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67 S 80/24•LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-06-25, 67 S 80/24
67 S 80/24Tribunal Cantonal25 de jun. de 2024
1. Die Überzeugungskraft eines Mietspiegels wird erhöht, wenn die Parteien des Rechtstreits ihm - trotz etwaiger Erstellungsmängel - übereinstimmend die Tauglichkeit zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zusprechen.(Rn.2) 2. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt (Festhaltung Kammer, Urt. v. 16. Oktober 2018 – 67 S 150/18, ZMR 2019, 25).(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 8. Februar 2024, XX
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 67 S 80/24
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 287 ZPO, § 558 BGB
Die Überzeugungskraft eines Mietspiegels wird erhöht, wenn die Parteien des Rechtstreits ihm - trotz etwaiger Erstellungsmängel - übereinstimmend die Tauglichkeit zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zusprechen.(Rn.2)
Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt (Festhaltung Kammer, Urt. v. 16. Oktober 2018 – 67 S 150/18, ZMR 2019, 25).(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, 8. Februar 2024, XX
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Februar 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte und Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihm bei der Klägerin gemietete Wohnung X auf 410,69 EUR ab dem 1. Juni 2023 zuzustimmen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.
II.
2 Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 558 ff. BGB Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung im tenorierten Umfang. Die Vergleichsmiete beläuft sich auf 420,19 EUR. Zur Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Vergleichsmiete konnte hier der vom Amtsgericht bemühte Mietspiegel 2021 trotz seiner grundsätzlichen Mängel gemäß § 287 ZPO herangezogen werden, da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet. Das erhöht seine Überzeugungskraft, so dass die Kammer hier davon ausgehen kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt.
3 Die Merkmalgruppen 1, 3 und 4 sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Berufung rügt jedoch zu Recht die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung der Merkmalgruppen 2 und 5. Die Merkmalgruppe 2 ist wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten. Der Ausweis eines „Zuschlags für Küchenausstattung“ im Mietvertrag ist insoweit unschädlich, da der „Zuschlag“ im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB nicht gesondert zu entrichten, sondern Teil der Nettokaltmiete ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 2017 – VIII ZR 31/17, NZM 2017, 549, Tz. 17). Die Merkmalgruppe 5 ist neutral zu bewerten. Dem Negativmerkmal „besondere „Lärmbelastung“ steht das Positivmerkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ gegenüber. Dass die Überlassung entgeltlich erfolgt, ist unschädlich (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Oktober 2018 – 67 S 150/18, ZMR 2019, 25, beckonline Tz. 9). Auf eine Nutzung des Beklagten oder ein von der Klägerin unterbreitetes Angebot zur Nutzung kommt es nicht an, nachdem der Beklagte im Jahre 2002 gegenüber der Klägerin erklärt hat, keinen Stellplatz zu wünschen.
4 Davon ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung des Mietspiegelfeldes E 7 und eines 60%igen Spannenaufschlags eine Vergleichsmiete von 420,19 EUR. Die Kläger verlangt aber nur Zustimmung auf die sich aus dem Urteilstenor ergebende Höhe.
5 Die prozessualen Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, bestanden nicht.
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