LG Berlin II 56. Zivilkammer, 2024-06-11, 56 T 13/24 WEG

56 T 13/24 WEGTribunal Cantonal11 de jun. de 2024

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Regest

Wird die Zahlung künftig fälliger Wohngeldvorschüsse beantragt, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen wurde, so bemisst sich der Gebührenwert für diesen Antrag nicht mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der Wirtschaftsplan typischerweise jährlich angepasst wird. In diesem Fall begegnet die Festsetzung des Gebührenwertes mit dem Jahresbetrag des geforderten monatlichen Vorschusses keinen Bedenken.(Rn.20) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 1. Februar 2024, 22 C 14/23 WEG

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LG Berlin II 56. Zivilkammer — 56 T 13/24 WEG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-11

Aktenzeichen: 56 T 13/24 WEG

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0611.56T13.24WEG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 1 WoEigG, § 28 Abs 3 WoEigG, § 40 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird die Zahlung künftig fälliger Wohngeldvorschüsse beantragt, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen wurde, so bemisst sich der Gebührenwert für diesen Antrag nicht mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der Wirtschaftsplan typischerweise jährlich angepasst wird. In diesem Fall begegnet die Festsetzung des Gebührenwertes mit dem Jahresbetrag des geforderten monatlichen Vorschusses keinen Bedenken.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 1. Februar 2024, 22 C 14/23 WEG

Tenor

  1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 01.02.2024, Az. 22 C 14/23 WEG, - in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 01.03.2024 - wird zurückgewiesen.

  2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

  3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte in der Klageschrift vom 17.04.2024, die beklagten Wohnungseigentümer zur Zahlung fälliger Vorschüsse zur Kostentragung für Zeiträume von August 2022 bis April 2023 von insgesamt 1.926,36 € zu verurteilen (Antrag zu 1.) und sie zur Zahlung künftig - ab 05.05.2023 - fälliger Vorschüsse von monatlich 236,73 € zu verurteilen, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen wurde (Antrag zu 2.).

2 Den Anträgen lag der auf der Eigentümerversammlung vom 01.12.2021 zu TOP 4 gefasste Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung für das Wirtschaftsjahr 2022 zugrunde. Dieser bestimmte, dass die Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr 2022 so lange gelten, bis ein neuer Beschluss über Vorschüsse gefasst wird.

3 Auf der Eigentümerversammlung am 30.03.2023 wurde über die Vorschüsse für das Jahr 2023 und über die Nachschüsse für das Jahr 2021 beschlossen.

4 Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 erweiterte die Klägerin die Klage um die Zahlung des Nachschusses für das Jahr 2021 in Höhe von 729,34 €. Sie erklärte die Klage wegen erfolgter Zahlungen teilweise für erledigt, passte die Höhe der Vorschussforderungen für das Jahr 2023 an und machte für die Zeit bis Juni 2023 eine Forderung von insgesamt 4.230,91 € geltend. Die weitergehende Klage auf künftige Leistung nahm sie zurück.

5 In der Folge wurde die Klage wegen erfolgter Zahlungen in weiterem Umfang teilweise für erledigt erklärt und teilweise zurückgenommen.

6 Das Amtsgericht Mitte hat die Beklagten durch am 01.02.2024 verkündetes Urteil zur Zahlung in Höhe von 538,72 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 27 % der Klägerin und zu 74 % den Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es in dem Urteil auf 4.767,72 € festgesetzt, mit der Maßgabe, dass auf den ursprünglich angekündigten Antrag zu 1. ein Wert von 1.926,36 € und auf den Antrag zu 2. auf künftige Zahlung ein Wert von 2.841,36 € entfällt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf künftige Vorschusszahlungen sei mit dem 12-fachen monatlichen Betrag zu bemessen, da trotz Fortsetzungsklausel davon auszugehen sei, dass der Wirtschaftsplan jährlich angepasst werde.

7 Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit ihrer am 05.02.2024 im eigenen Namen eingelegten Beschwerde.

8 Sie meint, der Klageantrag zu 2. sei mit 9.942,66 € zu bewerten (42 x 236,73 €). Der geltend gemachte Nachschuss für das Jahr 2021 sei in Höhe von 729,34 € zusätzlich zu berücksichtigen.

9 Sie beantragt,

10 den Streitwert auf 12.598,36 € festzusetzen.

11 Das Amtsgericht Mitte hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.03.2024 – 22 C 14/23 WEG – teilweise abgeholfen und hat den Streitwert auf 5.496,46 € festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, streitwerterhöhend sei die Klageerweiterung um den Nachschuss für 2021 in Höhe von 729,34 € zu berücksichtigen. Der Klageantrag zu 1. sei mit 1.926,36 € und der Klageantrag zu 2. rechnerisch zutreffend mit 2.840,76 € (12 x 236,73 €) zu berücksichtigen.

II.

12 1. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Sie ist auch fristgerecht gemäß § 68 Abs. 1 S. 3 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden.

13 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Gebührenwert zutreffend auf insgesamt 5.496,46 € festgesetzt.

14 a) Der Klageantrag zu 1. auf Zahlung von Vorschüssen für die Zeiträume von August 2022 bis April 2023 war gemäß §§ 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO im Umfang des ursprünglich gestellten Antrags in Höhe von 1.926,36 € bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Eine Änderung trat nicht dadurch ein, dass die Klägerin den Antrag später teilweise für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen hat. Denn die Berechnung des Wertes der Gerichtsgebühren richtet sich gemäß § 40 GKG nach dem Zeitpunkt der einleitenden Antragstellung, so dass im Hinblick auf denselben Streitgegenstand erfolgte Änderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 40 Rn. 11).

15 b) Die Klageerweiterung um den Nachschuss für 2021 in Höhe von 729,34 € wirkt sich – wie das Amtsgericht im Beschluss vom 01.03.2024 zutreffend entschieden hat – gemäß § 39 Abs. 1 GKG werterhöhend aus. Hierfür ist es unerheblich, dass gleichzeitig mit dieser Klageerweiterung die Klage wegen anderer Gegenstände teilweise für erledigt erklärt und zurückgenommen wurde. Die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände sind zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. KG Beschl. v. 27.8.2007 – 8 W 53/07, BeckRS 2007, 19511, beck-online; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 – 15 U 2407/16, NJW-RR 2017, 700, beck-online; Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 39 Rn. 12).

16 c) Der Wert für den in der Klageschrift gestellten Antrag zu 2. auf künftige Zahlung ist nach Auffassung der Kammer gemäß §§ 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO mit dem 12-fachen des geforderten monatlichen Vorschusses von 236,73 €, insgesamt 2.840,76 €, zu bemessen.

17 aa) Die Frage, mit welchem Wert ein Antrag auf Zahlung künftig fälliger Vorschüsse auf Wohngeld zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

18 Nach einer Ansicht soll sich der Wert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO richten, wenn der zugrundeliegende Wirtschaftsplan – wie hier – eine Klausel der Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan enthält, (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 2022 – 11 T 42/22 –, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_216; Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 49 GKG 2004, Rn. 36; Münchener Kommentar zum BGB/ Hogenschurz, 9. Aufl. 2023, WEG § 43 Rn. 61). Denn in diesem Fall handele es sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 9 ZPO (vgl. LG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 6).

19 Nach der Gegenauffassung bemisst sich der Streitwert für Anträge auf Zahlung künftigen Wohngeldes, selbst wenn der Wirtschaftsplan und die Anträge eine Fortgeltungsklausel enthalten, nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO, da anzunehmen sei, dass die Vorschüsse jährlich neu berechnet werden (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2023 – 2-13 T 25/23 –, WuM 2023, S. 433 f.; Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 28 WoEigG, Rn. 309).

20 bb) Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Soweit § 9 S. 1 ZPO bestimmt, dass der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nach dem 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet wird, so findet diese Vorschrift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf solche Rechte Anwendung, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1961 – III ZR 143/60, NJW 1962, 583, beck-online; BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – IV ZR 477/15, NJW-RR 2017, 152 Rn. 6, beck-online). Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen stellen kein solches Recht dar (vgl. Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, ZPO § 9 Rn. 6; Schneider, NJW-Spezial 2023, 508, beck-online). Der Wirtschaftsplan, der Grundlage für die Beschlussfassung über Wohngeldvorschüsse ist, muss vom Verwalter gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 WEG jährlich aufgestellt werden, so dass typischerweise auch jährlich über Wohngeldvorschüsse entschieden wird. Der hiesige Fall bildet insoweit keine Ausnahme. Tatsächlich lag zwischen der Beschlussfassung über die Vorschüsse für das Jahr 2022 – am 01.12.2021 – und der Beschlussfassung über die Vorschüsse für das Jahr 2023 – am 30.03.2023 – ein Zeitraum von nur etwas über einem Jahr.

21 Die Bemessung des Werts für Rechte auf wiederkehrende Leistungen mit typischerweise geringerer Laufzeit als 3 ½ Jahren hat daher nach Maßgabe von § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG zu erfolgen (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 9 Rn. 10, beck-online). Der für diese Rechte nach freiem Ermessen zu schätzende Gebührenwert sollte sich nach Auffassung der Kammer an der jeweils zu erwartenden Laufzeit orientieren.

22 Da der Wirtschaftsplan hier typischerweise jährlich angepasst wird, begegnet die Entscheidung des Amtsgerichts, den Wert für den Antrag auf künftige Vorschusszahlung mit dem Jahresbetrag der monatlichen Vorschüsse zu bemessen, keinen Bedenken.

23 3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

24 4. Die weitere Beschwerde wird gemäß §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 S. 5 GKG zugelassen, da die Frage, mit welchem Wert Anträge auf Zahlung künftig fälliger Wohngeldvorschüsse zu bewerten ist, in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu noch nicht ergangen ist.

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