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27 O 514/23•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-19, 27 O 514/23
27 O 514/23Tribunal Cantonal19 de nov. de 2024
Die eine persönlichkeitsrechtswidrige online-Berichterstattung betreffende Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Anbietung der Dienste der betroffenen Internetseite von dem für die Veröffentlichung verantwortlichen Medienunternehmen auf Dritte übergeht.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2024-11-19
Aktenzeichen: 27 O 514/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1119.27O514.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 Abs 1 KunstUrhG
Die eine persönlichkeitsrechtswidrige online-Berichterstattung betreffende Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Anbietung der Dienste der betroffenen Internetseite von dem für die Veröffentlichung verantwortlichen Medienunternehmen auf Dritte übergeht.(Rn.10)
untersagt,
a)
das nachfolgend wiedergegebene Foto des Klägers zu 2) zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen XXX
wie geschehen in dem unter XXX.de abrufbaren Beitrag vom XXX unter der Überschrift „XXX“, in dem unter XXX.de abrufbaren Beitrag vom XXX unter der Überschrift „XXX: Die ersten Schnappschüsse mit Baby sind aufgetaucht“ sowie in dem unter XXX.de abrufbaren Beitrag vom XXX unter der Überschrift „XXX: Die ersten Schnappschüsse mit Baby sind aufgetaucht“.
b)
das nachfolgend wiedergegebene Foto der Kläger zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen XXX
wie geschehen in dem unter XXX.de abrufbaren Beitrag vom XXX unter der Überschrift „XXX: 1. Aufnahmen mit Baby“, in dem unter XXX.de abrufbaren Beitrag vom XXX unter der Überschrift „XXX: Die ersten Schnappschüsse mit Baby sind aufgetaucht“ sowie in dem unter XXX.de abrufbaren Beitrag vom XXX unter der Überschrift „XXX: Die ersten Schnappschüsse mit Baby sind aufgetaucht“.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.
1 Die Kläger begehren mit ihrer Hauptsacheklage die Unterlassung einer von der Beklagten verantworteten Bildberichterstattung, deren Einzelheiten sich aus dem Urteilstenor zu 1. ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichung und des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die in den Urteilsgründen genannten und den Parteien bekannten Entscheidungen der Kammer und des Kammergerichts Bezug genommen.
2 Die Kläger sind der Auffassung, die beanstandete Berichterstattung verletzte ihr Persönlichkeitsrecht, auch wenn es sich bei der Klägerin zu 1) um eine sog. public figure handeln sollte.
3 Sie beantragen,
4 wie erkannt.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Sie ist der Auffassung, die Kläger hätten die Berichterstattung jedenfalls aufgrund einer zuvor erfolgten Selbstöffnung hinzunehmen. Soweit die Berichterstattung auf der Internetseite „XXX.de“ betroffen sei, fehlte es mittlerweile an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, da sie nicht mehr Diensteanbieterin der Internetseite sei.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9 Die Klage ist begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. 22 Abs. 1 KUG vor. Denn bei den angegriffenen Lichtbildern handelt es sich trotz des - geringfügigen - Berichterstattungsinteresses nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte, da die Kläger in der hier streitgegenständlichen Aufnahmesituation berechtigt davon ausgehen durften, nicht in den Medien abgebildet zu werden und zudem kein Fall einer konkreten Selbstöffnung gegeben war (vgl. Kammer, Urt. v. 15.6.2021 - 27 O 108/21, n.v.; KG, Beschl. v. 19.6.2023 - 10 U 69/21, n.v.).
10 Die Wiederholungsgefahr ist weiterhin gegeben, da die Beklagte bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Tz. 9 m.w.N.). Die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten beharren stattdessen seit mehren Jahren auf ihrem evident rechtsirrigen Standpunkt, die streitgegenständliche Berichterstattung verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Bereits deshalb rechtfertigt die Behauptung der Beklagten, nicht mehr Diensteanbieterin eine der mehreren streitgegenständlichen Veröffentlichungsplattformen zu sein, keine ihr günstigere Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Darauf kommt es aber im Ergebnis ohnehin nicht an, da der Unterlassungsanspruch der Kläger in die Zukunft gerichtet ist und der Beklagten die geschehene Veröffentlichung nicht nur auf den streitgegenständlichen Seiten, sondern auch an jedem anderen Ort untersagt, auf den sie in Zukunft möglicherweise - wieder - rechtlichen oder tatsächlichen Zugriff hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.7.1954 - I ZR 38/53, BGHZ 14, 163, juris Tz. 18; Urt. v. 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, ZUM-RD 2000, 282, juris Tz. 39 m.w.N.; Bornkamm, in: Köhler, Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8 Rz. 1.50 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei sämtlichen und erst recht bei sämtlichen hier streitgegenständlichen Internetseiten erfüllt.
11 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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