KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2023-09-18, 3 ORbs 184/23, 3 ORbs 184/23 - 122 Ss 86/23

3 ORbs 184/23, 3 ORbs 184/23 - 122 Ss 86/23Tribunal Superior18 de set. de 2023

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Regest

Jedenfalls bei einfach und leicht verständlich gelagerten Sachverhalten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bußgeldbehörde den konkreten Tatvorwurf in einer Anlage zum Bußgeldbescheid erhebt und hierauf ausdrücklich Bezug nimmt („siehe Anlage“). Die „Anlage“ wird hierdurch Bestandteil des Bußgeldbescheids.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 19. Juni 2023, 306 OWi 196/23

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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 ORbs 184/23, 3 ORbs 184/23 - 122 Ss 86/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-18

Aktenzeichen: 3 ORbs 184/23, 3 ORbs 184/23 - 122 Ss 86/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2023:0918.3ORBS184.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Jedenfalls bei einfach und leicht verständlich gelagerten Sachverhalten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bußgeldbehörde den konkreten Tatvorwurf in einer Anlage zum Bußgeldbescheid erhebt und hierauf ausdrücklich Bezug nimmt („siehe Anlage“). Die „Anlage“ wird hierdurch Bestandteil des Bußgeldbescheids.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 19. Juni 2023, 306 OWi 196/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juni 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

1 Erläuternd bemerkt der Senat kursorisch:

2 Es entspricht gängiger Praxis der Polizei Berlin, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten den konkreten Tatvorwurf in einem als Anlage bezeichneten Dokument zu bezeichnen. Der Senat beanstandet diese Praxis, zumal bei gänzlich einfach und leicht verständlich gelagerten Sachverhalten, nicht (vgl. etwa Beschluss vom 23. November 2015 – 3 Ws (B) 550/15 –). Er bewertet die Anlage, die zusammen mit dem Bußgeldbescheid erzeugt und durch ausdrückliche Inbezugnahme („siehe Anlage“) inkorporiert wird, als Bestandteil des Bußgeldbescheids (so i. E. auch OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39 m.w.N.). Dies entspricht auch erkennbar der Gestaltungsabsicht der Verwaltungsbehörde, denn die Anlage enthält mit dem konkreten Tatvorwurf die Essenz des Bußgeldbescheids.

3 Die gängige Praxis der Polizei Berlin unterscheidet sich damit von dem Fall, dass dem Bußgeldbescheid bereits zuvor erzeugte Aktenbestandteile als Anlagen beigefügt werden (vgl. AG Dortmund StraFo 2019, 333). Ob auch bei dieser Vorgehensweise – entgegen der Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund – von einem wirksamen Bußgeldbescheid ausgegangen werden könnte, muss der Senat nicht entscheiden.

4 In der Sache gilt, dass der Bußgeldbescheid in so verstandener Gänze sowohl seine Informations- als auch seine Umgrenzungsfunktion erfüllt.

5 Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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