreren Personen auf einer Rolltreppe oder Treppe zeigt, ist bereits die Eingriffsintensität nur gering, da der Antragsteller hierauf nur mit Schwierigkeiten zu erkennen ist und am Flughafen während seiner Ausreise gezeigt wird. Das Foto bebildert daher lediglich den zulässigen Teil des Inhalts des Artikels, so dass seine Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers bereits deshalb nicht zu verletzen vermag (vgl. Kammer, Urt. v. 26.11.2024 - 27 O 250/24, GRUR-RS 2024, 34399 Tz. 23 ff. m.w.N.).
42 Vom Antragsteller hinzunehmen ist auch das Foto, das ihn auf der Anklagebank stehend während des sog. ... -Prozesses zeigt. Zwar wurde der Antragsteller in diesem Prozess freigesprochen, so dass er nicht als der damaligen Anklage schuldig bezeichnet werden darf. Das Foto dient im Berichterstattungskontext jedoch dazu, den Antragsteller als verurteilten Straftäter darzustellen, der nach seiner Abschiebung aus Deutschland und seiner nichtsdestotrotz erfolgten Wiedereinreise „freiwillig“ aus Deutschland ausreist. Die Charakterisierung des Antragstellers als verurteiltem Mehrfachstraftäter ist unstreitig zutreffend, auch wenn seine strafrechtliche Verurteilung nicht im ... -Prozess erfolgt ist. Ein Zusammenhang mit dem ... -Prozess wird für den verständigen Durchschnittsleser durch das Foto jedoch auch nicht hergestellt, da die Bildunterschrift „... war nach seiner Abschiebung nach ... wieder in ... aufgetaucht“ insoweit unverfänglich ist. Vielmehr hat sich der Antragsteller durch seine unerlaubte Wiedereinreise womöglich erneut strafbar gemacht, so dass die Verwendung des abgebildeten und den Antragsteller weder an den Pranger stellenden noch anderweitig stigmatisierenden Fotos jedenfalls zur Illustration dieser Aussagen zulässig ist.
43 4. Durch die Verbreitung des Bildnisses wird auch kein berechtigtes Interesse des Antragstellers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt ergeben würde, sind nicht ersichtlich.
44 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, nachdem der Antragsteller seine Anträge hinsichtlich seiner Bezeichnung als „Clan-Krimineller“ und der die Aushändigung seiner Ausweisdokumente betreffenden Berichterstattung auf rechtlichen Hinweis der Kammer zurückgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.
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