LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-12-05, 27 O 278/24 eV

27 O 278/24 eVTribunal Cantonal5 de dez. de 2024

Abrir fonte

Regest

1. Eine Presseberichterstattung, die behauptet, der Betroffene sei von seinem Arbeitgeber „gefeuert“ worden, obwohl er sich tatsächlich ohne vorherigen Kündigungsausspruch im Rahmen einer Aufhebungsvertrages von seinem Arbeitgeber getrennt hat, ist entweder als unwahre Tatsachenbehauptung oder als aus der Luft gegriffenen Meinungsäußerung unzulässig.(Rn.15) 2. Eine Folgeberichterstattung über Beanstandungen des Betroffenen gegenüber der ursprünglichen Berichterstattung ist ihrerseits persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn sie die unzulässige ursprüngliche Berichterstattung wieder „aufwärmt“, ohne gleichzeitig die erforderliche Richtigstellung und Distanzierung von deren persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten vorzunehmen.(Rn.15)

Texto completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 278/24 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-05

Aktenzeichen: 27 O 278/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1205.27O278.24EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Presseberichterstattung, die behauptet, der Betroffene sei von seinem Arbeitgeber „gefeuert“ worden, obwohl er sich tatsächlich ohne vorherigen Kündigungsausspruch im Rahmen einer Aufhebungsvertrages von seinem Arbeitgeber getrennt hat, ist entweder als unwahre Tatsachenbehauptung oder als aus der Luft gegriffenen Meinungsäußerung unzulässig.(Rn.15)

  2. Eine Folgeberichterstattung über Beanstandungen des Betroffenen gegenüber der ursprünglichen Berichterstattung ist ihrerseits persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn sie die unzulässige ursprüngliche Berichterstattung wieder „aufwärmt“, ohne gleichzeitig die erforderliche Richtigstellung und Distanzierung von deren persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten vorzunehmen.(Rn.15)

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller öffentlich zu behaupten und/oder zu verbreiten, oder behaupten oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen),

„Von der XXX gefeuert – Wer ist XXX?

und / oder

(…) Hass und Hetze in jedem Satz. Auf Gewerkschaften, Kirchen, Unternehmer, Presse, den Parteienstaat – und besonders auf Ausländer. Was hat den XXX so verbittert? (…) Als sich das an XXX herumsprach, wurde XXX gefeuert. Von XXX wurde XXX dankbar aufgenommen, zog XXX in den XXX ein (…)“

wenn dies jeweils geschieht wie am XXX in dem Artikel mit dem Titel „XXX unter der URL XXX

  1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,

Als sich das an XXX herumsprach, wurde der XXX untragbar; die XXX mit Mitarbeitern aus XXX musste ihn loswerden und drängte auf einen Aufhebungsvertrag, den XXX schließlich akzeptierte.* (…) *in einer früheren Version dieses Artikels hatten wir verkürzt berichtet, dass XXX von der XXX „gefeuert“ worden sei. XXX hatte der Redaktion gegenüber auf Anfrage mitgeteilt, dass er XXX verlassen musste, weil er dort nicht mehr erwünscht war, über seine Anwälte ließ er nun mitteilen, dass er Wert darauf lege, von XXX nicht gekündigt worden zu sein.“

wenn dies geschieht wie in dem angepassten Artikel vom XXX mit dem Titel „XXX“, abrufbar unter der URL XXX.

  1. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf bis 22.000,00 EUR.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer ihn betreffenden Presseberichterstattung. Der Antragsteller ist ein XXX-politiker der XXX und war zuvor für XXX tätig; seine dortige Beschäftigung endete auf Grundlage eines mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrages.

2 Die Antragsgegnerin berichtete am XXX in zwei im Einzelnen unterschiedlichen online-Artikel, wegen deren Einzelheiten auf den Urteilstenor und die Anlagen Ast 7 und Ast 17 Bezug genommen wird, über den Antragsteller und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses XXX. Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin zunächst erfolglos außergerichtlich zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, verfolgt er seine Ansprüche nunmehr im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fort.

3 Er ist der Auffassung, die angegriffene Berichterstattung sei unzulässig, da sie ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

4 Der Antragsteller beantragt,

5 die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung unterschiedlicher Äußerungen zu verurteilen. Wegen des genauen Inhalts seiner Anträge wird auf die Antragsschrift (Bl. 2-3 d.eA) Bezug genommen.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,

7 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

8 Sie ist der Auffassung, der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da das vom Antragsteller der streitgegenständlichen Berichterstattung zu Grunde gelegte Verständnis unzutreffend sei; außerdem sei die Berichterstattung unter Berücksichtigung der zuvor vom Antragsteller selbst getätigten Äußerungen über den Verlust seines Arbeitsplatzes bei XXX gerechtfertigt.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Ausnahme der geringfügigen Antragsabweisung, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO.

11 I. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin im tenorierten Umfang zu, da ihn die beanstande Berichterstattung insoweit unzulässig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

12 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

13 Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um Meinungen oder um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall. Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist.

14 Sofern es sich bei angegriffenen Äußerungen um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil handelt, ist im Rahmen der Abwägung insbesondere maßgeblich, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind, wobei grundsätzlich ausreichend ist, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. zu allem Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 - 27 O 236/24 eV), GRUR-RS 2024, 28631 Tz. 19 ff. m.w.N.)

15 Gemessen hieran handelt es sich im tenorierten Umfang der Antragsstattgabe bei sämtlichen beanstandeten Äußerungen im Wesentlichen entweder um unwahre Tatsachenbehauptungen oder um willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen. Denn der Antragsteller ist nicht von seinem Arbeitgeber „gefeuert“ worden, sondern hat mit diesem einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Unter „feuern“ versteht der Durchschnittsleser die gegen den Willen des Arbeitnehmers erklärte einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Antragsteller hat seine Beschäftigung aber nicht ohne seine Zustimmung verloren, sondern sich vielmehr einvernehmlich im Wege eines Aufhebungsvertrages von seinem Arbeitgeber getrennt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsgegnerin ist entweder als Tatsachenbehauptung unwahr oder als Meinungsäußerung nicht von einem Mindestmaß an wahren Anknüpfungstatsachen getragen. Beides hat der Antragsteller nicht hinzunehmen, da die gegenteilige Berichterstattung pejorativ und ehrverletzend ist. Für die wiederholende Berichterstattung im Artikel vom XXX gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes, da sie sich darin erschöpft, die vorherige Berichterstattung mit einer geringfügigen Einschränkung wieder „aufzuwärmen“, ohne gleichzeitig die erforderliche Richtigstellung und Distanzierung von deren persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten vorzunehmen.

16 Die Antragsgegnerin hat auch die streitgegenständlichen Äußerungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Grund (“musste ihn loswerden“) für den Abschluss des Aufhebungsvertrages und die damit in Zusammenhang stehenden Äußerungen (“drängte auf einen Aufhebungsvertrag“) zu unterlassen, da es sich auch insoweit entweder um unwahre Tatsachenbehauptungen oder aus der Luft gegriffenen Wertungen handelte. Denn dass sich der Arbeitgeber des Antragstellers tatsächlich gezwungen sah, sich von diesem zu trennen (“musste loswerden“, „drängte auf einen Aufhebungsvertrag“), hat die für den zutreffenden Tatsachenkern oder ein Mindestmaß an wahren Anknüpfungstatsachen jeweils darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin schon nicht substantiiert darzutun und erst recht nicht zu beweisen vermocht.

17 Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. An dieser fehlt es.

18 Schließlich ist die erforderliche Dringlichkeit für die beantragte einstweilige Verfügung gegeben. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer erst dann, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung zugewartet wird (vgl. auch KG, Urt. v. 7. März 2024 – 10 U 87/22, GRUR-RS 2024, 5989 Tz. 14). Diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller hier nicht überschritten.

19 II. Der Antrag ist in - geringfügigem - Umfang unbegründet, soweit der Antragsteller die Unterlassung der Äußerung „XXX-Job in XXX verloren“ begehrt. Denn insoweit handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die von hinreichenden Anknüpfungstatsachen getragen ist, nachdem der Antragsteller sich zuvor in einer medialen Selbstbekundung entsprechend geäußert hatte.

20 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.