KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2019-11-13, 3 Ws (B) 349/19, 3 Ws (B) 349/19 - 122 Ss 152/19

3 Ws (B) 349/19, 3 Ws (B) 349/19 - 122 Ss 152/19Tribunal Superior13 de nov. de 2019

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Regest

1. Die Rüge, die Herabsetzung der Geldbuße verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, bedarf der Darlegung, wie sich der Betroffene, wäre er auf die Möglichkeit der Herabsetzung ausdrücklich hingewiesen worden, „verteidigt“ hätte, um eine über der Regelgeldbuße liegende Rechtsfolge zu erzielen. 2. Erforderlich wäre z.B. die Darlegung, dass eine im Bußgeldbescheid noch berücksichtigte Voreintragung im FAER nicht tilgungsreif war und durch das Amtsgericht bußgelderhöhend berücksichtigt werden musste. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 8. August 2019, 361 OWi 169/19

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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 Ws (B) 349/19, 3 Ws (B) 349/19 - 122 Ss 152/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-13

Aktenzeichen: 3 Ws (B) 349/19, 3 Ws (B) 349/19 - 122 Ss 152/19

ECLI: ECLI:DE:KG:2019:1113.3WS.B349.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 OWiG, § 80 Abs 2 OWiG, § 265 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Rüge, die Herabsetzung der Geldbuße verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, bedarf der Darlegung, wie sich der Betroffene, wäre er auf die Möglichkeit der Herabsetzung ausdrücklich hingewiesen worden, „verteidigt“ hätte, um eine über der Regelgeldbuße liegende Rechtsfolge zu erzielen.

  2. Erforderlich wäre z.B. die Darlegung, dass eine im Bußgeldbescheid noch berücksichtigte Voreintragung im FAER nicht tilgungsreif war und durch das Amtsgericht bußgelderhöhend berücksichtigt werden musste.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 8. August 2019, 361 OWi 169/19

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Senat merkt lediglich an:

  1. Die Rüge, die Herabsetzung (sic) der Geldbuße verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, ist schon nicht zulässig erhoben. Namentlich versäumt es der Rechtsmittelführer darzulegen, wie er sich, wäre er auf die Möglichkeit der Herabsetzung ausdrücklich hingewiesen worden, „verteidigt“ hätte, um eine über der Regelgeldbuße liegende Rechtsfolge zu erzielen. Die substanzlose Erklärung, es wäre Aussetzung beantragt worden, genügt nicht. Erforderlich wäre zB die Darlegung gewesen, dass eine im Bußgeldbescheid noch berücksichtigte Voreintragung im FAER nicht tilgungsreif war und durch das Amtsgericht bußgelderhöhend berücksichtigt werden musste. Ein solches Darlegungserfordernis ergibt sich nicht nur aus der Systematik des Revisionsrechts, sondern auch aus der absonderlichen und empirisch fernliegenden Möglichkeit, der Betroffene hätte sich beim Tatgericht, wäre er auf die Herabsetzung hingewiesen worden, für eine höhere Geldbuße eingesetzt.

Die Rüge wäre auch unbegründet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 3 Ws (B) 150/19 – [juris] und vom 22. August 2014 – 3 Ws (B) 437/14).

  1. Der Rechtsmittelführer erkennt selbst, dass die Rüge der prozessrechtswidrigen Ablehnung eines Beweisantrags hier nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs statthaft wäre. Eine solche setzt eine willkürliche Bescheidung oder ein völliges Übergehen voraus. Beides liegt hier ersichtlich fern.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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