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103 O 74/23•LG Berlin II 103. Kammer für Handelssachen, 2024-06-04, 103 O 74/23
103 O 74/23Tribunal Cantonal4 de jun. de 2024
In der Werbung für Tiernahrung darf nicht behauptet werden, dass ein Ergänzungsfuttermittel für Hunde insbesondere Gelenkschmerzen und Steifheit entgegenwirkt, Gelenkbeschwerden verhindert und Entzündungen der Gelenke lindert.(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2024-06-04
Aktenzeichen: 103 O 74/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0604.103O74.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 2 Buchst j EGV 767/2009, Art 13 Abs 3 Buchst a EGV 767/2009, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG ... mehr
In der Werbung für Tiernahrung darf nicht behauptet werden, dass ein Ergänzungsfuttermittel für Hunde insbesondere Gelenkschmerzen und Steifheit entgegenwirkt, Gelenkbeschwerden verhindert und Entzündungen der Gelenke lindert.(Rn.25)
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Felmo Knochen- und Gelenk-Snacks“ für Hunde mit der Angabe zu werben:
„Gelenkschmerzen und Steifheit entgegenwirken“
„… … und Grünlippmuschel beugen Gelenkbeschwerden vor“,
„Teufelskralle hilft Entzündungen der Gelenke und damit einhergehende Gelenkschmerzen zu lindern“,
jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2023 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unzulässiger krankheitsbezogener Werbung - hilfsweise irreführender gesundheitsbezogener Werbung - für Tiernahrung aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.
2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Er ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
3 Zu den Mitgliedern des Klägers gehörten zum Zeitpunkt der Klageerhebung u.a. 29 Anbieter von Tierbedarf, ebenso viele Händler, die Waren aller Art betreiben sowie Lebensmittel- und Einzelfilialbetriebe und der … Verband kaufmännische Genossenschaften e.V..
4 Die Beklagte bringt in den Verkehr und bewirbt das Ergänzungsfuttermittel „Felmo Knochen- und Gelenk-Snacks“ für Hunde, das sie am 11.07.2023 im Internet auf der Handelsplattform „www.xxxxxx.de“ u.a. mit den streitgegenständlichen Angaben wie folgt bewarb:
5 Die hier abgebildete Anlage K4 wurde zwecks Anonymisierung entfernt.
6 Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 14.07.2023 (insoweit) vergeblich ab.
7 Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung verstoße ohne weiteres gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) 767/2009, da die drei angegriffenen Angaben jeweils krankheitsbezogene Werbung darstellten.
8 Der Kläger beantragt,
9 was erkannt worden ist.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte meint, dass keine der streitgegenständlichen Aussagen einen Krankheitsbezug aufweise. Vielmehr handele es sich bei den Äußerungen jeweils um zulässige gesundheitsbezogene Äußerungen.
13 Zu I.1.:
14 Die bezeichneten „Gelenkschmerzen“ würden dem Oberbegriff der Gelenkprobleme unterfallen. Sie beschrieben damit gerade nicht spezifisch eine vorangegangene Krankheit oder Erkrankung. Es sei auch nicht zwingend, dass „Schmerzen“ die Folge einer Krankheit oder Erkrankung sein müssten. Vielmehr handle es sich um normale Verschleißerscheinungen beim Tier, die gerade nicht den Rahmen der üblichen und natürlichen Beeinträchtigungen überschreiten würden. Gelenkprobleme - also auch Gelenkschmerzen - und Steifheit würden von der Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung als normale Schwankungen der Leistungsfähigkeit wahrgenommen, die der üblichen Funktion des Organismus entsprächen.
15 Zu I.2.:
16 „Gelenkbeschwerden“ wiesen auch gerade keinen Zusammenhang zu einer vorangegangenen Erkrankung oder Krankheit auf, ebenso wenig spiegelten diese irgendeine spezifische Krankheitscharakteristik wider. Unter der zutreffenden Annahme, dass Gelenkschmerzen keiner Erkrankung oder Krankheit zuzuordnen seien, könnten Gelenkbeschwerden erst recht keinem spezifischen Krankheitsbild zugeschrieben werden. Diese unterfielen ebenso dem Bereich der Gelenkprobleme. Sie seien ebenfalls als normale „Auf und Abs“ der normalen körperlichen Belastung zu sehen. Auf Grundlage der maßgeblichen Verbraucherwahrnehmung erwarte dieser in Ermangelung der Nennung einer Krankheit hier gerade keine, einem Arzneimittel zugehörige Wirkung. Der Begriff der Gelenkbeschwerden sei unspezifisch genug, um dem Verbraucher nicht zu suggerieren, dass die Gabe von ihrem Produkt bestimmten Krankheitscharakteristika vorbeugen oder entgegenwirken solle.
17 Zu I.3.:
18 Auch in Bezug auf Teufelskralle lägen nur gesundheitsbezogene Aussagen vor. Insbesondere müsse weder bei einer Entzündung der Gelenke noch etwaigen Schmerzen zwangsläufig eine Krankheit vorangegangen sein. Die in Bezug genommenen Zustände bewegten sich ebenfalls noch im Rahmen des normalen, üblichen und naturgemäßen „Auf und Ab“ der Tiergesundheit. Auch sei evident, dass nach Maßgabe der Verbraucherwahrnehmung keine Wirkung ausgelobt werde, die einem Arzneimittel nahekomme. Es fehle insbesondere an dem spezifischen Zusammenhang zu einem Krankheitsbild oder einer Erkrankung. Der Verbraucher gehe auf Grund der Angabe in keinem Fall davon aus, dass ihr Produkt für die Beseitigung oder Heilung einer Krankheit oder Erkrankung einem Arzneimittel vorzuziehen sei.
19 Die entsprechend beworbenen Wirkungen seien schließlich auch in ausreichendem Maße wissenschaftlich gesichert, was sie durch entsprechende Studien belegt habe.
20 Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.
21 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
22 Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Klägers ergeben sich aus § 8 Abs. 1 und 3, § 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009, wonach die Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln grundsätzlich keine krankheitsbezogene Werbung enthalten darf.
23 Der Kläger ist antragsbefugt. Es ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Die Antragsbefugnis steht im Übrigen auch nicht im Streit.
24 Das streitgegenständliche Produkt fällt unter den Begriff des Mischfuttermittels, das gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 3 VO (EG) Nr. 767/2009, dort Absatz 2 j, das streitgegenständliche Ergänzungsfuttermittel erfasst.
25 Die angegriffenen Werbeaussagen sind jedenfalls in dem vorliegenden Gesamtzusammenhang der als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Internetwerbung auch allesamt krankheitsbezogen. Sie werden von den angesprochenen Verbrauchern nämlich dahingehend verstanden, dass das beworbene Mittel dem Tier mit Verabreichung des beworbenen Ergänzungsfuttermittels die zugeschriebenen Erleichterungen verschafft, also insbesondere Gelenkschmerzen entgegenwirkend, Gelenkbeschwerden verhindert und Entzündungen der Gelenke lindert.
a.
26 Eine Werbung ist krankheitsbezogen, wenn sie die Behauptung enthält, dass sie eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt.
aa.
27 Der Begriff „Krankheit“ ist weder im Allgemeinen noch im medizinischen Sprachgebrauch einheitlich. Deshalb ist der in anderen Rechtsgebieten maßgebende Krankheitsbegriff nicht ohne Weiteres auf das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung im Lebensmittel- oder Futtermittelrecht anwendbar. Der Begriff Krankheit ist – ebenso wie bei dem Verbot in der Werbung für Lebensmittel – weit auszulegen. Krankheit ist jede, auch jede unerhebliche oder vorübergehende, Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus. Maßgebliche Erwägung für den Krankheitsbegriff ist, dass der Verbraucher nicht nur vor unsachgemäßer Selbstbehandlung geschützt werden soll, sondern dass über diesen Zweck hinausgehend auch jegliche Anlehnung an die Arzneimittelwerbung unterbunden werden soll (OLG Stuttgart GRUR-RR 2020, 12ff. Rdn. 49ff. m.w.N.). Abzugrenzen ist der Begriff „Krankheit“ von normalen Schwankungen der Leistungsfähigkeit, denen jeder Körper ausgesetzt ist.
28 Im Gegensatz zu „krankheitsbezogenen“ Angaben beziehen sich „gesundheitsbezogene“ Werbeangaben lediglich auf die Erhaltung und Verbesserung des gesunden Zustands des Tieres und unterfallen dem Verbot des Art. 13 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 767/2009 deshalb nicht. Gesundheitsbezogene Angaben sind dabei solche, die einen Zustand beschreiben, bei dem es sich um eine noch im Rahmen des „normalen Auf und Ab“ liegende, übliche und natürliche Beeinträchtigung handelt (vgl. LG Itzehoe GRUR-RS 2020, 7988 Rn. 15 m.w.N.). Diese unterliegen grundsätzlich keinem Verbot, wenn ein hinreichend wissenschaftlich gesicherter Nachweis für die Wirkungsangabe vorgelegt wird. Entsprechend handelt es sich dann auch nicht um irreführende Werbung im Sinne der §§ 3, 3a und 5 UWG.
b.
29 Für die im Einzelnen angegriffenen Angaben ergibt sich daraus jeweils ein Krankheitsbezug wie folgt:
30 aa. („Gelenkschmerzen und Steifheit entgegenwirken“)
31 Nach der oben genannten Bestimmung des Krankheitsbegriffs legt im vorliegenden Fall allein schon die Angaben von „Gelenkschmerzen“ als Anwendungsbereich den Krankheitsbezug nahe. Denn - zumindest „echte“ - Gelenkschmerzen gehören gerade nicht zu den im Rahmen des „normalen Auf und Ab“ liegenden, üblichen natürlichen Beeinträchtigungen. Solche würde man dann jedenfalls auch nicht als „Schmerzen“ bezeichnet, da sie ohne weiteres auch als „Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus“ anzusehen ist. Übliche natürliche Beeinträchtigungen müssten demgegenüber als solche konkret bezeichnet und für den angesprochenen Verbraucher erkennbar sein, was hier gerade nicht der Fall ist. Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, dass der Begriff „Gelenkschmerzen“ mit - vermeintlich unspezifischen - „Gelenkproblemen“ gleichzusetzen ist. Unabhängig davon, ob der Begriff „Gelenkprobleme“ nicht ohnehin ebenfalls als krankheitsbezogen anzusehen ist, gilt dies jedenfalls für den Begriff der „Gelenkschmerzen“, da diese ohne Zweifel einen pathologischen Zustand der Gelenke mit erfasst. Es kommt für den Krankheitsbezug nach der zitierten Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Verbraucher konkret annimmt, dass der beschriebenen Beeinträchtigung eine bestimmte - konkrete - Krankheit vorausgegangen ist oder ob der Verbraucher das Produkt für ein Arzneimittel hält. Ausreichend ist, dass die Werbung - sei es auch durch unspezifische Angaben - einen Wirkungsbereich des Produkts erfasst, der jedenfalls auch Krankheiten einschließt und nicht lediglich der Aufrechterhaltung der - ohnehin bereits bestehenden - Gesundheit dient. In jedem Fall liegt eine Anlehnung an die Arzneimittelwerbung vor.
32 bb. („… … und Grünlippmuschel beugen Gelenkbeschwerden vor“)
33 Auch die Bewerbung des Wirkstoffs „Grünlippmuschel“ zur Vorbeugung von Gelenkbeschweden ist krankheitsbezogen. Das ergibt sich daraus, dass „Gelenkbeschwerden“ wiederum auch einen Wirkungsbereich des Produkts erfasst, der jedenfalls auch Krankheiten einschließt und nicht lediglich der Aufrechterhaltung der - ohnehin bereits bestehenden - Gesundheit dient. Selbst wenn die bloße Bezugnahme auf „Gelenkbeschwerden“ isoliert betrachtet nicht eindeutig krankheitsbezogen sein würde, ergibt sich dieser Bezug jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung im Rahmen der konkreten Verletzungsform gemäß Anlage K 4. Denn der Zusammenhang mit eindeutig pathologischen Zuständen des Körpers lässt keinen Zweifel zu, dass auch die hier bezeichneten Beschwerden einen Krankheitsbezug haben können. Auch insofern liegt demzufolge eine unzulässige Anlehnung an die Arzneimittelwerbung vor.
34 cc. (“Teufelskralle hilft Entzündungen der Gelenke und damit einhergehende Gelenkschmerzen zu lindern“)
35 Die Werbung des streitgegenständlichen Mittels als Hilfe zur Linderung von Entzündungen der Gelenke und damit einhergehenden Gelenkschmerzen ist unzweifelhaft krankheitsbezogen. Es ist schlicht ausgeschlossen, Entzündungen der Gelenke als eine im Rahmen des „normalen Auf und Ab“ liegende, übliche und natürliche Beeinträchtigung einzustufen. Wie oben bereits ausgeführt, ist es unerheblich, ob eine konkrete Wirkung ausgelobt wird, die einem Arzneimittel nahe kommt. Ausreichend ist der Krankheitsbezug. Unerheblich ist ferner, ob ein spezifischer Zusammenhang mit einem Krankheitsbild oder einer Erkrankung hergestellt wird. Gleiches gilt für die Frage, ob der Verbraucher davon ausgeht, dass das Mittel für die Beseitigung oder Heilung einer Krankheit oder Erkrankung einem Arzneimittel vorzuziehen ist. Denn der Krankheitsbezug greift bereits früher ein, indem es dem angesprochenen Verbraucher überhaupt Wirkungen im krankheitsrelevanten Bereich suggeriert. Das ist hier ohne Zweifel der Fall.
36 Nach alledem kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die beworbenen Wirkungen des Futtermittels der Beklagten ganz oder zum Teil ausreichend wissenschaftlich belegt sein mögen.
II.
37 Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten des Klägers im Umfang der von ihm errechneten Pauschale ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG und steht auch der Höhe nach nicht im Streit.
III.
38 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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