VG Berlin 13. Kammer, 2022-01-04, 13 L 245/21

13 L 245/21Tribunal Administrativo / Chamber 134 de jan. de 2022

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VG Berlin 13. Kammer — 13 L 245/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-04

Aktenzeichen: 13 L 245/21

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2022:0104.13L245.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 Abs 1 BauGB, § 84 BauO BE, § 917 Abs 1 BGB

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3 750 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.

2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks B ... in Berlin-Friedrichshain und Miteigentümerin der die Siedlung erschließenden Privatstraße J ... (j ... F ... ) hinsichtlich der im Baulastverzeichnis B ... teilweise (f ... ) ein Zugangs- und Zufahrtsrecht zugunsten der angrenzenden Grundstückseigentümer eingetragen ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des aus den Flurstücken 2 ... bestehenden gegenüberliegenden Vorhabengrundstücks. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans V-14-1b vom 2. September 2008 (GVBl. S. 244), der für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet mit fünf Vollgeschossen und die J ... als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche festsetzt.

3 Mit sechs Bescheiden des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 4. Juni 2020 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen den Neubau eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit 18 Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit 12 Autostellplätzen und erteilte Ausnahmen sowie Befreiungen für die Überschreitung von Baugrenzen.

4 Zur Begründung ihres vorläufigen Rechtsschutzantrages trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte sie in einem subjektiven Recht, denn die Erschließung sei nicht gesichert und die Baugenehmigung bewirke eine unmittelbare Rechtsverschlechterung, weil ihre Feststellungs-wirkung zivilrechtlich auf eine Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB hinwirke. Die Erschließung sei nicht gesichert, weil nur Zugangsrechte bewilligt worden seien und die gegenüber einer Dienstbarkeit belastendere Baulast für das Fahrrecht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB analog unwirksam sei, weil der seinerzeit handelnde Prokurist nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei. Deshalb und weil keine entsprechende Baulast bestehe sei auch die Anordnung einer Feuerwehrstellfläche auf der Privatstraße rechtswidrig.

5 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 4. Juni 2020 anzuordnen.

7 Antragsgegner und Beigeladene beantragen,

8 den Antrag zurückzuweisen.

9 Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor, die Baulast sei nicht unwirksam, denn der Prokurist sei allein vertretungsberechtigt gewesen. Jedenfalls sei die Baulast als Verwaltungsakt inzwischen bestandskräftig.

10 Die Beigeladene trägt vor, für das hiesige Verfahren sei davon auszugehen, dass der Prokurist alleinvertretungsberechtigt gewesen sei, jedenfalls müsse sich die Antragstellerin dessen Erklärung im Wege der Duldungsvollmacht auch ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde im Baulastverfahren zurechnen lassen. Ungeachtet dessen sei die Baulast ein Verwaltungsakt, der bestandskräftig geworden und nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei, selbst wenn ihr die Erklärung eines Nichtberechtigten zugrunde gelegen habe.

11 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 hat die Kammer die Sache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Ordner und 5 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.

II

12 Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, über den gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter entscheiden konnte, ist unbegründet. Die Interessen des Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung und Befreiungen überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen und es liegt keine unbillige Härte vor.

13 Eine Nachbarin wie die Antragstellerin kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient mit der Folge, dass das Gericht keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch die angefochtenen Bescheide nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist nicht der Fall.

14 1. Der Antragstellerin steht kein Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung zu, weil diese wegen einer etwa fehlenden Erschließung rechtswidrig ist und im Falle ihrer Bestandskraft die Einräumung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB zur Folge hätte.

15 Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch nach dem Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77.78 - unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden kann (so BVerwG, U. v. 23.03.1976 - IV C 7.74 - juris Rn. 25 ff.; B. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 - juris Rn. 8; OVG NW, B. v. 29.09.2021 - 7 A 2907.19 - juris Rn. 44) oder aus dem ausnahmsweise drittschützenden Erfordernis der gesicherten Erschließung (§ 30 Abs. 1 BauGB) folgt, denn jedenfalls liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, weil die Erschließung des Bauvorhabens gesichert ist. Eine gesicherte Erschließung setzt voraus, dass das Vorhabengrundstück mit Elektrizität sowie Wasser versorgt und das Abwasser beseitigt wird (Tophoven, in: BeckOK BauGB, Stand 01.08.2021, § 30 Rn. 36, 38) und es nach Maßgabe insbesondere des insoweit verbindlichen Bebauungsplans (Tophoven a.a.O. § 30 Rn. 33, 37) verkehrsmäßig angebunden ist, d.h. mit einem Kraftfahrzeug tatsächlich angefahren werden kann (Tophoven a.a.O. § 30 Rn. 37) und diese Anfahrtsmöglichkeit dauerhaft, etwa durch eine Baulast (Hellriegel, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, Bauordnung für Berlin 7. Aufl. 2021, § 84 Rn. 37), rechtlich gesichert ist (Tophoven a.a.O. § 30 Rn. 41). Insbesondere letztere Voraussetzung liegt vor, denn das Grundstück der Beigeladenen kann über die J ... tatsächlich angefahren werden und diese Anfahrt wird durch die im Bebauungsplan V-14-1b gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB vorgeschriebene Baulast dauerhaft gesichert: Hinsichtlich der früheren Flurstücke 5 ... ist im Baulastverzeichnis B ... ein Zugangs- und Zufahrtsrecht zugunsten der angrenzenden Grundstückseigentümer eingetragen und über diese Fläche ist ausweislich des amtlichen Lageplans vom 24. Januar 2020 die Anfahrt mit Kraftfahrzeugen an das Vorhabengrundstück und insbesondere in die dieses erschließende Tiefgarage möglich und geplant; dafür nicht notwendig sind die ehemaligen Flurstücke 5 ... . Soweit die Antragstellerin meint, die Baulast für das Fahrrecht sei nichtig, weil der seinerzeit handelnde Prokurist nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei, übersieht sie, dass die umstrittene Baulast ein feststellender (vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auf. 2021, § 35 Rn. 27), konstitutiver (vgl. Hellriegel a.a.O. § 84 Rn. 57) und gegenüber Rechtsnachfolgern wirksamer (Hellriegel a.a.O. § 84 Rn. 60) Verwaltungsakt ist, der materiell bestandskräftig geworden ist. Dieser Bescheid ist entgegen der Antragstellerin nicht wegen der - unterstellt - fehlenden Vertretung auch durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit dem die Baulasterklärung abgebenden Prokuristen (halbseitig gemischte Gesamtprokura, § 48 Abs. 2 HGB) gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln nichtig, denn nach Eintragung der Baulast kann dieser Fehler, wie etwa auch die Anfechtung einer Verpflichtungserklärung nach §§ 119, 123 BGB (vgl. dazu Hellriegel a.a.O. § 84 Rn. 59), aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Mann, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Aufl. 2020, § 81 Rn. 31 sogar für die Baulasterklärung eines Nichtberechtigten). Das ergibt sich daraus, dass die fehlende Mitwirkung eines Betroffenen an einem Verwaltungsakt regelmäßig nicht zu dessen Nichtigkeit führt (OVG NW, B. v. 02.06.2020 - 11 A 4357/19 - juris Rn. 14 ff.; Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 16). Entgegen der Antragstellerin kann ein besonders schwerwiegender Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG nicht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB analog aus den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen (VGH BW, U. v. 13.07.1992 - 8 S 588/92 - juris; OVG SA, B. v. 09.09.1994 - 1 S 259/94 - NVwZ-RR 1995, 251; OVG BE, U. v. 08.09.1995 - 2 B 4/94 - NJW-RR 1996, 338) herleitet werden, denn die Sachverhalte sind im Hinblick auf das Gewicht der Fehler nicht vergleichbar: In den genannten Entscheidungen wurde eine Baulast als unwirksam angesehen, weil der die Baulastverpflichtung Erklärende, anders als hier, nicht gemäß § 929 BGB verfügungsbefugt war, was zur Folge habe, dass die Baulast unwirksam sei (vgl. zum BGB Heinze, in: Staudinger, Stand 30.06.2021, § 929 Rn. 85), wohingegen vorliegend der handelnde Prokurist nur nicht allein vertretungsberechtigt war, was lediglich zur Folge hat, dass das Vertretungsgeschäft und damit die Baulast nicht nichtig, sondern vorbehaltlich sonstiger Mängel existent und gültig, aber schwebend unwirksam ist (vgl. zum BGB Ulrici, in: BecKOGK BGB, Stand 01.08.2021, § 177 Rn. 1, 103 ff.).

16 2. Ein Abwehrrecht ergibt sich nicht aus der eingetragenen Baulast.

17 Subjektive Rechte eines Nachbarn im Zusammenhang mit der Missachtung einer Baulast können nämlich nur dann verletzt sein, wenn dadurch zugleich gegen eine Norm verstoßen wird, die gegenüber dem Baulastbegünstigten drittschützenden Charakter hat (vgl. Schulte-Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 2017, Rn. 725). Dies ist nicht der Fall, denn nicht die Antragstellerin, sondern die Beigeladene wird durch die Baulast (gegenüber dem Antragsgegner) begünstigt und unabhängig davon ist ersichtlich keine nachbarschützende Vorschrift verletzt (s. unten 3.).

18 3. Das Bauvorhaben verletzt keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften.

19 a. Ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln besteht hinsichtlich der Feuerwehrzufahrt nicht, denn diese Vorschrift dient allein der Personenrettung im Brandfall sowie der Brandbekämpfung und ist damit nicht nachbarschützend (von Alven, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau a.a.O. § 5 Rn. 4).

20 b. Der Bescheid verstößt schließlich nicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO.

21 Das Rücksichtnahmegebot verlangt eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem durch dieses Gebot begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, und ist verletzt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber als rücksichtlos anzusehen ist, weil die mit dem Vorhaben verbundenen Folgen die Grenzen des dem Nachbarn unter den gegebenen Umständen Zumutbaren überschreiten. Das kann der Fall sein, wenn durch die Überlastung der Erschließungs-straße die entstehende Belastung für das Nachbargrundstück unzumutbar ist (Stürmer/Wolff, BauR 2021, 1551 <1552 ff.>; Dirnberger, in: Busse/Kraus a.a.O. Art. 66 Rn. 253a). Dafür hat die Antragstellerin nichts konkret und nachvollziehbar dargetan, insbesondere nicht, dass ihr Grundstück wegen des Bauvorhabens nicht oder nur unzumutbar schwer erreichbar oder Parkmöglichkeiten erheblich eingeschränkt oder die Straße durch den entstehenden Verkehr überlastet sein wird. Weitere Gründe für eine Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sind nicht dargetan oder ersichtlich.

22 Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch einen Antragsabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7 500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5).

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