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OVG 4 N 24/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2020-11-11, OVG 4 N 24/20
OVG 4 N 24/20Tribunal Administrativo / Divisão 411 de nov. de 2020
1. Unterlässt es ein Kläger ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen die erstinstanzlich tätigen Richter im Verlauf des dortigen Verfahrens zu stellen, ist die Rüge einer vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung unerheblich.(Rn.4) 2. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz abgelehnt werden.(Rn.5) 3. Die Gerichtleitung darf bei Urlaubsanträgen von Richtern eine Auskunft der als Vertretung vorgesehenen Person verlangen, ob sie zu der Urlaubszeit voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.(Rn.12) (Rn.13) 4. Die Einführung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Urlaubsgenehmigung für Dienstkräfte steht in der Organisationsgewalt des Dienstherrn.(Rn.14) 5. Die Weisung eines Gerichtspräsidenten, Urlaubsanträge ausschließlich unter Verwendung eines elektronischen Programms für die Urlaubsverwaltung zu stellen (ZEUS) ist eine zulässige dienstliche Anordnung. (Rn.16) (Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: OVG 4 N 24/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1111.OVG4N24.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 101 Abs 1 GG, § 54 Abs 1 VwGO, § 42 ZPO, § 43 ZPO, § 44 ZPO ... mehr
Unterlässt es ein Kläger ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen die erstinstanzlich tätigen Richter im Verlauf des dortigen Verfahrens zu stellen, ist die Rüge einer vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung unerheblich.(Rn.4)
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz abgelehnt werden.(Rn.5)
Die Gerichtleitung darf bei Urlaubsanträgen von Richtern eine Auskunft der als Vertretung vorgesehenen Person verlangen, ob sie zu der Urlaubszeit voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.(Rn.12) (Rn.13)
Die Einführung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Urlaubsgenehmigung für Dienstkräfte steht in der Organisationsgewalt des Dienstherrn.(Rn.14)
Die Weisung eines Gerichtspräsidenten, Urlaubsanträge ausschließlich unter Verwendung eines elektronischen Programms für die Urlaubsverwaltung zu stellen (ZEUS) ist eine zulässige dienstliche Anordnung. (Rn.16) (Rn.12)
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