Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2024-01-11, 10 A 2/21

10 A 2/21Tribunal Administrativo / Division 1011 de jan. de 2024

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Regest

1. Hat es der Plangeber unterlassen, hinreichend zu ermitteln, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB hinsichtlich der in den Bebauungsplan als Festsetzung mitaufgenommenen Festlegungen von Erhaltungsgebieten vorliegen, hat dies einen beachtlichen Abwägungsfehler in Gestalt eines Abwägungsdefizits zur Folge, was zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führt. (Rn.50) 2. Setzt der Plangeber die um mehrere unterschiedliche Differenzierungskriterien (hier: Schutz der intakten Blockinnenbereiche, Erhaltung schützenswerter Vorgärten, Aufgabe in Fällen vollzogener Blockinnenbereichsverdichtung, Ermöglichung baulicher Nutzungen im Blockinnenbereich aufgrund vorhandener Bebauung, fehlende städtebauliche Ordnung im Blockinnenbereich) angereicherte und somit wesentlich von den in den einzelnen Fällen zugrunde liegenden Belangen und Grundstückssituationen geprägten Unterscheidungen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen nicht widerspruchsfrei im gesamten Plangebiet um, bewirkt er eine rechtswidrige Bevorzugung und Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer, was einen Abwägungsfehler begründet. (Rn.118) 3. Abweichend getroffene Festsetzungen, die dazu führen, dass der Plangeber die von ihm als maßgeblich erachteten städtebaulichen Zielsetzungen nicht mehr konsistent umgesetzt hat, können einen Mangel hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. (Rn.156)

Texto completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — 10 A 2/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-11

Aktenzeichen: 10 A 2/21

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0111.10A2.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 7 BBauG, § 31 VwVfG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 3 BBauG, § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BBauG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Hat es der Plangeber unterlassen, hinreichend zu ermitteln, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB hinsichtlich der in den Bebauungsplan als Festsetzung mitaufgenommenen Festlegungen von Erhaltungsgebieten vorliegen, hat dies einen beachtlichen Abwägungsfehler in Gestalt eines Abwägungsdefizits zur Folge, was zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führt. (Rn.50)
  2. Setzt der Plangeber die um mehrere unterschiedliche Differenzierungskriterien (hier: Schutz der intakten Blockinnenbereiche, Erhaltung schützenswerter Vorgärten, Aufgabe in Fällen vollzogener Blockinnenbereichsverdichtung, Ermöglichung baulicher Nutzungen im Blockinnenbereich aufgrund vorhandener Bebauung, fehlende städtebauliche Ordnung im Blockinnenbereich) angereicherte und somit wesentlich von den in den einzelnen Fällen zugrunde liegenden Belangen und Grundstückssituationen geprägten Unterscheidungen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen nicht widerspruchsfrei im gesamten Plangebiet um, bewirkt er eine rechtswidrige Bevorzugung und Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer, was einen Abwägungsfehler begründet. (Rn.118)
  3. Abweichend getroffene Festsetzungen, die dazu führen, dass der Plangeber die von ihm als maßgeblich erachteten städtebaulichen Zielsetzungen nicht mehr konsistent umgesetzt hat, können einen Mangel hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. (Rn.156)

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