Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2023-09-28, 5 B 5/22

5 B 5/22Tribunal Administrativo / Divisão 528 de set. de 2023

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Regest

1. Es ist für die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Eignung von Räumlichkeiten zur Wohnnutzung unerheblich, ob eine vom seinerzeitigen Verfügungsberechtigten dergestalt vorgenommene Zweckbestimmung, dass er diese nicht zu Dauerwohnzwecken, sondern für jeweils kurze Dauer Gästen als Ferienwohnung zur Verfügung stellt, eine Abkehr von der Nutzung zu Wohnzwecken darstellt. (Rn.67) 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt inzwischen verbessert hat und ein Ende der Mangellage insgesamt so deutlich in Erscheinung tritt, dass das Zweckentfremdungsverbot wegen offensichtlicher Gegenstandslosigkeit oder Funktionslosigkeit keine Rechtswirkung mehr entfaltet. (Rn.88) 3. Mit der Nutzung zu „gewerblichen oder beruflichen sonstigen Zwecken“ iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG ist ausschließlich die Art der Endnutzung gemeint. Es kommt also nicht darauf an, ob die Vergabe der Räumlichkeiten durch den Verfügungsberechtigten an die Endnutzer eine Nutzung zu gewerblichen oder beruflichen sonstigen Zwecken darstellt, sondern allein darauf, ob die Räume vom letzten Glied in der Kette etwaiger Vermietungen/Verpachtungen und Untervermietungen/Unterverpachtungen zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. (Rn.94) 4. Die Nutzungsdauer als Indiz für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gewichtet. (Rn.107)

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — 5 B 5/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-28

Aktenzeichen: 5 B 5/22

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0928.5B5.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 1 WoZwEntfrG BE, § 1 Abs 1 WoZwEntfrV BE, § 4 BauNVO, § 31 Abs 1 BauGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es ist für die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Eignung von Räumlichkeiten zur Wohnnutzung unerheblich, ob eine vom seinerzeitigen Verfügungsberechtigten dergestalt vorgenommene Zweckbestimmung, dass er diese nicht zu Dauerwohnzwecken, sondern für jeweils kurze Dauer Gästen als Ferienwohnung zur Verfügung stellt, eine Abkehr von der Nutzung zu Wohnzwecken darstellt. (Rn.67)
  2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt inzwischen verbessert hat und ein Ende der Mangellage insgesamt so deutlich in Erscheinung tritt, dass das Zweckentfremdungsverbot wegen offensichtlicher Gegenstandslosigkeit oder Funktionslosigkeit keine Rechtswirkung mehr entfaltet. (Rn.88)
  3. Mit der Nutzung zu „gewerblichen oder beruflichen sonstigen Zwecken“ iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG ist ausschließlich die Art der Endnutzung gemeint. Es kommt also nicht darauf an, ob die Vergabe der Räumlichkeiten durch den Verfügungsberechtigten an die Endnutzer eine Nutzung zu gewerblichen oder beruflichen sonstigen Zwecken darstellt, sondern allein darauf, ob die Räume vom letzten Glied in der Kette etwaiger Vermietungen/Verpachtungen und Untervermietungen/Unterverpachtungen zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. (Rn.94)
  4. Die Nutzungsdauer als Indiz für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gewichtet. (Rn.107)

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