LG Berlin 64. Zivilkammer, 2023-07-12, 64 S 34/21

64 S 34/21Tribunal Cantonal12 de jul. de 2023

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Regest

1. Das Risiko des Eintritts einer nach der Fluggastrechteverordnung relevanten Verspätung oder Annullierung darf nicht auf die Passagiere verlagert werden, soweit sie durch eine weniger knappe Zeitplanung auch im weiteren organisatorischen Vorfeld des konkret betroffenen Fluges hätte verhindert oder relevant reduziert werden können. Denn zwar müssen sich die Luftfahrtunternehmen im Wettbewerb behaupten; die Fluggäste haben jedoch auf die Durchführung des einzelnen Fluges wie auch auf die um diesen Flug herum angeordnete betriebliche Organisation keinerlei Einfluss, sind von Annullierungen und Verspätungen in aller Regel aber stark betroffen.(Rn.6) 2. Eine entsprechend knappe Zeitplanung ist anzunehmen, wenn das Luftfahrtunternehmen zugunsten eines weiteren reibungslosen Ablaufs auf einen Flug verzichtet, weil es keine ausreichende Zeitreserve für die notwendige Verlegung einer Maschine gibt, die am Vorabend an einem nicht vorgesehenen Flughafen (hier: Landung in Schönefeld statt Tegel) ihren Tagesdienst beenden musste.(Rn.9) 3. Dies gilt insbesondere, wenn nicht detailliert dargelegt wird, warum die Passagiere nicht zum anderen Flughafen gebracht wurden, oder warum das Flugzeug nicht frühmorgens mittels eines Leerflugs zum vorgesehenen Flughafen gebracht wurde.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, 4. Dezember 2020, 19a C 221/20 nachgehend LG Berlin 64. Zivilkammer, 16. November 2023, 64 S 34/21, Berufung zurückgewiesen

Texto completo

LG Berlin 64. Zivilkammer — 64 S 34/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-12

Aktenzeichen: 64 S 34/21

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2023:0712.64S34.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Das Risiko des Eintritts einer nach der Fluggastrechteverordnung relevanten Verspätung oder Annullierung darf nicht auf die Passagiere verlagert werden, soweit sie durch eine weniger knappe Zeitplanung auch im weiteren organisatorischen Vorfeld des konkret betroffenen Fluges hätte verhindert oder relevant reduziert werden können. Denn zwar müssen sich die Luftfahrtunternehmen im Wettbewerb behaupten; die Fluggäste haben jedoch auf die Durchführung des einzelnen Fluges wie auch auf die um diesen Flug herum angeordnete betriebliche Organisation keinerlei Einfluss, sind von Annullierungen und Verspätungen in aller Regel aber stark betroffen.(Rn.6)

  2. Eine entsprechend knappe Zeitplanung ist anzunehmen, wenn das Luftfahrtunternehmen zugunsten eines weiteren reibungslosen Ablaufs auf einen Flug verzichtet, weil es keine ausreichende Zeitreserve für die notwendige Verlegung einer Maschine gibt, die am Vorabend an einem nicht vorgesehenen Flughafen (hier: Landung in Schönefeld statt Tegel) ihren Tagesdienst beenden musste.(Rn.9)

  3. Dies gilt insbesondere, wenn nicht detailliert dargelegt wird, warum die Passagiere nicht zum anderen Flughafen gebracht wurden, oder warum das Flugzeug nicht frühmorgens mittels eines Leerflugs zum vorgesehenen Flughafen gebracht wurde.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, 4. Dezember 2020, 19a C 221/20 nachgehend LG Berlin 64. Zivilkammer, 16. November 2023, 64 S 34/21, Berufung zurückgewiesen

Tenor

  1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020 – Az. 19a C 221/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 I. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, die Berufung ist offensichtlich unbegründet, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung der Kammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder aus sonstigen Gründen geboten.

2 Das Rechtsmittel hat nach vorläufiger, jedoch einstimmiger, Ansicht der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die der zweitinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe von § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

3 Die Beklagte kann sich hier nicht zu ihrer Entlastung auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen.

4 1. Dem hier angegriffenen erstinstanzlichen Urteil vom 04.12.2020 ist darin beizupflichten, wenn es feststellt, dass Annullierungen und Verspätungen, die primär auf einer eigenständigen betrieblichen Entscheidung der Beklagten beruhen, nicht mehr auf außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO adäquat kausal zurückführbar sind. Jene eigenständige Entscheidung eines Luftfahrtunternehmens setzt eine selbstständige Ursache für die Annullierung oder Verspätung, die den notwendigen Kausalzusammenhang unterbricht.

5 Dies lässt sich auch nicht durch betriebswirtschaftliche Erwägungen des Luftfahrtunternehmens relativieren oder gar in das gegenteilige rechtliche Ergebnis verkehren.

6 Aus dem Grundsatz, dass die Entschädigung des Fluggastes die Regel und die Exkulpation des ausführenden Luftfahrtunternehmens die nur eng begrenzte Ausnahme sein sollen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07 – Wallentin-Hermann, juris-Rn. 20; Urteil vom 17. April 2018 – C-195/17 –, juris-Rn. 36; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 16.02.2021 – 38 S 12/20 – [liegt den Parteien als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.2021 vor]), sowie aus den weiteren Erwägungsgründen der Fluggastrechteverordnung, dort insbesondere die Nummern 1 bis 4, folgt nämlich, dass Luftfahrtunternehmen sich zur eigenen Entlastung gerade nicht mit Erfolg auf eigene Organisationsentscheidungen berufen können, mögen ihnen auch kalkulatorisch strenge, betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Überlegungen zugrunde liegen. Hierzu zählen etwa eng kalkulierte Umlaufpläne ihrer Flugzeuge, die keinen zeitlichen Puffer für die jederzeit möglichen Verzögerungen im Betriebsablauf vorsehen (vgl. Schmid, in: BeckOK Fluggastrechte-VO, 26. Ed., Stand: 01.04.2023, Art. 5 Rn. 149 m.w.N.), das Nicht-Vorhalten von Reservemaschine selbst an ihren Flottenbasen (vgl. Schmid, a.a.O., Rn. 326) oder eine so dünn gewobene Personaldecke, dass für den naheliegenden Fall von kurzfristigen Erkrankungen einzelner Besatzungsmitglieder kein Ersatz beschafft werden kann (Schmid, a.a.O., Rn. 220, 223 m.w.N.). Die Fluggastrechteverordnung zielt darauf ab, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen zwischen den gewinnorientierten Luftfahrtunternehmen, die sich zudem in einem Wettbewerb behaupten müssen, und den Fluggästen, die auf die Umstände der Durchführung des einzelnen Fluges wie auch auf die um diesen Flug herum angeordneten betriebliche Organisation keinerlei Einfluss haben, von Annullierungen und Verspätungen in aller Regel aber stark betroffen sind. Auf die Passagiere darf daher das Risiko des Eintritts einer nach der Fluggastrechteverordnung relevanten Verspätung oder Annullierung nicht verlagert werden, soweit sie durch eine weniger knappe Zeitplanung auch im weiteren organisatorischen Vorfeld des konkret betroffenen Fluges hätten verhindert oder relevant reduziert werden können.

7 So verhält es sich hier, wenn die Beklagte vorbringt, zugunsten eines reibungslosen Ablaufs der folgenden Umläufe der betroffenen Maschine im weiteren Verlauf des 28.07.2019 auf den hier streitgegenständlichen Flug verzichtet zu haben. Sie bringt damit zum Ausdruck, innerhalb ihres enggetakteten Zeitplanes keine ausreichende Zeitreserve für die notwendige Verlegung einer Maschine, die am Vorabend an einem nicht vorgesehenen Flughafen ihren Tagesdienst beenden musste, vorgesehen zu haben. Schon aus diesem Grund ist die Berufung zurückzuweisen.

8 2. Ebenfalls zuzustimmen ist dem Amtsgericht, wenn es der Beklagten vorhält, nicht alles zumutbare zur Vermeidung der Annullierung getan zu haben. Die Verteidigung der Beklagten leidet an erheblichen Lücken und Ungereimtheiten, die ebenfalls bereits für sich genommen die Zurückweisung der Berufung tragen:

9 Bereits am Nachmittag des Vortages des hier streitgegenständlichen Fluges war unstreitig für die Beklagte absehbar, dass das Flugzeug am Ende des letzten Umlaufs des Tages statt in Tegel in Schönefeld würde landen müssen. Dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt vorausschauende Umplanungen für den 28.07.2019 angegangen wäre, ist nicht vorgetragen, obwohl die Klägerin bereits erstinstanzlich auf diesen Umstand hingewiesen hatte und derartige Umplanungen zu erwarten und zumutbar waren.

10 In der Tat ist es auch nicht nachvollziehbar, warum derselbe Pilot und derselbe Co-Pilot nacheinander zwei Maschinen am Morgen des 28.07.2019 von Tegel nach Schönefeld überführen und also zweimal von Tegel aus mit dem Taxi nach Schönefeld fahren mussten.

11 Gleiches gilt für den Umstand, dass Pilot und Co-Pilot bis 5:45 Uhr (UTC) in Tegel in Bereitschaft verharrten, obwohl der Vorflug des hier streitgegenständlichen Fluges bereits um 5:30 Uhr (UTC) hätte starten sollen. Dementsprechend war es im Bereich des von der Beklagten Erwartbaren und ihr Zumutbaren, beide Personen bereits deutlich vor 5:30 Uhr (UTC) per Taxi gen Schönefeld zu beordern. Es ist davon auszugehen, dass die Überführung der Maschine zu einem früheren Zeitpunkt von Schönefeld nach Tegel dann wohl möglich gewesen wäre.

12 Zudem hätten umgekehrt die Passagiere von Tegel nach Schönefeld gebracht werden können. Die Behauptung, dies hätte sich negativ auf die Kabinenzeit der Besatzung ausgewirkt, bleibt demgegenüber pauschal und belegt insbesondere nicht, inwieweit sich dies (bereits) auf Durchführbarkeit des hier streitgegenständlichen Fluges hätte auswirken sollen.

13 All diese Überlegungen verdecken zudem den Blick darauf, dass der hier streitgegenständliche Flug nicht der Flug planmäßig um 5:30 Uhr (UTC) ab Tegel gewesen ist, sondern erst der anschließende Flug dieses Flugzeugs ab 8:25 Uhr (UTC) von ... X nach Tegel. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die streitgegenständliche Maschine am frühen Morgen des 28.07.2019 von Schönefeld aus – notfalls ohne Passagiere – direkt nach ... X zu überführen, um pünktlich den hier streitgegenständlichen Flug der Zedenten der Klägerin durchzuführen. Ein solcher Leerflug wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen, da Bereitstellungsflüge im Betrieb eines Luftfahrtunternehmens kein ungewöhnliches Ereignis sind (Schmid, a.a.O., Rn. 205). Gegebenenfalls wäre die von ihr erwähnte Ersatzmaschine aus ... zeitgleich nach Tegel zu überführen gewesen, um den Vorflug – wiewohl verspätet – ab Tegel nach ... durchzuführen.

14 3. Auch aus Gründen des Hinweisbeschlusses der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 16.02.201 in dem Parallelverfahren zwischen den Parteien (Az. 38 S 12/20, den Parteien bekannt und in dieses Verfahren als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.2021 eingeführt) den identischen Flug betreffend hat die Berufung keinen Erfolg.

15 II. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führen würde (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).

16 III. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf 1.500,00 € festzusetzen.

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