KG Berlin 25. Zivilsenat, 2019-02-18, 25 U 16/18

25 U 16/18Tribunal Superior / Civil Chamber 2518 de fev. de 2019

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Regest

1. Wer als Fahrradfahrer von einem Radweg über einen abgesenkten Bordstein auf einen dort beginnenden Fahrradschutzstreifen wechselt, hat sich dem Wortlaut des § 10 Satz 1 StVO nach zwar dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.19) 2. Verkehrsführung und Regelungszweck des § 10 Satz 1 StVO gebieten indessen, dieses Fahrverhalten nicht an den dort statuierten Sorgfaltsanforderungen zu messen, da der Fahrradverkehr auf dem Schutzstreifen grundsätzlich Vorrang hat und gegenüber dem die Fahrbahn nutzenden Verkehr privilegiert ist.(Rn.20) 3. Unterlässt der Radfahrer vor dem Einfahren auf den Schutzstreifen einen seitlichen Kontrollblick auf die Fahrbahn, wodurch der Unfall vermeidbar gewesen wäre, kommt allerdings dessen Mithaftung nach §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht.(Rn.25)

Texto completo

KG Berlin 25. Zivilsenat — 25 U 16/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-18

Aktenzeichen: 25 U 16/18

ECLI: ECLI:DE:KG:2019:0218.25U16.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 9 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 10 S 1 StVO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wer als Fahrradfahrer von einem Radweg über einen abgesenkten Bordstein auf einen dort beginnenden Fahrradschutzstreifen wechselt, hat sich dem Wortlaut des § 10 Satz 1 StVO nach zwar dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.19)

  2. Verkehrsführung und Regelungszweck des § 10 Satz 1 StVO gebieten indessen, dieses Fahrverhalten nicht an den dort statuierten Sorgfaltsanforderungen zu messen, da der Fahrradverkehr auf dem Schutzstreifen grundsätzlich Vorrang hat und gegenüber dem die Fahrbahn nutzenden Verkehr privilegiert ist.(Rn.20)

  3. Unterlässt der Radfahrer vor dem Einfahren auf den Schutzstreifen einen seitlichen Kontrollblick auf die Fahrbahn, wodurch der Unfall vermeidbar gewesen wäre, kommt allerdings dessen Mithaftung nach §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht.(Rn.25)

Orientierungssatz

  1. Einem Fahrradfahrer, der vom dem Einfahren vom Fahrradweg auf den Fahrradschutzstreifen einen seitlichen Kontrollblick auf die Fahrbahn unterlässt, trifft bei der Kollision mit einem die Fahrbahn benutzenden Kfz ein Mitverschulden in Höhe von 50%.(Rn.25)

  2. Ein Fahrradfahrer, der beim Wechsel auf den Fahrradschutzstreifen mit einem Kfz kollidiert und unfallbedingt eine Schlüsselbein-, Schulterhals- und Schulterblattfraktur sowie eine Rippenserienfraktur mit stationärem Krankenhausaufenthalt und anschließender Rehabilitation erleidet, hat unter Berücksichtigung seines Mitverschuldenanteils einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.000 Euro.(Rn.29)

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