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27 O 277/24 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-14, 27 O 277/24 eV
27 O 277/24 eVTribunal Cantonal14 de nov. de 2024
1. Es gehört zu den Kernaufgaben einer freien und unabhängigen Presse, über wahre Tatsachen zu berichten und diese öffentlichkeitswirksam in Zusammenhang zu bringen, um die zu ziehenden Schlussfolgerungen dann dem Leser zu überlassen.(Rn.13) 2. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung, die als eine von mehreren möglichen Schlussfolgerungen auch den Schluss zulässt, der im öffentlichen Dienst tätige Betroffene nähme nicht von seiner Stellenzuweisung gedeckte Aufgaben wahr.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2024-11-14
Aktenzeichen: 27 O 277/24 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1114.27O277.24EV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
Es gehört zu den Kernaufgaben einer freien und unabhängigen Presse, über wahre Tatsachen zu berichten und diese öffentlichkeitswirksam in Zusammenhang zu bringen, um die zu ziehenden Schlussfolgerungen dann dem Leser zu überlassen.(Rn.13)
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung, die als eine von mehreren möglichen Schlussfolgerungen auch den Schluss zulässt, der im öffentlichen Dienst tätige Betroffene nähme nicht von seiner Stellenzuweisung gedeckte Aufgaben wahr.(Rn.13)
Persönlichkeitsrechtsverletzungen können sich auch aus „verdeckten“ Aussagen ergeben, die „zwischen den Zeilen“ aufgestellt werden. Bei der Ermittlung solcher verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten" Aussage, mit der durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage gemacht oder dem Leser eine unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt wird. Nur im zweiten Fall kann die „verdeckte" Aussage einer „offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04).(Rn.5)
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zwar nach den in der Berichterstattung berichteten Tatsachen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Durchschnittsleser eine bestimmte Schlussfolgerung zieht, diese aber nur eine unter mehreren möglichen Schlussfolgerungen darstellt. Eine Berichterstattung ist vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, sofern nichts Unwahres berichtet oder dem Durchschnittsleser eine auf einem unwahren Tatsachenkern beruhende Schlussfolgerung aufgedrängt wird.(Rn.13)
Der Antrag wird zurückgewiesen
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
2 Der Antragsteller kann keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung oder eine aus anderem Rechtsgrund unzulässige Berichterstattung über seine Person geltend machen.
3 Im Ausgangspunkt fehlt es schon begrifflich an einer Verdachtsberichterstattung. Verdachtsäußerungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittsrezipienten keinen feststehenden Sachverhalt behauptet, sondern gerade zu erkennen gibt, dass er diesen Sachverhalt für möglich hält, also einen Verdacht hegt (BGH, Urt.v. 18.11.2014, IV ZR 76/14, BeckRS 2014, 22647 Rn. 18 ff.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage, 2019, § 2 Rn. 176). Vorliegend wird der vom Antragssteller mit seinem Antrag angegriffene „Verdacht“, er ginge im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in der ... Aufgaben einer „heimlichen ... Kollaboration in Sachen ...“ nach, schon nicht geäußert.
4 Soweit der Antragsteller darauf abstellt, ein solcher Verdacht werde dadurch erzeugt, dass er laut Organigramm der ... nicht in die dortige Organisationsstruktur eingebunden sei, wird das schon nicht geäußert. Es wird allerdings auch nicht der Eindruck erweckt, der Antragsteller übe im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Aufgaben aus, die nicht seiner eigentlichen Stellenbeschreibung entsprächen.
5 Es ist zwar allgemein anerkannt, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch aus „verdeckten“ Aussagen ergeben können, die gleichsam „zwischen den Zeilen“ aufgestellt werden (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage, 2019, § 2 Rn. 186). Bei der Ermittlung solcher verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten" Aussage, mit der durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage gemacht oder dem Leser eine unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt wird. Wegen des weiten Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte" Aussage einer „offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden (vgl. BGH v. 22.11.2005, VI ZR 204/04, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
6 Hier wird ein entsprechender Eindruck für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser nicht hervorgerufen.
7 Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).
8 Beurteilungen bringen in der Regel nur die persönliche Rechtsauffassung des sich Äußernden zum Ausdruck, die als Meinung dem grundsätzlichen Schutz der Äußerungsfreiheit unterfällt. So ist etwa auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1982 – VI ZR 251/80 – „Klinikdirektoren“, GRUR 1982, Seite 631, 632 m.w.N.). Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung erst dann zu qualifizieren, wenn und soweit das Urteil nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind.
9 Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).
10 Der danach maßgebliche Rezipient entnimmt dem streitgegenständlichen Artikel im Gesamtkontext die Aussagen, dass in der ... seit Wochen über eine heimliche ... Kollaboration gesprochen würde, der früher für die ... tätige Antragsteller aktuell für die Staatssekretärin ... arbeite und er die Einträge zu seiner Tätigkeit in den sozialen Medien nicht angepasst habe, wobei das Organigramm der ... den Namen des Antragstellers nicht aufführe, obwohl er in der ... tätig sei und eine Email mit dem Titel „...“ versandt habe. Dem Artikel ist ferner zu entnehmen, dass ausweislich des Organigramms der ... eine erhebliche Anzahl offener Stellen bestünde, wobei die Personalie des Antragstellers im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit bei der ... „pikant“ sei.
11 Mit dem vorstehenden Aussagegehalt handelt es sich im Wesentlichen um wahre Tatsachenbehauptungen und eine als Meinungsäußerung zu behandelnde sowie in jeder Hinsicht zulässige Wertung („pikant“):
12 Mit den Sätzen „Im Organigramm der ... wiederum taucht er gar nicht auf, in der ... selbst dagegen sehr. Auch die E-Mail-Adresse der ... nutzt er, so z.B. in einem Dokument mit dem Titel „..." wird dem unbefangenen Durchschnittsrezipienten des Artikels nicht der unabweisliche Schluss im Sinne einer „verdeckten“ Aussage nahe gelegt, der Antragsteller übe im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Aufgaben aus, die nicht seiner eigentlichen Stellenbeschreibung entsprechen. Auch über das Zusammenspiel der offen geäußerten Tatsachen, dass der Antragsteller „nicht im Organigramm der ... auftaucht, in der ... wiederum sehr“ wird dem Durchschnittsrezipienten auch im Gesamtzusammenhang mit einer „möglichen ... Kollaboration“ und „Merkwürdigkeiten im Organigramm der ...“ nicht die vom Antragsteller beigemessene Tatsachenbehauptung als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt. Vielmehr bleibt es für den Leser offen, insoweit eigene Schlüsse zu ziehen. Auch insoweit erscheint die vom Antragssteller angegriffene und lediglich denkbare Schlussfolgerung, er nehme Aufgaben wahr, die nicht seiner Stellenbeschreibung entsprächen, nicht zwingend. Denn im Zusammenhang des Gesamtberichts, insbesondere des weiteren Absatzes zu Auffälligkeiten im aktuellen Organigramm der ..., können die Ausführungen auch als Kritik an der Umsetzung des „zentralen Koalitionsvorhabens“ einer „...“ zu verstehen sein, die im Angesicht der nicht unerheblichen offenen Stellenanzahl nur unzureichend vorangetrieben worden wäre.
13 Es ist zwar nach den in der angegriffenen Berichterstattung in Zusammenhang gebrachten Tatsachen nicht ausgeschlossen, dass der Durchschnittsleser die vom Antragsteller angenommene Schlussfolgerung zieht, aber eben nur als eine unter mehreren möglichen Schlussfolgerungen. Über wahre Tatsachen zu berichten und diese öffentlichkeitswirksam in Zusammenhang zu bringen, um die zu ziehenden Schlussfolgerungen dem Leser zu überlassen, gehört aber zu den Kernaufgaben einer freien und unabhängigen Presse (st. Rspr., vgl. zuletzt Kammer, Urt. v. 26.9.2024 - 27 O 229/24 eV, GRUS-RS 2024, 27850 Tz. 25). Sie ist vom Betroffenen - von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen - grundsätzlich hinzunehmen, sofern nichts Unwahres berichtet oder dem Durchschnittsleser eine auf einem unwahren Tatsachenkern beruhende Schlussfolgerung aufgedrängt wird (vgl. Kammer, a.a.O.). Das gilt auch hier. Davon ausgehend bedurfte es auch keiner abschließenden Entscheidung der Kammer dazu, ob der Antragsteller im öffentlichen Dienst tatsächlich nicht von seiner Stellenzuweisung gedeckte Aufgaben wahrnimmt.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. GKG.
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