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87 T 5/24 XIVV L•LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2024-01-18, 87 T 5/24 XIVV L
87 T 5/24 XIVV LTribunal Cantonal18 de jan. de 2024
1. Faustschläge ins Gesicht durch eine psychisch erkrankte Person stellen einen tätlichen Angriff mit einem Schweregrad dar, der über bloße - noch hinzunehmende - Beeinträchtigungen, Beleidigungen und leichte körperliche Beeinträchtigungen hinausgeht und eine vorläufige Unterbringung rechtfertigt.(Rn.20) 2. Auch die Vollziehung einer vorläufigen Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann gemäß § 328 Abs. 1 FamFG unter Auflage, dass der Betroffene die Psychiatrische Institutsambulanz der Klinik zur Durchführung der ambulanten Behandlung aufsucht, ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen dann vor, wenn es in der Gesamtbetrachtung aller Umstände zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden Fremdgefährdung ausreichend ist, dass der Betroffene die stationär begonnene medikamentöse Behandlung unter dem Eindruck der erteilten Auflage konsequent ambulant fortsetzt.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 27. Dezember 2023, 59 XIV 60/23 L
Entscheidungsdatum: 2024-01-18
Aktenzeichen: 87 T 5/24 XIVV L
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0118.87T5.24XIVV.L.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 2 PsychKG BE, § 15 Abs 2 S 1 PsychKG BE, § 312 Nr 4 FamFG, § 328 Abs 1 FamFG, § 331 FamFG
Faustschläge ins Gesicht durch eine psychisch erkrankte Person stellen einen tätlichen Angriff mit einem Schweregrad dar, der über bloße - noch hinzunehmende - Beeinträchtigungen, Beleidigungen und leichte körperliche Beeinträchtigungen hinausgeht und eine vorläufige Unterbringung rechtfertigt.(Rn.20)
Auch die Vollziehung einer vorläufigen Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann gemäß § 328 Abs. 1 FamFG unter Auflage, dass der Betroffene die Psychiatrische Institutsambulanz der Klinik zur Durchführung der ambulanten Behandlung aufsucht, ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen dann vor, wenn es in der Gesamtbetrachtung aller Umstände zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden Fremdgefährdung ausreichend ist, dass der Betroffene die stationär begonnene medikamentöse Behandlung unter dem Eindruck der erteilten Auflage konsequent ambulant fortsetzt.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 27. Dezember 2023, 59 XIV 60/23 L
Auf die Beschwerden des Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1. wird die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.12.2023 (einstweilige Anordnung), Az. 59 XIV 60/23 L, bis zum Ablauf des 23.01.2024 angeordneten vorläufigen Unterbringung unter folgender Auflage ausgesetzt:
Der Betroffene wird angewiesen, sich einer ambulanten Behandlung seiner psychischen Erkrankung mit Aripiprazol 20 mg/d morgens in oraler Form zu unterziehen und die Psychiatrische Institutsambulanz der Friedrich von Bodelschwingh-Klinik (PIA) täglich (morgens) zur Durchführung der ambulanten Behandlung aufzusuchen.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung wird - soweit sie die Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Unterbringung mit Auflagen betrifft - angeordnet.
I.
1 Der Betroffene und der weitere Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Verfahrenspfleger) wenden sich gegen die im Verfahren der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Dezember 2023 angeordnete Unterbringung des Betroffenen bis zum Ablauf des 23. Januar 2024.
2 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 (Bl. 2 bis 3 der Akte) hat der weitere Beteiligte zu 3. die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von vier Wochen beantragt. Zur Begründung des Antrages hat der Arzt im Sozialpsychiatrischen Dienst Dr. ..., ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Angabe der Diagnose (schizophrene Psychose) im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Betroffenen bestehe eine langjährig bekannte Schizophrenie mit psychotischen Verkennungen und wiederholten Unterbringungen nach dem PsychKG wegen eigen- und fremdgefährdenden Fehlhandlungen in der Vorgeschichte. Seit mehreren Wochen zeige der Betroffene vermehrt Verhaltensauffälligkeiten mit Umtriebigkeit, nächtlichen und frühmorgendlichen Provokationen von Nachbarn durch Klingeln, lautes Klopfen an die Scheiben, Treten gegen Eingangstüren sowie beleidigendes Brüllen von Schimpfwörtern wie „Mörder“ oder „Nazidreck“. Am 24. Dezember 2023 sei es zu einem Übergriff des Betroffenen auf eine Nachbarin gekommen. Er sei ihr auf dem Weg zur Straße gefolgt, habe sich vor sie gestellt und ihr mit geballter Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen, so dass es zu Prellungen des Jochbeins und Nasenbeins sowie einer verbogenen Brille gekommen sei. Der Betroffene habe im Gespräch angegeben, dass er aufgrund der „nationalsozialistischen“ und „schwerverbrecherischen“ Gesinnung der Nachbarn wiederholt von Personen aus der Nachbarschaft angegriffen worden sei. Diese hätten Sperrmüll vor seinem Hauseingang geworfen und auch ihn damit beworfen, hätten ihn zusammengeschlagen und eine Nachbarin habe ihm CS-Gas ins Gesicht gesprüht. Hierauf habe er sie lediglich geschubst. Eine Einweisung in die Psychiatrie habe der Betroffene abgelehnt und angefangen, die Polizeibeamten und Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes massiv zu beschimpfen und als Nationalsozialisten zu verkennen. Bei erheblich reduzierter Steuerungs-, Absprache-, Urteil- und Kritikfähigkeit bestehe krankheitsbedingt durch das aktuelle provozierende Verhalten und die Verkennungen sowie die psychotisch motivierten Fehlhandlungen eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Betroffenen sowie in Anbetracht fremdaggressiver Fehlhandlungen auch für bedeutende Rechtsgüter Dritter. Eine Unterbringung sei erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen.
3 Das Amtsgericht Charlottenburg hat nach Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1. zum Verfahrenspfleger (Bl. 8 bis 9 der Akte), Einholung einer vor dem Anhörungstermin in Gegenwart des Verfahrenspflegers mündlich abgegebenen ärztlichen Stellungnahme des Stationsarztes ... sowie nachfolgender persönlicher Anhörung des Betroffenen (Bl. 5 bis 7 der Akte) durch sofort wirksamen Beschluss vom 27. Dezember 2023 (Bl. 7 bis 8R der Akte) im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum Ablauf des 23. Januar 2024 angeordnet. In den Gründen hat das Amtsgericht den vom Antragsteller unterbreiteten Sachverhalt zugrunde gelegt. Auf den Beschluss wird verwiesen.
4 In seiner mündlich abgegebenen ärztlichen Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 hat der Stationsarzt ... ausgeführt, auf der Station sei der Betroffene freundlich, jedoch weiterhin paranoid in seinem Beeinträchtigungserleben gefangen und logorrhöisch. Die verordneten Medikamente (Aripiprazol) nehme er bisher nicht ab. Eine vierwöchige Unterbringung sei zur medikamentösen Einstellung zur Gefahrenabwehr erforderlich. Beim Betroffenen liege entweder eine paranoide Schizophrenie oder eine wahnhafte Störung vor.
5 In seiner persönlichen Anhörung hat der Betroffene ausgeführt, es werde gezieltes systematisches Mobbing gegen ihn betrieben. Er werde als „Bekloppter“ denunziert und „verfolgt wie homosexuelle Juden in der Nazizeit“. Am 24. und 25. Dezember sei er von Nachbarn angegriffen worden, unter anderem mit CS-Gas. Man habe ihn auf den Boden geworfen, Sachen auf ihn geworfen und auf ihn eingetreten. Die Nachbarin habe er nicht geschlagen. Er sei an der Nachbarin vorbeigegangen und sie habe dann mit dem Regenschirm auf ihn eingeschlagen. Daraufhin habe er sie reflexartig geschubst, worauf sie ihm Reizgas ins Gesicht habe sprühen wollen, ihn aber nicht richtig getroffen habe. Er wisse, dass er sich von der Nachbarin aufgrund einer Gewaltschutzverfügung fernzuhalten habe. Die Frau habe ihm möglicherweise aufgelauert. Jedenfalls habe sie plötzlich hinter einer Hecke gestanden. Vorher habe er sie nicht gesehen. Seit 20 Jahren würden systematisch Straftaten gegen ihn begangen, auch die Polizei mache dabei mit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk über die persönliche Anhörung des Betroffenen (Bl. 5 bis 7 der Akte) verwiesen.
6 Gegen den Unterbringungsbeschluss vom 27. Dezember 2023 haben der Betroffene mit beim Amtsgericht Charlottenburg am 29. Dezember eingegangenem Schreiben vom 27. Dezember 2023 (Bl. 23 der Akte) und der Verfahrenspfleger mit am selben Tage per beA übermitteltem Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 (Bl. 24 bis 25 der Akte) Beschwerde eingelegt.
7 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Betroffene im Wesentlichen aus, er sei nicht psychisch krank und habe zu keinem Zeitpunkt eine Fremdgefährdung für Dritte oder deren Rechtsgüter dargestellt. Im seinem Haus befänden sich „40 T“ Beweismaterial, dass es sich beim Land Berlin um ein verfassungsfeindliches, kriminelles Land, vertreten durch seine Institutionen, handele. Dies sei alles in offiziellen Amtszeugnissen dokumentiert. Er sei am 24./25. Dezember 2023 mehrfach Opfer von gewalttätigen Übergriffen durch namentlich benannte Nachbarn geworden. Er beantrage, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens feststellen zu lassen, Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift sowie die weiteren Schreiben des Betroffenen vom 27. Dezember 2023 (Bl. 23a bis 23b der Akte) verwiesen.
8 Der Verfahrenspfleger führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, es stehe nicht fest, dass der Betroffene bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet habe. Der Betroffene bestreite vehement, dass er eine nicht benannte Nachbarin mit geballter Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen habe. Er habe berichtet, dass er wiederholt von Personen aus der Nachbarschaft angegriffen, von diesen zusammengetreten und von einer Nachbarin mit CS-Gas besprüht worden sei. Dies habe er auch in der richterlichen Anhörung am 27. Dezember 2023 berichtet. Ihm gegenüber habe der Betroffene den Vorfall am 24. Dezember 2023 geschildert. Danach habe er, der Betroffene, plötzlich einen Schlag mit dem Regenschirm an seine rechte Stirnhälfte und anschließend noch einen Schlag auf sein linkes Handgelenk erhalten. Er habe gar nicht wahrgenommen, wer auf ihn eingeschlagen habe, dann aber erkannt, dass es Frau ... aus der Nachbarschaft gewesen sei. Körperliche Gewalt sei dem Betroffenen fremd. Er sei Pazifist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 29. Dezember 2023 (Bl. 27 bis 28 der Akte) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses ist ausgeführt, der Betroffene gerate durch psychotische Verkennungen immer wieder in Auseinandersetzungen mit seinen Nachbarn, die sich regelmäßig nicht genau klären ließen. Aus dem Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der richterlichen Anhörung habe sich ergeben, dass sich der Betroffene aktuell angespannt, logorrhöisch und verkennend zeige und dass seine unbehandelte Erkrankung erneut exazerbiert sei. Eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit oder eine Aussetzung der Vollziehung komme nicht in Betracht, da sich die Gefahr bei einer Entlassung in dem unbehandelten Gesundheitszustand des Betroffenen erneut sofort realisieren würde. Auf den Nichtabhilfebeschluss wird verwiesen.
10 Die Kammer hat am 12. Januar 2024 den Betroffenen persönlich angehört und die Nachbarinnen Frau ... und Frau ... als Zeuginnen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung der Zeuginnen und des Verlaufs der persönlichen Anhörung des Betroffenen wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 42 bis 48 der eAkte) verwiesen.
II.
11 Die als Beschwerden (§§ 58 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG) statthaften Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt worden. Die Rechtsmittel haben in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Vollziehung der Unterbringung gegen Auflagen ausgesetzt wird. Im Übrigen sind die Beschwerden unbegründet.
12 1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln darf eine psychisch erkrankte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG Bln nur untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Psychisch erkrankte Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit psychischen Erkrankungen einschließlich einer Abhängigkeit von stoffgebundenen oder nicht stoffgebundenen Suchtmitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PsychKG Bln) und Personen mit psychischen Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PsychKG Bln). Zweck der Unterbringung ist die Abwehr einer der in § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln genannten Gefahren (§ 16 Satz 1 PsychKG Bln). Zugleich soll die Unterbringung der Heilung, Besserung oder Linderung oder der Verhütung einer Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder der psychischen Störung der untergebrachten Person dienen (§ 16 Satz 2 PsychKG Bln). Nach §§ 331, 312 Nr. 4 FamFG kann das Gericht eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme treffen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt, im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und der Betroffene persönlich angehört worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
13 a) Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass der Betroffene psychisch erkrankt ist im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG Bln, denn er leidet an einer schizophrenen Psychose. Dies folgt aus den Ausführungen des Arztes im Sozialpsychiatrischen Dienst Dr. Rolf im Antrag vom 27. Dezember 2023, die den Anforderungen genügen, die an ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG zu stellen sind. Die Kammer, die sich im Rahmen der persönlichen Anhörung am 12. Januar 2024 einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen konnte, schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung an. Auch die Klinikärzte haben bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung diagnostiziert, die als paranoide Schizophrenie oder als wahnhafte Störung einzuordnen wäre.
14 b) Es bestehen ferner dringende Gründe für die Annahme, dass durch das krankheitsbedingte Verhalten des Betroffenen eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter bestehen würde, sollte der Betroffene ohne Weiterführung der medikamentösen Behandlung in das häusliche Umfeld entlassen werden.
15 Dabei ist von einer gegenwärtigen Gefahr im vorstehenden Sinne dann auszugehen, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein Schaden stiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat oder wenn sein Eintritt zwar unvorhersehbar, aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten ist (§ 15 Abs. 3 PsychKG Bln). Die Unterbringung stellt dabei keine Sanktion früheren Verhaltens dar, sondern dient der Verhinderung künftiger Schäden. Bei der erforderlichen Prognose sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19.08.2019 – XII ZB 505/18, NJW 2019, 860). Die zur Unterbringung führenden Verhaltensweisen des Betroffenen sind daher vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes zu bewerten. Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist (BGH a.a.O.). Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG muss allerdings die Prognose einer (zumindest) hohen Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung bestehen (BGH a.a.O.), wobei es im Verfahren der einstweiligen Anordnung ausreicht, dass dringende Gründe für die Annahme einer solchen Prognose gegeben sind.
16 Unter Heranziehung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass dringende Gründe für das Bestehen einer erheblichen krankheitsbedingten Fremdgefährdung vorliegen.
17 Seit Jahren kommt es aufgrund des krankheitsbedingten Verhaltens des Betroffenen zu Auseinandersetzungen mit den Nachbarn. Der Betroffene tritt in diesem Zusammenhang oft provozierend, bedrohlich und verbalaggressiv auf. Aus dem bisherigen Krankheitsverlauf und den Angaben des Betroffenen im Rahmen der erstinstanzlich und zweitinstanzlich durchgeführten Anhörung wird deutlich, dass der Betroffene sich seit Jahren von seinen Nachbarn, aber auch dem sozialpsychiatrischen Dienst und staatlichen Institutionen ungerecht behandelt und verfolgt fühlt. In der letzten Zeit ist es im Rahmen der nachbarschaftlichen Konflikte zu einer Steigerung der Intensität des aggressiven Verhaltens des Betroffenen gegenüber Nachbarn gekommen, was zu verschiedenen Polizeieinsätzen geführt hat.
18 Der aktuelle Anlass für die Unterbringung ist erneut eine Auseinandersetzung im Rahmen des Nachbarschaftskonfliktes. Nach den Angaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Antrag vom 27. Dezember 2023 ist der Betroffene seit mehreren Wochen vermehrt durch Verhaltensauffälligkeiten mit Umtriebigkeit, nächtlichen und frühmorgendlichen Provokationen von Nachbarn durch Klingeln, lautes Klopfen an die Scheiben, Treten gegen Eingangstüren sowie beleidigendes Brüllen von Schimpfwörtern wie „Mörder“ und „Nazidreck“ aufgefallen. Der Nachbarschaftskonflikt ist am 24. Dezember 2023 eskaliert, wobei der Betroffene sich dahingehend eingelassen hat, dass er sich nur habe verteidigen wollen.
19 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene am Abend des 24. Dezember 2023 gegen 22:40 Uhr seine Nachbarin Frau ... in wahnhafter Verkennung, von ihr angegriffen worden zu sein, mit der Faust mindestens zweimal ins Gesicht geschlagen hat. Dies folgt insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Frau ... im Termin am 12. Januar 2024. Die Zeugin hat das Geschehen in sich schlüssig und auch auf wiederholte Nachfragen widerspruchsfrei wiedergegeben und die Situation vor und nach dem Zusammentreffen mit dem Betroffenen nachvollziehbar und plausibel geschildert. Demgegenüber vermag die erstinstanzliche Einlassung des Betroffenen, die Nachbarin habe mit einem Regenschirm auf ihn eingeschlagen, als er an ihr vorbeigegangen sei und er habe sie anschließend lediglich reflexartig geschubst, nicht zu überzeugen. Der Betroffene hat - in Abweichung von seinen früheren Einlassungen - in der persönlichen Anhörung am 12. Januar 2024 auch nicht mehr von Schlägen mit einem Regenschirm, sondern davon gesprochen, dass die Spitze eines aufgespannten Regenschirmes ihn an der Stirn gestreift und seine Hand getroffen habe, als er an seiner Nachbarin, die er zunächst nicht erkannt habe, vorbeigegangen sei. Selbst wenn der Betroffene von einem Regenschirm gestreift worden sein sollte, wie er vorträgt, ist die Wahrnehmung, er werde tätlich angegriffen und müsse sich verteidigen, völlig unangemessen und nur vor dem Hintergrund zu erklären, dass er sich von allen Personen aus der Nachbarschaft angegriffen und verfolgt fühlt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das gegen die Nachbarin gerichtete fremdaggressive Verhalten des Betroffenen gerechtfertigt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Betroffene auch in der Beschreibung seiner Reaktion abweichende Äußerungen gemacht hat. Während er gegenüber dem Sozialpsychiatrischen Dienst noch angegeben hat, er habe die Nachbarin geschubst, nachdem sie ihm CS-Gas ins Gesicht gesprüht habe, hat er gegenüber der Amtsrichterin angegeben, er habe die Nachbarin reflexartig geschubst, als diese mit dem Regenschirm auf ihn eingeschlagen habe. In seiner persönlichen Anhörung am 12. Januar 2024 schildert er diese Situation dahingehend, dass er sich reflexartig umgedreht, die Nachbarin erkannt und sie anschließend in Schulter- bzw. Brusthöhe einmal weggeschubst und als „Nazi“ beschimpft habe.
20 Faustschläge ins Gesicht stellen einen tätlichen Angriff mit einem Schweregrad dar, der über bloße - von Verhaltensweisen von psychisch Kranken noch hinzunehmende - Beeinträchtigungen, Beleidigungen und leichte körperliche Beeinträchtigungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – XII ZB 488/11, BeckRS 2012, 2336 Rn. 22 betr. Stalking-Attacken) hinausgeht und auch vor dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine vorläufige Unterbringung rechtfertigt. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arztes im Sozialpsychiatrischen Dienst Dr. ... an, dass bei dem Betroffenen in seiner derzeitigen psychischen Verfassung ohne Weiterführung einer medikamentösen Behandlung jederzeit mit erneuten erheblichen fremdaggressiven Fehlhandlungen im häuslichen Umfeld zum Nachteil der Nachbarn zu rechnen ist.
21 c) Weniger einschneidende Mittel zur Abwendung der krankheitsbedingten Fremdgefährdung sind gegenwärtig nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Betroffene sich in seiner jetzigen psychischen Verfassung außerhalb eines stationären Settings aus eigenem Antrieb in ambulante Behandlung begeben bzw. die im stationären Setting begonnene medikamentöse Behandlung fortsetzen würde. Zwar lässt er im stationären Setting eine Behandlung der psychischen Erkrankung mit dem Antipsychotikum Aripiprazol (= Abilify) zu. Dies beruht aber nicht auf einer Krankheits- oder Behandlungseinsicht, sondern ist allein den äußeren Bedingungen des Klinikalltags geschuldet. Sowohl in seiner Beschwerdeschrift als auch in den Äußerungen in der persönlichen Anhörung am 12. Januar 2024 hat der Betroffene seine Überzeugung deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht psychisch krank zu sein und eine medikamentöse Behandlung nicht zu benötigen. Nach seinem letzten stationären Klinikaufenthalt auf der Grundlage einer Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG Bln im Sommer 2023 hat er die medikamentöse Behandlung mit Aripiprazol, die er im Klinikalltag noch zugelassen hat, sofort abgebrochen und bis zur erneuten Klinikeinweisung am 27. Dezember 2023 nicht wiederaufgenommen. Auch auf Nachfrage im Anhörungstermin am 12. Januar 2024 hat er nochmals ausdrücklich erklärt, eine ambulante Behandlung außerhalb einer freiheitsentziehenden Unterbringung nicht durchführen zu wollen.
22 d) Die Unterbringungsdauer entspricht der Empfehlung im ärztlichen Zeugnis des Arztes im Sozialpsychiatrischen Dienst Dr. ... im Antrag vom 27. Dezember 2023. Anhaltspunkte dafür, dass eine Verkürzung der Unterbringungsdauer vertretbar erscheint, sind nicht gegeben.
23 e) Zu Recht hat das Amtsgericht auch angenommen, dass in Ansehung der schlechten psychischen Verfassung des Betroffenen und der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestanden hat.
24 f) Allerdings ist eine Aussetzung der Vollziehung der Unterbringungsanordnung mit Auflagen (§ 328 Abs. 1 FamFG) geboten, denn in der Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es zur Gefahrenabwehr ausreichend, wenn der Betroffene die stationär begonnene medikamentöse Behandlung konsequent ambulant fortsetzt. Der bisherige Krankheits- und Behandlungsverlauf hat gezeigt, dass der Betroffene sich in den Phasen, in denen er medikamentös behandelt wird, weniger bis kaum fremdaggressiv verhält und sein auffälliges Verhalten jedenfalls nicht derart erheblich ist, dass zu befürchten wäre, dass das weitgehend verbalaggressive Verhalten des Betroffenen gegenüber den Nachbarn, von denen er sich verfolgt und in seinem Wohnumfeld beeinträchtigt fühlt, jederzeit in tätliche Übergriffe umschlagen könnte. Anders verhält es sich allerdings in den Phasen, in denen der Betroffene nach Absetzen der Medikation über einen längeren Zeitraum unbehandelt blieb.
25 Nach § 328 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 4 FamFG (u.a. Unterbringungsmaßnahmen nach PsychKG) aussetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass trotz Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen ein Leben des Betroffenen außerhalb der geschlossenen Einrichtung, ggf. unter Mithilfe flankierender Maßnahmen, die als Auflagen erteilt werden könnten, möglich wäre (Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 328 FamFG Rn. 2). Eine Aussetzung der Vollziehung ist insbesondere in den Fällen geboten, in denen der Betroffene therapiewillig ist und eine ambulante oder tagesklinische Behandlung möglich erscheint. Ein solche Aussetzung kann bereits mit der Anordnung der Unterbringung erfolgen (BeckOK FamFG/Günter, 48. Ed. 01.11.2023, FamFG § 328 Rn. 3 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, 7. Aufl. 2023, FamFG § 328 Rn. 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Schneider, 4. Aufl. 2022, § 328 Rn. 1; Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, FamFG § 328 Rn. 1. Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl., Rdn. 2 zu § 328 FamFG; HK-BUR/Walther, 117. Aktualisierung Mai 2018, FamFG § 328 Rn. 8; a.A. Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023; FamFG § 328 Rn. 2 mit Darstellung des Streitstandes unter Fußn. 4), und zwar auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung (Jürgens a.a.O.; Marschner/Lesting/Stahmann a.a.O.; HK-BUR/Walther a.a.O.). Danach gehört die Möglichkeit einer Aussetzung der Unterbringung nach § 328 Abs. 1 FamFG zum Verfahrensgegenstand, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist, so dass eine solche Maßnahme auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann. Allerdings darf eine Aussetzung der Vollziehung nicht dazu dienen, eine Unterbringung, deren strenge Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, formal aufrechtzuerhalten. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht, denn im Rahmen der Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen hat auch eine Prognose über die weitere Entwicklung der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Lebensführung des Betroffenen zu erfolgen. Hier haben die vorangegangenen Klinikaufenthalte und die weitere Entwicklung bis zur erneuten Klinikaufnahme deutlich gezeigt, dass der psychische Gesundheitszustand des Betroffenen nur unter Aufrechterhaltung einer konsequenten Medikation stabilisiert werden kann, der Betroffene die medikamentöse Behandlung aber nur unter dem Druck einer angeordneten Unterbringung zulässt und nach Beendigung der freiheitsentziehenden Unterbringung sofort abbricht. So war es auch nach Aufhebung der letzten Unterbringungsanordnung im Sommer 2023. Ebenso kann aus dem bisherigen Krankheitsverlauf abgeleitet werden, dass von dem Betroffenen im Falle einer konsequenten Weiterführung der medikamentösen Behandlung weitere krankheitsbedingte fremdgefährdende Fehlhandlungen im häuslichen Umfeld nicht zu erwarten sind, während bei einem eigenmächtigen Abbruch der medikamentösen Behandlung rasch mit einer erneuten Dekompensation der psychischen Erkrankung und erheblichen fremdgefährdenden Fehlhandlungen zu rechnen wäre.
26 Als Auflage kommt hier die Weisung, die im stationären Setting begonnene medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankung mit Aripiprazol (morgens 20 mg/d in oraler Form) ambulant weiterzuführen, in Betracht. Mit einer solchen Weisung hat sich der Betroffene ausdrücklich mit Schreiben vom 18. Januar 2024 einverstanden erklärt.
27 Die Kontrolle der Erfüllung der dem Betroffenen erteilten Weisung obliegt der den Antrag auf Unterbringung stellenden Behörde (BeckOK FamFG/Günter, 48. Ed. 01.11.2023, FamFG § 328 Rn. 7), hier dem weiteren Beteiligten zu 3., der ohnehin die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme trägt.
28 Mit dem vorliegenden Beschluss hat die Kammer allein die Vollziehung der im Verfahren der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf des 23. Januar 2024 angeordneten Unterbringung gegen Auflagen ausgesetzt, aber keine Entscheidung darüber treffen wollen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Abwendung der vom Betroffenen ausgehenden Fremdgefährdung im noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren zu treffen wären.
29 3. Der zugleich gestellte Feststellungsantrag des Betroffenen hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
30 a) Das Feststellungsbegehren ist statthaft, denn die von einer Freiheitsentziehung betroffene Personen kann im Beschwerdeverfahren nicht nur die Aufhebung einer noch wirksamen Unterbringungsanordnung, sondern zugleich entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung verlangen (BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XIII ZB 137/19, BeckRS 2021, 10486 Rn. 8 betr. Freiheitsentziehungssachen; Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 62 Rn. 29 f.). Ein solches Verlangen ist dem Begehren des Betroffenen, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens feststellen zu lassen, zu entnehmen. Gemäß § 62 Abs. 1 FamFG kann das Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit in dem anhängigen Beschwerdeverfahren verfolgt werden, da die gerichtliche Anordnung einer vollzogenen Unterbringung stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bedeutet.
31 b) In der Sache hat der Feststellungsantrag aber keinen Erfolg, denn der Betroffene ist durch die angefochtene Unterbringungsanordnung nicht in seinen Rechten verletzt worden.
32 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung im Wege einstweiliger Anordnung nach § 331 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 PsychKG Bln lagen auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor.
33 Dem steht nicht entgegen, dass im Beschwerdeverfahren weitere Ermittlungen zum Sachverhalt durch zeugenschaftliche Vernehmungen der Nachbarinnen Frau ... und Frau ... durchgeführt worden sind, nachdem der Betroffene die Angaben in der Antragsschrift bestritten und eine - hiervon abweichende - eigene Darstellung der Geschehnisse unterbreitet hat. Denn durch die weiteren Ermittlungen sind letztlich die Angaben in der Antragsschrift bestätigt worden. Eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme ist bereits dann rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung festgestellt werden können (Sternal/Göbel a.a.O. Rn. 31). Es ist in der Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nach Auswertung der Erkenntnisquellen, die am 27. Dezember 2023 zur Verfügung standen und auf der Grundlage des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Betroffenen und dessen psychischer Verfassung von einer hohen Wahrscheinlichkeit für weitere krankheitsbedingte fremdgefährdende Fehlhandlungen ausgegangen war. Bei einer einstweiligen Anordnung handelt es sich stets um eine Maßnahme der Krisenintervention, um eine im Verfahren erkennbar gewordene Gefahr für den Betroffenen oder Dritte rechtzeitig abwenden zu können. Eine solche Maßnahme setzt wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und der Erheblichkeit der gefährdeten Rechtsgüter nur eine summarische Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen voraus (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 331 Rn. 8). Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts durch weitere zeitintensive Ermittlungen kann deshalb bei einer dringlich zu treffenden Entscheidung des Amtsgerichts über den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Unterbringungsmaßnahme nicht erwartet werden (Sternal/Giers a.a.O.). Eine Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Unterbringung mit Auflagen (§ 328 Abs. 1 FamFG) war erst möglich, nachdem der Betroffene nach Klinikeinweisung eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen Erkrankung zugelassen und sich dadurch die psychische Verfassung in der Weise stabilisiert hat, dass es zur Gefahrenabwehr ausreicht, den Betroffenen durch eine gerichtliche Weisung zur Fortführung der medikamentösen Behandlung anzuhalten.
34 Auch die weiteren Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung nach § 331 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 PsychKG lagen vor. Das Amtsgericht hat den Betroffenen in Gegenwart des Verfahrenspflegers persönlich angehört und hierüber einen ausführlichen Vermerk gefertigt. Die Unterbringung war unter Abwägung des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffes auch verhältnismäßig. Es bestand die akute Gefahr einer vom Betroffenen ausgehenden Fremdgefährdung mit einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß, wäre er unbehandelt wieder in die häusliche Umgebung entlassen worden. Dieser Gefährdung konnte nur durch die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Psychiatrie begegnet werden.
35 3. Für eine Anordnung nach §§ 81, 84, 337 FamFG besteht kein Anlass. Die Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Unterbringung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Auflage erfolgte, weil der Betroffene im stationären Setting eine medikamentöse Behandlung zugelassen hat und mit einer gerichtlichen Weisung, diese medikamentöse Behandlung auch ambulant fortzuführen, einverstanden war.
36 4. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf §§ 324 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1, 69 Abs. 3 FamFG.
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