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22 O 37/21•LG Berlin 22. Zivilkammer, 2022-05-13, 22 O 37/21
22 O 37/21Tribunal Cantonal13 de mai. de 2022
§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch Anwendung, wenn dem Kläger ein tatsächliches Vorbringen der Beklagtenseite überhaupt nicht mittels Schriftsatz mitgeteilt worden ist und dieser daraufhin im Termin keinen Antrag stellt. Ein Versäumnisurteil kann dann nicht ergehen.(Rn.2) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin, 30. Mai 2022, 27 W 27/22, Sofortige Beschwerde zurückgewiesen nachgehend LG Berlin 22. Zivilkammer, 17. Januar 2023, 22 O 37/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-05-13
Aktenzeichen: 22 O 37/21
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2022:0513.22O37.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 269 Abs 1 ZPO, § 335 Abs 1 Nr 3 ZPO
Rechtskraft: ja
§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch Anwendung, wenn dem Kläger ein tatsächliches Vorbringen der Beklagtenseite überhaupt nicht mittels Schriftsatz mitgeteilt worden ist und dieser daraufhin im Termin keinen Antrag stellt. Ein Versäumnisurteil kann dann nicht ergehen.(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin, 30. Mai 2022, 27 W 27/22, Sofortige Beschwerde zurückgewiesen nachgehend LG Berlin 22. Zivilkammer, 17. Januar 2023, 22 O 37/21, Urteil
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 17.3.2022 (Blatt 64 der Akte) gegen den den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 15.3.2022 (Blatt 56 der Akte) wird nicht abgeholfen.
Sie wird dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
1 Im Termin am 15.3.2022 konnte nicht festgestellt werden, dass dem Klägervertreter die Klageerwiderung vom 6.4.2021 übersandt worden ist. Der Klägervertreter hat daher Akteneinsicht und Schriftsatznachlass auf die Klageerwiderung vom 6 4.2021 beantragt (Blatt 56 der Akte). Der Beklagtenvertreter stellte Antrag auf Klageabweisung durch Erlass eines Versäumnisurteils. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen, da es nach Aktenlage nicht sicher feststellbar war, daß dem Klägervertreter die Klageerwiderung rechtzeitig übersandt worden sei (§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
2 Nach Ansicht der Kammer findet § 335 Abs. 1 Nummer 3 ZPO nach seinem klaren Wortlaut immer dann Anwendung, wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches Vorbringen nicht rechtzeitig mittels Schriftsatz mitgeteilt worden war. Der Wortlaut des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthält keine Beschränkung auf die Beklagtenseite. Der Hinweis des Beklagtenvertreters, daß in einem Großteil der Literatur und Rechtsprechung § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Anwendung auf die Klägerseite finden soll, weil § 330 ZPO insoweit entgegenstehe, ist zutreffend. Soweit ersichtlich werden dort jedoch keine Fälle behandelt, in denen dem Kläger das Vorbringen der Beklagtenseite überhaupt nicht bekannt gemacht worden ist - selbst die Klageerwiderung also unbekannt ist. In dieser Situation der Unkenntnis von dem Vortrag der Beklagtenseite würde dem Kläger durch den Zwang zur Antragstellung die Möglichkeit der Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ohne Einwilligung des Beklagten genommen. Grundsätzlich steht es jedoch dem Kläger bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung - also bis zur Antragstellung - frei ohne Einwilligung des Beklagten die Klage zurückzunehmen.
3 Aber selbst wenn der Regelung des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine direkte Anwendung auf die Klägerin abzusprechen wäre, so wäre der Rechtsgedanke dieser Vorschrift jedenfalls analog anwendbar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 335 Abs. 1 ZPO auch bei dem Nichtvorliegen der dort aufgezählten Voraussetzungen entsprechende Anwendung finden kann, wenn der Grundsatz des fairen Verfahrens den Erlass eines Versäumnisurteils verbietet und damit eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 ZPO nahegelegt (vgl.: OLG Hamm, Beschluß vom 14.02.1991 - 6 W 43/90 -; zu einer Fallgestaltung, in der auf Beklagtenseite die Voraussetzungen des § 335 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen).
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