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66 T 60/24•LG Berlin II 66. Zivilkammer, 2024-05-27, 66 T 60/24
66 T 60/24Tribunal Cantonal27 de mai. de 2024
Es kann bei einem unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei geboten sein, ein Ordnungsgeld festzusetzen, wenn durch das Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wird. Dies gilt auch, wenn sie zwar einen Vertreter entsandt hat, der jedoch nicht hinreichend informiert ist (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2018 - I-21 W 16/18). Insbesondere kommt es zur Beurteilung einer "Aussichtslosigkeit" bei einer Güteverhandlung auf die Sicht des Gerichts an, nicht auf die der Partei.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 7. März 2024, 23 C 178/23
Entscheidungsdatum: 2024-05-27
Aktenzeichen: 66 T 60/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0527.66T60.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 141 Abs 3 S 2 ZPO, § 278 Abs 2 S 1 ZPO, § 380 S 2 ZPO
Es kann bei einem unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei geboten sein, ein Ordnungsgeld festzusetzen, wenn durch das Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wird. Dies gilt auch, wenn sie zwar einen Vertreter entsandt hat, der jedoch nicht hinreichend informiert ist (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2018 - I-21 W 16/18). Insbesondere kommt es zur Beurteilung einer "Aussichtslosigkeit" bei einer Güteverhandlung auf die Sicht des Gerichts an, nicht auf die der Partei.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 7. März 2024, 23 C 178/23
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.03.2024 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 07.03.2024, Az. 23 C 178/23, wird zurückgewiesen.
1 Gegen den Ordnungsgeldbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.03.2021 eingelegt worden, §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO.
2 Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
3 Zu Recht hat das Amtsgericht gegen die Klägerin ein Ordnungsmittel gemäß §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 S. 2 ZPO festgesetzt und ihr die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 S. 1 ZPO.
4 Das Amtsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
5 „...Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2024 nicht durch einen in der Sache informierten und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigten Vertreter vertreten worden, obwohl sie unter Anordnung des persönlichen Erscheinens bzw. unter Hinweis auf das Erfordernis eines informierten Vertreters und mit Belehrung über die Folgen des Ausbleibens ordnungsgemäß geladen worden ist, § 141 ZPO. Gründe zur Entschuldigung hat die Klägerin nicht vorgebracht.
6 Ein in den Termin entsendeter Vertreter ist im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dann ausreichend zur Aufklärung des Tatbestandes instruiert, wenn er umfassend sachverhaltskundig ist, um bei klärungsbedürftigen Vorgängen, so wie die nicht erschienene Partei selbst, Auskunft geben zu können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2013. - 7 W 43/13; LG Ulm Beschluss vom 06.10.2014 — 3 O 60/14, beck-online).
7 Der entsandte Vertreter des Klägers war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 141 Abs. 3. S. 2 ZPO sachlich informiert. Er erklärte auf Fragen des Gerichts, dass er soweit informiert sei, dass es hier um Mieterhöhung gehe. Tatsächlich bilden den Streitgegenstand neben dem Mieterhöhungsverlangen aufgrund der Widerklage Mangelbeseitigungs- sowie Ansprüche auf Feststellung einer Minderung. Der Vertreter war nicht nur in dieser Hinsicht unzureichend orientiert. Er war auch nicht über die prozessualen Handlungen der Hauptbevollmächtigten unterrichtet und erkundigte sich beim Gericht, ob diese der ausgesprochenen Teilerledigungserklärung bereits zugestimmt hätten. Auch der letzte Schriftsatz seiner Hauptbevollmächtigten lag ihm ausweislich seiner Protokollerklärung nicht vor. Über den derart rudimentären Kenntnisstand zum Verfahren hinaus konnte der erschienene Vertreter zur inhaltlichen Diskussion des Verfahrens nichts beitragen.
8 Das Gericht verkennt nicht, dass es nicht Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO ist, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (BGH - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, Rn. 16 m.w.N.). Ein Ordnungsgeld kann nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und den Prozess verzögert (BGH - I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn 16; OLG Hamm Beschluss vom 31.07.2018 - I -21 W 16/18, BeckRS 2018, 19241, Rn. 10).
9 Gemessen hieran, ist vorliegend die Verhängung eines Ordnungsgeldes angezeigt. Denn durch das Ausbleiben eines informierten Vertreters war eine Sachaufklärung auf Klägerseite unmöglich und erschwert und verzögert den Prozess. Die Entsendung - wie hier - eines Unterbevollmächtigten, welcher über die Antragstellung hinaus keinerlei sachliche Kenntnis vom Streitstoff hat, degradiert die mündliche Verhandlung zu einer bloßen Pflichtveranstaltung ohne jeden inhaltlichen Gewinn. So war es auch im Termin vom 07.03.2024, in welchem mangels Kenntnissen des Klägervertreters weder über die Einstufung der streitgegenständlichen Wohnung im Mietspiegel noch über ihren tatsächlichen Zuschnitt gesprochen werden konnte. Von einer Sachaufklärung war der Termin damit weit entfernt. Die Verzögerung resultiert daraus, dass das Gericht der Klägerin Gelegenheit einräumen muss, die im Termin nicht beantworteten Fragen zu beantworten und zur Tatsachenaufklärung einen Sachverständigen beauftragen muss. Es ist zwar nicht sicher, aber wahrscheinlich, dass bei Entsendung eines informierten Vertreters eine derartige Beweisaufnahme hätte vermieden werden können. Das Gericht war übrigens nicht verpflichtet bereits in der Terminsladung konkrete Fragen an die Partei zu formulieren. Es reicht aus, dass diese zur Erörterung und Sachaufklärung persönlich geladen war (LG Hannover Beschluss vom 27.02.2017 - 7 O 59/16, beck-online). Die Themen der mündlichen Erörterung waren für die Parteivertreter auch unschwer vorherzusehen, da sie noch in den letzten Schriftsätzen Thema waren.
10 Für die Höhe des Ordnungsgeldes im Rahmen des § 6 Abs.1 EGStGB zwischen 5,00 € und 1.000,00 € ist maßgebend, dass es sich bei der Beklagten um eine Kapitalgesellschaft mit Immobilienbesitz handelt. Aus diesem Grund kommt eine Bemessung des Ordnungsgeldes im untersten Bereich des Rahmens auch beim ersten Fall nicht in Betracht. Ein Betrag im unteren dreistelligen Bereich erscheint erforderlich aber auch ausreichend, um auf eine Partei mit dem Zuschnitt der Klägerin merklich, aber nicht unverhältnismäßig stark einzuwirken...“.
11 Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen nach eigener Überprüfung an.
12 Die Klägerin greift den Beschluss einzig mit dem Argument an, dass der Termin der Durchführung einer Güteverhandlung im Sinne des § 278 Abs. 2 ZPO gedient habe und eine solche erkennbar aussichtslos gewesen sei mit der Folge, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin gemäß § 278 Abs. 3 ZPO unzulässig sei. Daran ist schon unzutreffend, was das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2024 bereits ausgeführt hat, dass nämlich die Anordnung des persönlichen Erscheinens ausweislich der Verfügung vom 11.01.2024 nicht allein zur Durchführung der Güteverhandlung, sondern auch zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgt war.
13 Vor allem aber verkennt die Klägerin, auf wessen Einschätzung es zur Frage einer „erkennbaren Aussichtslosigkeit“ der Güteverhandlung entscheidend ankommt, nämlich auf diejenige des Gerichts. Ihm ist die Wahl der konkrete Vorgehensweise und die Ausgestaltung des prozessualen Geschehens im Rahmen der Gesetze auferlegt. Der Zweck einer Güteverhandlung erfüllt sich nicht allein in dem Zustandekommen eines Vergleichs, der das Verfahren beendet; er steht damit auch nicht zur Disposition einer Partei, die sich etwa entschlossen hätte, jegliche Einigung (ggf. abseits aller Sacherwägungen) ablehnen zu wollen. Das Gericht kann sich der obligatorischen Güteverhandlung auch im Sinne einer Sondierung bedienen, durch die der Rechtsstreit erheblich entlastet und verkürzt werden kann (vgl. Zöller, Rz. 7 zu § 278 ZPO).
14 Auch eine klare entsprechende Ankündigung der Partei oder ein ausdrücklich gestellter Antrag, von der Güteverhandlung abzusehen, stellen in der Sache lediglich eine (formell unbeachtliche) Meinungsäußerung dar. Bevor das Gericht eine mit einer gesteigerten Evidenz erkannte Aussichtslosigkeit bejaht, wird es regelmäßig erwägen dürfen, dass auch zwischen völlig zerstrittenen Parteien die im Prozess erstmals gewährleistete richterliche Intervention in der Streitsache sich als hilfreich erweisen kann (vgl. Zöller a.a.O. Rz. 22 m.w.N.). Eine entsprechende Disposition und prozessuale Anordnung des Gerichts wird also keineswegs allein deshalb unzulässig (und kann auch außerhalb der durch § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Grenzen aus keinem anderen Grund folgenlos ignoriert werden), weil eine der Parteien letztlich nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich konstruktiv an einem Fortschritt der Güteverhandlung zu beteiligen.
15 So lag es auch im Fall der Klägerin und Beschwerdeführerin.
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