KG Berlin 23. Zivilsenat, 2022-09-15, 23 U 40/19

23 U 40/19Tribunal Superior / Civil Chamber 2315 de set. de 2022

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KG Berlin 23. Zivilsenat — 23 U 40/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-15

Aktenzeichen: 23 U 40/19

ECLI: ECLI:DE:KG:2022:0915.23U40.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.2019, Az. 93 O 9/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

2 Die von der Klägerin auch in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umstände, aus denen sie auf die Verkäufereigenschaft der Beklagten und damit deren Passivlegitimation schließt, sind bereits vom Landgericht als hier nicht maßgebend erachtet worden. Auch wenn diese Umstände für sich genommen Indizien für die Verkäufereigenschaft sein mögen, hat das Landgericht es mit Recht als entscheidend angesehen, dass nach den Regelungen in den AGB der tatsächliche Verkäufer sich aus der konkreten, dem Händler (Klägerin) zugesandten Kaufbestätigung ergibt und dass diese konkreten Kaufbestätigungen (B 1-3) andere Gesellschaften als die Beklagte als Verkäuferin ausweisen. Nach den Ausführungen des Landgerichts sind diese Kaufbestätigungen der Klägerin unstreitig zugegangen, dies habe der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt. Diese in den Urteilsgründen getroffene tatbestandliche Feststellung liefert gem. § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt worden. Gem. § 529 I Nr. 1 ZPO sind daher die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind bereits angesichts des bloßen Hinweises der Klägerin darauf, dass sie vorsorglich den Zugang anderer Belege in erster Instanz bestritten habe, nicht dargetan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin erstinstanzlich den Zugang nicht bestritten hat, sondern es lediglich für unerheblich hielt, was auf den Dokumenten stehe.

3 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können die Eigentümer- und Verkäuferstellung auseinanderfallen, da einem Nichteigentümer die Eigentumsverschaffung nicht grundsätzlich unmöglich ist (vgl. zum Begriff und Umfang der Verschaffungspflicht Grüneberg/ Weidenkaff, BGB, 81. Aufl. 2022, § 433 Rn. 17 f.).

4 2. Über die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht zu entscheiden, da sie gem. § 524 IV ZPO ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.

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