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OVG 11 N 85.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2022-03-25, OVG 11 N 85.19
OVG 11 N 85.19Tribunal Administrativo / Division 1125 de mar. de 2022
1. Aus der - erst in Umsetzung des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) in das WHG aufgenommenen – Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. WHG ergibt sich nicht etwa eine allein maßgebliche, sondern vielmehr eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung: alle erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG stehen unter dem Vorbehalt, dass keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.(Rn.5) 2. Wäre das Fehlen von nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt das allein maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung erlaubnispflichtiger von erlaubnisfreien Nutzungen, hätte es der Aufzählung konkreter, die Erlaubnisfreiheit begründender Nutzungen in den Nr. 1 und 2 des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht bedurft.(Rn.5) 3. Dass § 46 Abs. 1 WHG nur bestimmte, eng begrenzte Tatbestände von der gem. § 8 Abs. 1 WHG grundsätzlich bestehenden Erlaubnis- und Bewilligungspflicht ausnimmt, steht auch sonst in keinem Widerspruch zur Systematik oder zum Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2022-03-25
Aktenzeichen: OVG 11 N 85.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0325.OVG11N85.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 1 S 1 Halbs 2 WHG 2009, § 40 WasG BB 2012, Art 11 Abs 3 Buchst e EGRL 60/2000, § 46 Abs 1 S 1 Halbs 2 WHG 2009, § 46 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG 2009 ... mehr
Aus der - erst in Umsetzung des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) in das WHG aufgenommenen – Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. WHG ergibt sich nicht etwa eine allein maßgebliche, sondern vielmehr eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung: alle erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG stehen unter dem Vorbehalt, dass keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.(Rn.5)
Wäre das Fehlen von nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt das allein maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung erlaubnispflichtiger von erlaubnisfreien Nutzungen, hätte es der Aufzählung konkreter, die Erlaubnisfreiheit begründender Nutzungen in den Nr. 1 und 2 des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht bedurft.(Rn.5)
Dass § 46 Abs. 1 WHG nur bestimmte, eng begrenzte Tatbestände von der gem. § 8 Abs. 1 WHG grundsätzlich bestehenden Erlaubnis- und Bewilligungspflicht ausnimmt, steht auch sonst in keinem Widerspruch zur Systematik oder zum Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes.(Rn.5)
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