LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-10-15, 27 O 236/24 eV

27 O 236/24 eVTribunal Cantonal15 de out. de 2024

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Regest

1. Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über die Tätigkeit einer Person für ein „Konkurrenzunternehmen“ ihres Arbeitgebers.(Rn.26) (Rn.29) 2. Bei der Äußerung, eine Person arbeite für die „Konkurrenz“ handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um die Äußerung einer Meinung. Sie ist vom Betroffenen jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Wertung nicht willkürlich aus der Luft gegriffen ist.(Rn.28) (Rn.30)

Texto completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 236/24 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-15

Aktenzeichen: 27 O 236/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1015.27O236.24EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 5 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 MRK, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK

Leitsatz

  1. Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über die Tätigkeit einer Person für ein „Konkurrenzunternehmen“ ihres Arbeitgebers.(Rn.26) (Rn.29)

  2. Bei der Äußerung, eine Person arbeite für die „Konkurrenz“ handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um die Äußerung einer Meinung. Sie ist vom Betroffenen jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Wertung nicht willkürlich aus der Luft gegriffen ist.(Rn.28) (Rn.30)

Orientierungssatz

Der Begriff der „Konkurrenz" ist ebenso wie der des „Wettbewerbers“ bereits nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie zwei Unternehmen zueinander in Konkurrenz stehen, wird zwar auch durch dem Wahrheitsbeweis zugängliche Anknüpfungstatsachen wie die jeweilige Produktpalette, die grundsätzliche Ausrichtung der Unternehmen und das jeweilige Kundenpotential mitbestimmt. Gleichwohl handelt es sich bei der Bezeichnung als „Konkurrenz" um eine durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägte Wertung, die erst als Schlussfolgerung aus den beschriebenen Anknüpfungstatsachen gezogen wird. Daher handelt es sich bei den beanstandeten Äußerungen um keine Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind.(Rn.29) (Rn.30)

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 09.09.2024 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

  2. Die Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Der Antragsteller ist XXX und in der XXXindustrie tätig. Das Unternehmen XXX ist an dem Unternehmen XXX beteiligt, welches in der XXXforschung und -entwicklung tätig ist.

2 Der Antragsteller ist über seine Familienholding-Gesellschaften XXX sowie XXX als Frühphaseninvestor an zahlreichen sogenannten „Start-Ups“ vor allem im Bereich XXX beteiligt, darunter auch dem Beteiligungsunternehmen XXX. Die XXX hält eine Beteiligung an dem Unternehmen XXX.

3 Die Antragsgegnerin, die die Zeitung XXX verlegt sowie die Webseite XXX verantwortet, veröffentlichte am XXX und XXX unter der Überschrift XXX den nachfolgenden, streitgegenständlichen Artikel: XXX

4 Wegen des Inhalts des Online-Artikels wird auf die Anlage Ast 2 Bezug genommen.

5 Auf Antrag des Antragstellers hat die Kammer am 09.09.2024 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, soweit unterstrichen:

6 a. Der Antragsteller arbeitet seit Jahren für das in Konkurrenz zu XXX stehende Unternehmen XXX;

7 b. Während XXX Millionenbeträge in XXX investiert, setzt der Antragsteller auf den Wettbewerber XXX;

8 c. Während XXX dreistellige Millionenbeträge in XXX investiert hat, steckte der Antragsteller sein bei XXX verdientes Gehalt über Umwege in die Konkurrenzfirma von XXX

9 d. Der Antragsteller ließ sein XXX-Wissen in die Entwicklung von XXX einfließen;

10 wenn dies geschieht wie in dem Artikel der Antragsgegnerin unter „XXX“ vom XXX, abrufbar unter XXX sowie in der Printausgabe der XXX vom XXX.

11 Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 09.09.2024 Bezug genommen. Im Übrigen hat die Kammer in dem Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

12 Im Umfang der Untersagung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.09.2024 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 11.10.2024 begründet.

13 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Darstellung des Konkurrenz- und Wettbewerbsverhältnisses zwischen XXX und der XXX um eine Meinungsäußerung handele, der hinreichende Anknüpfungstatsachen zugrunde lägen.

14 Hilfsweise macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Berichterstattung auch nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig sei.

15 Die Antragsgegnerin beantragt,

16 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 9. September 2024 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

17 Der Antragsteller beantragt,

18 den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Kammer vom 9. September 2024 zurückzuweisen und die ergangene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

19 Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf seine ergänzende eidesstattliche Versicherung vom 13.10.2024 vor, dass ein Wettbewerbsverhältnis weder zwischen XXX und XXX noch zwischen XXX und XXX bestehe. Es handele sich insofern um eine unwahre Tatsachenbehauptungen, die er nicht hinzunehmen habe.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21 I. Auf den zulässigen Widerspruch der Antragsgegnerin war die einstweilige Verfügung vom 09.09.2024 im Umfang ihres Erlasses aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

22 Dem Antragsteller stehen die noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu.

23 1. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

24 Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um Meinungen oder um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999, 1 BvR 734/98, juris Rn. 30; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 6 Rn. 14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998, 1 BvR 131/96 - Missbrauchsvorwurf, juris).

25 Sofern es sich bei angegriffenen Äußerungen um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil handelt, ist im Rahmen der Abwägung insbesondere maßgeblich, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 60), wobei grundsätzlich ausreichend ist, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.06.2014 - 5 U 81/13, Rn. 60), genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 58). Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, Rn. 27). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 21 - Hochleistungsmagneten).

26 2. Gemessen hieran handelt es sich hinsichtlich der in dem Tenor des Beschlusses vom 09.09.2024 unter 1. a.-c. genannten Äußerungen („Der Antragsteller arbeitet seit Jahren für das in Konkurrenz zu XXX stehende Unternehmen XXX “, „Während XXX Millionenbeträge in XXX investiert, setzt der Antragsteller auf den Wettbewerber XXX “, „Während XXX dreistellige Millionenbeträge in XXX investiert hat, steckte der Antragsteller sein bei XXX verdientes Gehalt über Umwege in die Konkurrenzfirma von XXX ) um Meinungsäußerungen, die vom Antragsteller hinzunehmen sind.

27 a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., BGH, Urteil v. 01.08.2023, VI ZR 307/21, NJW 2024, 585, juris Rn. 10 m.w.N.).

28 b) Davon ausgehend handelt es sich bei der Äußerung, der Antragsteller arbeite für die „Konkurrenz" und „Wettbewerber“ nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um die Äußerung einer Meinung. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 16 m.w.N.).

29 Der Begriff der „Konkurrenz" ist ebenso wie der des „Wettbewerbers“ bereits deshalb nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich, da es insoweit jeweils es an einer einheitlichen und feststehenden Definition fehlt. Die Frage, ob - und gegebenenfalls wie - zwei Unternehmen zueinander in Konkurrenz stehen, wird zwar auch durch dem Wahrheitsbeweis zugängliche Anknüpfungstatsachen wie die jeweilige Produktpalette, die grundsätzliche Ausrichtung der Unternehmen und das jeweilige Kundenpotential mitbestimmt. Gleichwohl handelt es sich bei der Bezeichnung als „Konkurrenz" um eine durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägte Wertung, die nicht von jedermann mit gleichem Ergebnis vorgenommen, sondern erst als Schlussfolgerung aus den beschriebenen Anknüpfungstatsachen gezogen wird. Damit jedoch ist sie nicht unmittelbar dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Hieran vermag auch die von dem Antragsteller eingeholte Stellungnahme des XXX nichts zu ändern, da es sich bei dessen Äußerung, bei den Firmen XXX und XXX handele es sich um „unterschiedliche Felder“, ebenfalls lediglich um eine fachmännische Einschätzung, nicht jedoch um die Behauptung einer unumstößlichen Tatsache handelt. Für das dem Antragsteller mitgeteilte Ergebnis der XXX-internen Prüfung eines möglichen Fehlverhaltens sowie die hierauf erfolgten Reaktionen gilt im Ergebnis nichts anderes.

30 Handelt es sich demnach bei den beanstandeten Äußerungen um keine Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen, hat der Antragsteller diese hinzunehmen. Etwas anderes hätte im streitgegenständlichen Zusammenhang nur gegolten, wenn die Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin über keine oder jedenfalls keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen verfügt hätten und es sich damit um „willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen" gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022, a.a.O., Tz. 28). Dies ist jedoch nicht der Fall:

31 Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass sich die Unternehmen XXX und XXX insofern unterscheiden, als es sich bei XXX um ein börsennotiertes Großunternehmen mit einem bereits am Markt etablierten Produkt XXX handelt, während XXX als Start-Up-Unternehmen derzeit noch über kein marktreifes Produkt verfügt. Beide Unternehmen sind jedoch tatsächlich im Bereich der Forschung an einer XXX aktiv. Dass dies bei XXX nur einen Teil der Geschäftstätigkeit ausmacht und bei XXX den Schwerpunkt der derzeitigen Tätigkeit, ist für die vorgenommene Bewertung als hinreichende Anknüpfungstatsache unschädlich. Auch spricht es nicht gegen ein Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Unternehmen, dass XXX an einer XXX auf XXX-Basis forscht, während XXX auf die XXX-Technologie setzt. Die jeweiligen Forschungsaktivitäten sind auch deshalb als Anknüpfungstatsachen für die angegriffenen Bewertungen als „Konkurrenz“ oder „Wettbewerber“ tauglich, da XXX auf ihrer eigenen Homepage unstreitig mit dem potentiellen Einsatz ihrer Technologie im Bereich der XXX wirbt und somit einen Markt anstrebt, auf dem auch XXX aktiv ist. Ob die Außendarstellung der XXX bereits im Zeitpunkt der Antragstellung so wie zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestaltet war, kann hier dahinstehen, da nicht über vergangene, sondern in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche des Antragstellers zu entscheiden ist.

32 c) Auch für die in den angegriffenen Äußerungen enthaltenen Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin, der Antragsteller „arbeite “ für die XXX, er „setze “ auf die XXX und er „stecke sein bei XXX verdientes Gehalt “ in die XXX liegen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor.

33 Der unbefangene Durchschnittsleser versteht die angegriffene Formulierung des „Arbeitens“ im vorliegenden Kontext nicht dahingehend, dass der Antragsteller bei der XXX angestellt sei oder von dieser ein Gehalt bezöge, sondern lediglich im Sinne eines „Tätigwerdens“ für das genannte Unternehmen. Das ist aber schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zutreffend, da dieser ausgeführt hat, für die XXX etwa bei der Suche nach Investoren auf Grundlage seiner „vielfältigen Kontakte“ aktiv gewesen zu sein. Da der Antragsteller die XXX mitgegründet und sich bei der Suche nach Investoren betätigt hat, verfügt auch die Bewertung der Antragsgegnerin, der Antragsteller „setze“ auf die XXX, über hinreichende Anknüpfungstatsachen.

34 Schließlich ist auch die Formulierung zulässig, der Antragsteller habe „sein bei XXX verdientes Gehalt “ in XXX „gesteckt “. Die unstreitige Tatsache, dass der Antragsteller die Zahlung auf das Stammkapital der XXX vorgenommen hat, ist als Anknüpfungstatsache für die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin ausreichend. Es spielt insofern keine Rolle, dass der Antragsteller darauf hinweist, es habe sich hierbei nicht um von XXX erhaltenes Geld, sondern um Entnahmen aus anderweitigem Familienvermögen gehandelt hat. Denn der Äußerung ist schon nicht der Sinn beizumessen, dass unmittelbar bei XXX verdientes Geld in die Gründung der XXX geflossen wäre.

35 3. Auch die angegriffene Formulierung „Der Antragsteller ließ sein XXX-Wissen in die Entwicklung von XXX “ ist zulässig. Es handelt sich insofern nach einer Sinndeutung der angegriffenen Äußerung um eine prozessual als wahr anzusehende Tatsachenbehauptung, die der Antragsteller hinzunehmen hat. Dem Vorbringen des Antragstellers zuwider entsteht bei dem unbefangenen Durchschnittsleser nicht zwangsläufig das Verständnis, es handele sich um spezifisches „XXX-Wissen“, das der Antragsteller gerade bei XXX erworben hat.

36 Dass der Antragsteller über dieses Wissen verfügt, hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der Präsentationsfolien der XXX hinreichend glaubhaft gemacht. Denn dort wird ausdrücklich damit geworben, dass der Antragsteller als XXX ein „herausragender Experte auf seinem Gebiet“ [Original “XXX“] sei, der über „alle aktuellen Entwicklungen“ [Original: “knows all the current developments“] in der Branche Kenntnis habe. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Widerspruchstermin, wonach dem Antragsteller diese Präsentation „nicht bekannt" sei, ist dem Antragsteller nach § 138 Abs. 4 ZPO unbehelflich, da die Einlassung eigene Wahrnehmungen und Handlungen betrifft. Davon abgesehen hat der Antragsteller nicht bestritten, dass die Präsentation mit dem genannten Inhalt tatsächlich von der XXX stammt. Unabhängig davon wird die Wahrhaftigkeit der Behauptung durch die glaubhaft gemachten Angaben der XXX selbst zur Rolle des Antragstellers im Rahmen der Strafanzeige gegen XXX gestützt. Nichts anderes folgt aus der eidesstattliche Versicherung des Antragstellers im Zusammenhang mit seinem etwaigen Wissen über die XXX-Technologie. Denn die Antragsgegnerin hat sich nicht dahingehend geäußert, dass der Antragsteller insofern über ein entsprechendes Wissen verfügt.

37 4. Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in dem angegriffenen Artikel an verschiedenen Stellen fälschlicherweise davon die Rede ist, dass die XXX eine neuartige XXX entwickle, obwohl dies tatsächlich die XXX tut und nicht die XXX und somit auch das von der Antragsgegnerin beschriebene Konkurrenzverhältnis die Unternehmen XXX und XXX betrifft, nicht hingegen die Unternehmen XXX und XXX. Es handelt sich hierbei allenfalls um persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit, die sich nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers auswirken und ungeeignet sind, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.1.1998 – 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125).

38 II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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