LG Berlin 11. Große Strafkammer, 2019-04-11, (511 KLs) 283 Js 2629/17 (5/18), 511 KLs 5/18

(511 KLs) 283 Js 2629/17 (5/18), 511 KLs 5/18Tribunal Cantonal11 de abr. de 2019

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Regest

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. (Rn.130) Körperverletzungen, u.a. Faustschläge in das Gesicht, sind dabei der mittleren Kriminalität zuzuordnen. (Rn.134) 2. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ist zu berücksichtigen, ob sich die Körperverletzungsdelikte der Anlasstaten gegen Personen richteten, die professionell mit derartigen Konflikten umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen. (Rn.132) Eine Unterbringung kommt in Betracht, wen die Anlasstaten Polizei- und Justizvollzugsbeamte betrafen, selbst diese aber durch die plötzlichen Attacken und das gewaltbereite Vorgehen des Betreffenden gehindert waren, sich angemessen zu verteidigen. (Rn.133) 3. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn von dem unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden Betreffenden auch weiterhin gleichartige oder schwere Taten zu erwarten sind und die psychische Erkrankung unbedingt behandlungsbedürftig ist. (Rn.131) (Rn.133)

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LG Berlin 11. Große Strafkammer — (511 KLs) 283 Js 2629/17 (5/18), 511 KLs 5/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-11

Aktenzeichen: (511 KLs) 283 Js 2629/17 (5/18), 511 KLs 5/18

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2019:0411.511KLS35.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 63 StGB, § 113 Abs 1 StGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. (Rn.130) Körperverletzungen, u.a. Faustschläge in das Gesicht, sind dabei der mittleren Kriminalität zuzuordnen. (Rn.134)

  2. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ist zu berücksichtigen, ob sich die Körperverletzungsdelikte der Anlasstaten gegen Personen richteten, die professionell mit derartigen Konflikten umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen. (Rn.132) Eine Unterbringung kommt in Betracht, wen die Anlasstaten Polizei- und Justizvollzugsbeamte betrafen, selbst diese aber durch die plötzlichen Attacken und das gewaltbereite Vorgehen des Betreffenden gehindert waren, sich angemessen zu verteidigen. (Rn.133)

  3. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn von dem unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden Betreffenden auch weiterhin gleichartige oder schwere Taten zu erwarten sind und die psychische Erkrankung unbedingt behandlungsbedürftig ist. (Rn.131) (Rn.133)

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