LG Berlin II 103. Kammer für Handelssachen, 2024-05-14, 103 O 51/23

103 O 51/23Tribunal Cantonal14 de mai. de 2024

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Regest

1. Eine generelle Nichterhebung von Anfahrtskosten durch einen Tierarzt verstößt ebenso wie die Nichterhebung einer Hausbesuchsgebühr gegen die Vorgaben der Gebührenordnung für Tierärzte in der Neufassung von 2022 (GOT 22). Denn beides hat er nach den Regelungen der GOT 22 grundsätzlich verpflichtend zu erheben.(Rn.27) 2. Solche Verstöße gegen die Vorgaben der GOT 22 begründen auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die unlauteren geschäftlichen Handlungen wirken sich tatsächlich auf die anderen Marktteilnehmer und auch die Marktsituation insgesamt aus.(Rn.31) Verfahrensgang anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 5 U 31/24

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LG Berlin II 103. Kammer für Handelssachen — 103 O 51/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-14

Aktenzeichen: 103 O 51/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0514.103O51.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 100 Abs 1 S 1 GG, GOT 2022, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG

Orientierungssatz

  1. Eine generelle Nichterhebung von Anfahrtskosten durch einen Tierarzt verstößt ebenso wie die Nichterhebung einer Hausbesuchsgebühr gegen die Vorgaben der Gebührenordnung für Tierärzte in der Neufassung von 2022 (GOT 22). Denn beides hat er nach den Regelungen der GOT 22 grundsätzlich verpflichtend zu erheben.(Rn.27)

  2. Solche Verstöße gegen die Vorgaben der GOT 22 begründen auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die unlauteren geschäftlichen Handlungen wirken sich tatsächlich auf die anderen Marktteilnehmer und auch die Marktsituation insgesamt aus.(Rn.31)

Verfahrensgang

anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 5 U 31/24

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) im Internet oder sonst werblich das Angebot von Hausbesuchen durch Tierärzte zu bewerben mit „Anfahrt ab 0€“ und/oder den Hinweis, dass die Anfahrt von 10.00 - 18.00 Uhr kostenlos sei,

wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4 und/oder K 13 wiedergegeben;

und/oder

b) gemäß der werblichen Ankündigung Hausbesuche durchzuführen, ohne die anfallende Hausbesuchsgebühr zu berechnen,

wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 14, K 15 und K 16 geschehen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 % - Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24.08.2023 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Gebührenordnung für Tierärzte in der Neufassung von 2022 (nachfolgend: „GOT 22“) auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

2 Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern zählen die Bundestierärztekammer, der Bundesverband praktizierender Tierärzte, die Tierärztekammer Berlin sowie weitere Landestierärztekammern und tierärztliche Bezirksverbände.

3 Die Beklagte ist die Muttergesellschaft und Alleingesellschafterin von derzeit 20 aktiv am jeweiligen örtlichen Markt handelnde Unternehmergesellschaften. Bei diesen Unternehmergesellschaften sind derzeit rund 113 Tierärzte und rund 25 sonstige Mitarbeiter, die keine Tierärzte sind, beschäftigt. Jede f. - Unternehmergesellschaft hat ihren Sitz in einer anderen deutschen Stadt. Bei der Beklagten sind weitere rund 54 Mitarbeiter, die keine Tierärzte sind, angestellt.

4 Die bei den Unternehmergesellschaften angestellten Tierärzte bieten auf Grundlage von Verträgen zwischen dem Tierhalter und der Beklagten unter der Bezeichnung „f. - mobile Tierärzte“ tierärztliche Beratungen und Leistungen ausschließlich in Bezug auf Hunde und Katzen sowie ausschließlich im Rahmen von Hausbesuchen an. Die Rechnungen dafür stellt jeweils die Beklagte. Es ist allerdings streitig, ob die tierärztlichen Leistungen nur durch Tierärzte erbracht werden, die bei Unternehmensgesellschaften der Beklagten angestellt sind. Dabei warb die Beklagte im Internet für tierärztliche Leistungen, wie folgt (Anlagen K 3, 4 und 13):

5 Die Beklagte stellte in Bezug von die von ihr abgerechneten, jeweils ambulant erbrachten tierärztlichen Leistungen unstreitig ausweislich einer Rechnung vom 05.12.2022 (Anlage K 6) auch eine Hausbesuchsgebühr gemäß GOT 22 nicht in Rechnung. Entsprechend verfuhr sie auch in ihren Rechnungen vom 17.04.2023, 09.06.2023, 17.10.2023 und 19.10.2023 (Anlagen K 14 - 17).

6 In der GOT 22 ist den Anbietern tierärztlicher Leistungen in § 10 Abs. 1 abweichend von der früheren Rechtslage grundsätzlich vorgeschrieben, dass bei Hausbesuchen die Anfahrtskosten geltend zu machen sind. Davon kann gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GOT 22 nur noch im Einzelfall in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Außerdem ist unter der lfd. Nr. 40 des Gebührenverzeichnisses für tierärztliche Leistungen (Anlage zu §§ 1 und 2 GOT 22) eine Hausbesuchsgebühr neu eingeführt worden.

7 Der Kläger mahnte die Beklagte wegen Verstößen gegen die genannten Regelungen der GOT 22 mit Schreiben vom 12. und 16.12.2022 erfolglos ab.

8 Der Kläger meint, die Beklagte verletzte die genannten Regelungen der GOT 22, deren Zweck es sei, einen Preiswettbewerb um Patienten zu verhindern und zugleich im Interesse des Tierwohls und der Tiergesundheit einen einheitlichen Rahmen für tierärztliche Leistungen zu schaffen. Dadurch solle insbesondere ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden. Die Regelungen seien mithin auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die vorliegenden Verstöße seien auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Unterlassungsanspruch zu 1b) sei schon deshalb nicht verjährt, weil die Beklagte die angegriffene Handlung fortsetze. Sie sehe weiterhin, auch über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus von der Erhebung von Hausbesuchsgebühren ab. Das ergebe sich aus den von ihr als Anlagen K 6 sowie K 14 - 17 vorgelegten Rechnungen der Beklagten. Sie begründet den geltend gemachten Kostenaufwand für ihre Abmahnungen wie folgt: Basis der Berechnung seien seine Gesamtausgaben im Jahr 2022 abzüglich der Ausgaben für ihre Informationsdienste. Von den verbleibenden Gesamtausgaben entfielen 60 % auf den Bereich der Abmahnungen, 40 % auf den übrigen (allgemeinen) Verbandsaufwand. Nach alledem entfielen auf den Bereich der Abmahnungen im Jahr 2022 Sach- und Personalkosten in Höhe von 2.487.613,19 €. Bei insgesamt im Jahr 2022 1.292 von ihr ausgesprochenen Abmahnungen entfielen auf jede Abmahnung durchschnittlich ein Kostenaufwand von 1.925,40 € (netto). Die hier geltend gemachten 350,00 € (netto) lägen deshalb erheblich unter der Kostendeckungsgrenze. Aus ihrer Abmahntätigkeit ergebe sich mithin ein erhebliches Defizit. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zur weiteren Rechtfertigung der hier geltend gemachten Kostenpauschale wird auf seinen Schriftsatz vom 12.4.2024 verwiesen.

9 Der Kläger beantragt, nachdem die Anträge zunächst teilweise abweichend formuliert hatte, zuletzt:

10 1. die Beklagte zu verurteilen, verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

11 a) im Internet oder sonst werblich das Angebot von Hausbesuchen durch Tierärzte zu bewerben mit „Anfahrt ab 0€“ und/oder den Hinweis, dass die Anfahrt von 10.00 - 18.00 Uhr kostenlos sei,

12 wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4 und/oder K 13 wiedergegeben;

13 und/oder

14 b) gemäß der werblichen Ankündigung Hausbesuche durchzuführen, ohne die anfallende Hausbesuchsgebühr zu berechnen,

15 wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 14, K 15 und K 16 geschehen.

16 2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 % - Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Die Beklagte meint, die Klage sei bereits teilweise unzulässig. Anhand der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1a) überreichten Screenshots gemäß Anlagen K 3 und 4 sei keine konkrete Verletzungsform erkennbar. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Sie - die Beklagte - „erbringe“ keine tierärztlichen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 GOT 22. Die Gebührenordnung sei daher auf sie nicht anwendbar. Etwaige Verstöße gegen § 10 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GOT 22 und gegen Nr. 40 des Gebührenverzeichnisses der GOT 22 seien auch nicht geeignet, die wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Zwischen ausschließlich mobil tätigen Tierärzten und traditionell stationär tätigen Tierärzten bestehe in Bezug auf Hausbesuche zur Untersuchung und/oder Behandlung von Hunden und Katzen kein Preiswettbewerb. Der Klageantrag zu 1b) sei zu unbestimmt, im Übrigen aber auch zu weit gefasst, weil der Kläger damit ein uneingeschränktes Verbot begehre und dies auch zulässiges Verhalten erfasse. Der Klageantrag zu 1b) sei außerdem verjährt. Schließlich seien die beiden Neuregelungen der GOT 22 verfassungswidrig und verletzten sie in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Der durch die Neuregelungen der GOT 22 erfolgte Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt. Die beiden Neuregelungen zur verpflichtenden Erhebung des Wegegeldes und der zusätzlichen Hausbesuchsgebühr seien schon jeweils für sich genommen unverhältnismäßig. Erst recht sei aber die vorgeschriebene gleichzeitige, also kumulative Anwendung der beiden Neuregelungen unverhältnismäßig. Sie seien allein darauf gerichtet, das von ihr entwickelte Geschäftsmodell zu verhindern. Sie regt für den Fall, dass die Kammer die Klage ansonsten für zulässig und begründet halte, an, die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung von Amts wegen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

20 Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

21 Die Klage ist insgesamt zulässig.

I.

22 Der Klageantrag zu 1a) ist gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf die angegriffene Werbung als konkrete Verletzungsform. Damit ist hinreichend klar, worauf der Verbotsantrag gerichtet ist und welche Handlungen er im Kern erfassen soll. Es ist nicht erforderlich, dass jede in Bezug genommene Anlage als „konkrete Verletzungsform“ jeder der im Antrag formulierten Unterlassungstatbestand zugeordnet werden kann. Die Bezugnahmen dienen hier der Konkretisierung, dass die Werbung so erfolgt ist. Das bestreitet auch die Beklagte nicht. Der Kläger hat jedenfalls zuletzt auch eine lesbare Fassung der in Bezug genommenen Anlagen zur Akte gereicht.

II.

23 Der Klageantrag zu 1b) ist ebenfalls hinreichend bestimmt und auch nicht zu weit gefasst. Die Bezugnahme auf Rechnungen der Beklagten stellt insoweit auf konkrete Verletzungsformen ab, als sie im Rahmen der konkreten Gebührensachverhalte einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung der Hausbesuchsgebühr belegen. Das stellt die Beklagte für die dort betreffenden Gebührensachverhalte selbst nicht in Abrede. Durch die Bezugnahme auf erstellte Rechnungen und die Einschränkung des Verbots auf „angefallene“ Hausbesuchsgebühren wird den möglichen Ausnahmen von der Erhebungspflicht hinreichend Rechnung getragen. Es ist dafür nicht notwendig, dass der Kläger den Verbotsantrag ausdrücklich entsprechend einschränkt. Die Änderung des Antrags stellt schließlich auch keine Klageänderung dar, weil das Unterlassungsbegehren im Kern gleichgeblieben ist. Unabhängig wäre eine etwaige Klageänderung aber auch sachdienlich gewesen und schon deshalb ohne Zustimmung der Beklagten zulässig.

B.

24 Die Klage ist insgesamt begründet.

I.

25 Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Wettbewerbsrecht die geltend gemachten Unterlassungsansprüchen gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 GOT 22 sowie in Verbindung mit Nr. 40 des Gebührenverzeichnisses der GOT 22.

26 Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Das stellt die Beklagte auch nicht in Abrede.

27 Die generelle Nichterhebung von Anfahrtskosten durch die Beklagte verstößt ebenso wie die Nichterhebung einer Hausbesuchsgebühr gegen die Vorgaben der GOT 22. Denn beides hatte sie nach den Regelungen der GOT 22 grundsätzlich verpflichtend zu erheben. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Zweifel, insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie sich in den vom Kläger aufgeführten Fällen auf Ausnahmetatbestände hätte berufen können.

28 Die Beklagte ist auch Adressatin der Gebührenregelungen der GOT 22.

29 Das ergibt sich daraus, dass sie unstreitig als Vertragspartnerin des Tierhalters in Bezug auf die in Rede stehenden tierärztlichen Leistungen auftritt. Das in einem solchen Fall die GOT 22 zu beachten ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 1 GOT 22, wonach die GOT 22 auf juristische Personen entsprechend anwendbar ist, wenn die Leistungen von juristischen Personen „erbracht“ werden. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Leistungen gar nicht von ihr, sondern von den Tierärzten „erbracht“ würden, die wiederum nicht bei ihr, sondern bei Unternehmergesellschaften angestellt seien. Das Wort „erbracht“ ist in diesem Kontext ersichtlich nicht im Sinne von „tatsächlicher Ausführung“ zu verstehen. Denn dann könnte der Erbringer immer nur der handelnde Tierarzt als natürliche Person sein. Eine juristische Person kann Leistungen nie tatsächlich „erbringen“, sondern bedarf dafür immer einer natürlichen Person, die für sie tätig ist. Wenn dies so ist, kann § 1 Abs. 1 GOT 22 nur an die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung anknüpfen, die hier die Beklagte übernommen hat. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, in welcher Form die von der Beklagten geschuldeten Leistungen tatsächlich ausgeführt werden und ob die diesbezüglich handelnden Tierärzte mit ihr oder einer anderen Gesellschaft vertraglich verbunden sind. In jedem Fall steht die Beklagte dem Tierhalter als Vertragspartner für tierärztliche Leistungen gegenüber und unterliegt bei ihrer Abrechnung deshalb gemäß § 1 Abs. 1 GOT 22 der tierärztlichen Gebührenordnung. In ihrer Werbung stellt sie das im Übrigen offenbar auch selbst gar nicht in Frage.

30 Die GOT 22 ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

31 Die hier in Rede stehenden Verstöße gegen die Vorgaben der GOT 22 begründen insofern auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Denn die unlauteren geschäftlichen Handlungen wirken sich tatsächlich auf die anderen Marktteilnehmer und auch die Marktsituation insgesamt aus. Soweit die Beklagte eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung mit der Begründung in Abrede stellt, dass sich zwischen mobil tätigen Tierärzten und stationär tätigen Tierärzten in Bezug auf die Erhebung oder Nichterhebung von Anfahrtskosten gar kein wirtschaftlicher Vor- bzw. Nachteil ergebe, weshalb zwischen ihnen auch kein Preiswettbewerb in Bezug auf eine mögliche An- und Abfahrt zu bzw. von einem Tierhalter stattfinde, so gibt diese Darstellung die hier relevante Wettbewerbssituation schon im Ansatz unzutreffend wieder.

32 Zutreffender Weise konkurriert die Beklagte mit stationären Tierärzten nämlich grundsätzlich um die Erbringung tierärztlicher Leistungen gegenüber Tierhaltern. Dabei stellt das Angebot der Beklagten, diese Leistungen ambulant zu erbringen, jedenfalls dann einen Wettbewerbsvorteil dar, wenn dem Tierhalter dafür keine weiteren Kosten entstehen. Der Tierhalter bekommt dann nämlich dieselbe tierärztliche Leistung zum gleichen Preis wie bei stationären Tierärzten mit dem Vorteil, dass er mit seinem Tier nicht erst eine Tierarztpraxis aufsuchen muss, sondern der Tierarzt zu ihm nach Hause kommt. Es kann nach Auffassung des Gerichts nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Verstoß gegen die Regelungen der GOT 22, die eine solche Kostenneutralität von ambulanten Tierarztleistungen grundsätzlich ausschließen, im Wettbewerb spürbar ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht das maßgebliche Wettbewerbsverhältnis auch nicht beschränkt auf ambulante tierärztliche Leistungen, sondern in Bezug auf tierärztliche Leistungen schlechthin, weil die ambulante Erbringung lediglich eine mögliche Ausführungsform darstellt und keinen besonderen Markt ambulanter Tierarztleistungen begründet.

33 Die Ansprüche sind auch allesamt noch nicht verjährt.

34 Die Beklagte hat dies in Bezug auf den Antrag zu 1a) selbst nicht in Abrede gestellt. Das gilt aber auch für den Antrag zu 1b). Soweit die Beklagte zunächst auf eine etwaige Kenntnis des Klägers von der ursprünglich in Bezug genommen Rechnung vom 05.12.2022 abstellt, kam es darauf schon deshalb nicht mehr an, weil der Kläger nunmehr andere Rechnungen in Bezug nimmt, die - soweit auf ihre Kenntnis abzustellen ist - eine Verjährung bis zur Klageerhebung nicht hätten eintreten lassen. Darauf kommt es nach Auffassung des Gerichts aber nicht entscheidend an. Denn die der Beklagten vorgeworfene Rechtsverletzung besteht darin, eine nach der GOT 22 tatsächlich angefallene Hausbesuchsgebühr grundsätzlich nicht zu berechnen. Aus den Rechnungen der Beklagten ergibt sich, dass sie dies auch weiterhin praktiziert. Die Rechnungen belegen dabei lediglich durch die davon erfassten Fälle die fortgesetzten Rechtsverletzungen als Grundlage für eine Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagte sich auf Verjährung beruft, müsste sie zunächst darlegen, dass - und gegebenenfalls wann - sie die ihr zur Last gelegte Rechtsverletzung beendet hat und nunmehr gemäß der GOT 22 Hausbesuchsgebühren berechnet. Dazu verhält sich der Vortrag der Beklagten aber nicht. Die Voraussetzung einer Verjährung sind deshalb von Seiten der Beklagten schon nicht schlüssig dargelegt.

II.

35 Eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist nicht veranlasst.

36 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist eine solche Richtervorlage nur zulässig, wenn das Gericht das betreffende Gesetz für verfassungswidrig „hält“. Das vorlegende Gericht kann dies nur dann geltend machen, wenn es von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Dieses Erfordernis der fachgerichtlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm bildet eine unmittelbar in Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG normierte, eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung, erschöpft sich also nicht lediglich in einer Ausfüllung der Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gilt auch für Art. 100 Abs. 1 S 2 GG. Bloße Zweifel oder Bedenken des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes genügen deshalb nicht. Dafür spricht der Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG („hält“), und zwar gerade im Umkehrschluss zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, wo ausdrücklich „Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der Norm genügen. Eine für die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG hinreichende Überzeugung hat sich das Gericht erst dann gebildet, wenn seine „verfassungsrechtlichen Bedenken dazu nötigen, die entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift für verfassungswidrig zu erklären“ (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Dederer, Grundgesetz-Kommentar; Werkstand 102. EL August 2023, Art. 100 GG Rdn. 128ff. m.w.N.).

37 Das Gericht hält die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten gegen die Neufassung der tierärztlichen Gebührenordnung durch die GOT 22, insbesondere auf die Regelungen von ambulanten Leistungen, zwar für durchaus nachvollziehbar. So ist zumindest zu erwägen, ob die verpflichtende Erhebung der Anfahrtskosten, insbesondere in Kombination mit der eingeführten Hausbesuchsgebühr, die Anbieter rein ambulanter tierärztlicher Leistungen möglicherweise gezielt treffen soll, obwohl die entsprechenden Regelungen für die von dem Gesetz ausdrücklich verfolgten Ziele gar nicht „erforderlich“ im verfassungsrechtlichen Sinne sind. Allerdings lässt sich dies aus Sicht des Gerichts nicht abschließend beurteilen, da dafür wesentliche Informationen des Gesetzgebungsverfahrens fehlen und auch nicht im Wege der Amtsermittlung in das Verfahren eingeführt werden können. Auf Grundlage des Parteivortrags vermag das Gericht sich jedenfalls keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes zu bilden. Das Gericht darf nach den Vorgaben des Art. 100 GG auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass förmliche Gesetze verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Die Vorlage an das Verfassungsgericht kommt nur in Fällen in Betracht, die aus Sicht des Gerichts eindeutig sind. Das ist hier nicht der Fall.

III.

38 Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG.

39 Die geltend gemachte Pauschale ist der Höhe nach als für die in Rede stehende Abmahntätigkeit „pro Fall“ angemessen nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte die zugrunde liegenden Zahlen bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlen öffentlich zugänglich sind. Die Beklagte müsste deshalb konkret darlegen, inwieweit sie die Angaben in Abrede stellen will.

40 Soweit das Gericht zunächst Zweifel an der Berechtigung der Kostenpauschale in der beantragten Höhe gehabt hat, so bezog sich dies nicht auf die objektive Angemessenheit des geltend gemachten Erstattungsbetrags, sondern auf dessen Herleitung aus tatsächlichen durchschnittlichen Kosten des Klägers pro Abmahnung in Höhe von aktuell knapp 2.000,00 € netto. Das Gericht kann zugunsten des Klägers unterstellen, dass angesichts der offenbar erheblichen, kontinuierlichen Kostensteigerungen im Rahmen der Verbandstätigkeit des Klägers der geltend gemachte Pauschalbetrag weiterhin - jedenfalls - angemessen sein dürfte. Soweit die tatsächlich entstandenen Kosten des Klägers möglicherweise Bedenken hinsichtlich dessen hinreichender finanzieller Ausstattung begründen könnten, die eine der Voraussetzungen für die Klagebefugnis von Verbänden ist, hat dies das Gericht grundsätzlich nicht selbst zu prüfen und entsprechend auch nicht in Frage zu stellen. Der Kläger ist als Verband in die Liste der qualifizierten Verbände eingetragen. Damit kann das Gericht von seiner Klagebefugnis ausgehen.

C.

41 Das Gericht konnte auch in Ansehung des weiteren Vortrags insbesondere des Klägers entscheiden, ohne nochmal rechtliches Gehör zu gewähren. Denn der dem Kläger nachgelassene Schriftsatz enthielt keinen neuen Sachvortrag, auf den das Gericht seine Entscheidung gestützt hat.

D.

42 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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