Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-11-10, OVG 11 S 109/20

OVG 11 S 109/20Tribunal Administrativo / Division 1110 de nov. de 2020

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Regest

1. § 22 Nr. 10 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 wird der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten.(Rn.14) 2. Die SARS-CoV-2-EindV ist nicht rechtswidrig, weil sie gegen den Gesetzesvorbehalt verstieße.(Rn.16) 3. Die mit § 22 Nr. 10 SARS-CoV-2-EindV angeordnete Schließung von Solarien (Sonnenstudios) überschreitet gegenwärtig nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.(Rn.25) 4. Das Maß, in dem die Schließung von Solarien voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.(Rn.34) 5. Die Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig.(Rn.40)

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 S 109/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: OVG 11 S 109/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1110.OVG11S109.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 22 Nr 10 CoronaVEindV BB, § 28 Abs 1 S 1 IfSG ... mehr

Orientierungssatz

  1. § 22 Nr. 10 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 wird der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten.(Rn.14)

  2. Die SARS-CoV-2-EindV ist nicht rechtswidrig, weil sie gegen den Gesetzesvorbehalt verstieße.(Rn.16)

  3. Die mit § 22 Nr. 10 SARS-CoV-2-EindV angeordnete Schließung von Solarien (Sonnenstudios) überschreitet gegenwärtig nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.(Rn.25)

  4. Das Maß, in dem die Schließung von Solarien voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.(Rn.34)

  5. Die Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig.(Rn.40)

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