Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2022-06-03, OVG 10 S 25/21

OVG 10 S 25/21Tribunal Administrativo / Division 103 de jun. de 2022

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Regest

1. Beschränkt sich die Begründung für die Abwertung der Einzelmerkmale auf einen Vergleich mit der ministeriumsweiten Vergleichsgruppe, lässt sie einen durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten individuellen Bezug zur beurteilenden Person vermissen. (Rn.1) 2. Verlangt die Beurteilungsrichtlinie eine wenigstens ansatzweise Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags bzw. der externen Leistungseinschätzung in der Begründung der Maßstabshaltung, ist ein sichtbarer Abgleich des Beurteilungsbeitrags bzw. der externen Leistungseinschätzung mit der Leistungsbewertung erforderlich, wenn die dienstliche Beurteilung nach der Maßstabshaltung eine wesentliche Abweichung von der Leistungsbewertung des Beurteilungsbeitrags um nunmehr zwei Notenstufen in den meisten Einzelmerkmalen ausweist. (Rn.1) 3. Sind die Maßstäbe, nach denen eine Herabsetzung oder eine Steigerung der Benotung im Beurteilungssystem erfolgt, nicht deutlich geworden, kann eine Auswahl des Beschwerde führenden Beamten gegenüber den beigeladenen Beamten nicht ausgeschlossen werden. (Rn.1)

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 25/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-03

Aktenzeichen: OVG 10 S 25/21

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0603.OVG10S25.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG

Orientierungssatz

  1. Beschränkt sich die Begründung für die Abwertung der Einzelmerkmale auf einen Vergleich mit der ministeriumsweiten Vergleichsgruppe, lässt sie einen durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten individuellen Bezug zur beurteilenden Person vermissen. (Rn.1)
  2. Verlangt die Beurteilungsrichtlinie eine wenigstens ansatzweise Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags bzw. der externen Leistungseinschätzung in der Begründung der Maßstabshaltung, ist ein sichtbarer Abgleich des Beurteilungsbeitrags bzw. der externen Leistungseinschätzung mit der Leistungsbewertung erforderlich, wenn die dienstliche Beurteilung nach der Maßstabshaltung eine wesentliche Abweichung von der Leistungsbewertung des Beurteilungsbeitrags um nunmehr zwei Notenstufen in den meisten Einzelmerkmalen ausweist. (Rn.1)
  3. Sind die Maßstäbe, nach denen eine Herabsetzung oder eine Steigerung der Benotung im Beurteilungssystem erfolgt, nicht deutlich geworden, kann eine Auswahl des Beschwerde führenden Beamten gegenüber den beigeladenen Beamten nicht ausgeschlossen werden. (Rn.1)

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