LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-04-25, 67 S 27/24

67 S 27/24Tribunal Cantonal25 de abr. de 2024

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Regest

1. Im Falle einer Staffelmietvereinbarung muss der Mieter eine auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichtete Klage nicht auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Mietstaffeln beschränken; er ist stattdessen grundsätzlich befugt, die preisrechtlich zulässige Höhe - der derzeitigen und/oder der in der Vergangenheit geschuldeten - Miete im Rahmen einer unbeschränkten Feststellungsklage geltend zu machen.(Rn.3) 2. Ein auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichtetes Feststellungsurteil entfaltet für erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdende Mietstaffeln keine Rechtskraft, auch wenn der Feststellungstenor zeitlich unbeschränkt ist.(Rn.2) 3. Maßstab der preisrechtlichen Überprüfung einer Folgestaffel ist - anders als bei § 556d Abs. 1 Satz 1 BGB - gemäß § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB der Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Folgestaffel und nicht der Beginn des Mietverhältnisses oder der Schluss der mündlichen Verhandlung.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Spandau, kein Datum verfügbar, 12 C 116/23

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LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 S 27/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-25

Aktenzeichen: 67 S 27/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0425.67S27.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 556d Abs 1 S 1 BGB, § 557a Abs 4 S 2 BGB

Leitsatz

  1. Im Falle einer Staffelmietvereinbarung muss der Mieter eine auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichtete Klage nicht auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Mietstaffeln beschränken; er ist stattdessen grundsätzlich befugt, die preisrechtlich zulässige Höhe - der derzeitigen und/oder der in der Vergangenheit geschuldeten - Miete im Rahmen einer unbeschränkten Feststellungsklage geltend zu machen.(Rn.3)

  2. Ein auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichtetes Feststellungsurteil entfaltet für erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdende Mietstaffeln keine Rechtskraft, auch wenn der Feststellungstenor zeitlich unbeschränkt ist.(Rn.2)

  3. Maßstab der preisrechtlichen Überprüfung einer Folgestaffel ist - anders als bei § 556d Abs. 1 Satz 1 BGB - gemäß § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB der Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Folgestaffel und nicht der Beginn des Mietverhältnisses oder der Schluss der mündlichen Verhandlung.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Spandau, kein Datum verfügbar, 12 C 116/23

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der des Vergleichs zu tragen.

Gründe

1 Nachdem sich die Parteien verglichen und die Kostenentscheidung der Kammer überantwortet haben, waren die Kosten des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese wäre auch im zweiten Rechtszug unterlegen.

2 Die ausschließlich gegen die Feststellungsverurteilung gerichtete Berufung der Beklagten war unbegründet. Soweit die Berufung geltend gemacht hat, es bedürfe einer zeitlichen Begrenzung des Feststellungstenors bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wegen der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werden und gesondert auf ihre preisrechtliche Zulässigkeit zu überprüfenden Mietstaffeln, verfängt das nicht. Denn im Fall einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abschluss des Rechtsstreits entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19, NZA 2020, 594, juris Tz. 17; Urt. v. 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09, juris Tz. 18; BGH, Urt. v. 14. Juli 1995 - V ZR 171/94, NJW 1995, 2993, juris Tz. 9; G. Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbem. zu § 322 Rn. 53). Die erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Fälligkeit weiterer Mietstaffeln stellt aber eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dar. Dasselbe gilt für die preisrechtlich zulässige Höhe der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Mietstaffeln. Denn Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist - anders als bei § 556d Abs. 1 Satz 1 BGB - gemäß § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB der Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Folgestaffeln und nicht etwa der Beginn des Mietverhältnisses oder der Schluss der mündlichen Verhandlung.

3 Davon ausgehend haben auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete klagende Mieter ihr Feststellungsbegehren nicht auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Mietstaffeln zu beschränken; sie sind stattdessen befugt, die preisrechtlich zulässige Höhe - der derzeitigen und/oder der in der Vergangenheit geschuldeten - Miete im Rahmen einer unbeschränkten Feststellungsklage geltend zu machen. Eine Ausnahme gilt wegen des Vorrangs der Leistungsklage nur dann, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits beendet ist. In diesem Fall hätten die Mieter auf Leistung und nicht auf Feststellung zu klagen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 21. September 1987 - II ZR 20/87, NJW-RR 1988, 445, juris Tz. 6). Um einen solchen Ausnahmefall handelte es sich hier aber nicht. Auch das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

4 Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach einer auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Kostengrundentscheidung schon grundsätzlich aus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 30. Januar 2024 - VIII ZB 43/23, BeckRS 2024, 4104 Tz. 14 m.w.N.).

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