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OVG 10 S 72/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2021-05-10, OVG 10 S 72/20
OVG 10 S 72/20Tribunal Administrativo / Division 1010 de mai. de 2021
Ein Nachbar ist hinsichtlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem jeweiligen Landesrecht nicht zu prüfender Vorschriften selbst nicht in seinen Rechten betroffen und kann eine Verletzung solcher Bestimmungen nur im Wege des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben als solches geltend machen. Bei offenkundigen und unzweifelhaften Verstößen gegen nicht zum Prüfprogramm gehörende Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde allerdings den Bauantrag wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil kein Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben besteht, dessen Verwirklichung sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einer Nutzungsuntersagung oder gar einer Beseitigungsverfügung wieder unterbunden werden müsste.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2021-05-10
Aktenzeichen: OVG 10 S 72/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0510.OVG10S72.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 146 VwGO, § 212a BauGB, § 63 BauO BE, § 3 Nr 3 NiederWasV BY, § 34 Abs 1 BauGB ... mehr
Ein Nachbar ist hinsichtlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem jeweiligen Landesrecht nicht zu prüfender Vorschriften selbst nicht in seinen Rechten betroffen und kann eine Verletzung solcher Bestimmungen nur im Wege des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben als solches geltend machen. Bei offenkundigen und unzweifelhaften Verstößen gegen nicht zum Prüfprogramm gehörende Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde allerdings den Bauantrag wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil kein Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben besteht, dessen Verwirklichung sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einer Nutzungsuntersagung oder gar einer Beseitigungsverfügung wieder unterbunden werden müsste.(Rn.21)
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