AG Tempelhof-Kreuzberg, 2018-05-09, 5 C 348/17

5 C 348/17Tribunal de Primeira Instância9 de mai. de 2018

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Regest

1. Zwar kann der Tatrichter im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums einen Stichtagszuschlag vornehmen, wenn zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind und ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter darlegt, dass nach dem Inkrafttreten des Berliner Mietspiegel 2017 (Stichtag: 1. September 2016) eine signifikante nachträgliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingetreten ist, die die Beurteilung rechtfertigt, der Mietspiegel 2017 bilde die höchstzulässige Miete nicht mehr hinreichend ab.(Rn.14) 2. Ein Vergleich mit dem Mietspiegel 2015 ist zur Darlegung einer nachträglichen Steigerung nach dem 1. September 2016 nicht ausreichend.(Rn.14)

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AG Tempelhof-Kreuzberg — 5 C 348/17 — Entscheidung

Entscheidungsdatum: 2018-05-09

Aktenzeichen: 5 C 348/17

ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2018:0509.5C348.17.00

Dokumenttyp: Entscheidung

Normen: § 558 Abs 1 S 1 BGB, § 558a Abs 2 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Zwar kann der Tatrichter im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums einen Stichtagszuschlag vornehmen, wenn zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind und ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter darlegt, dass nach dem Inkrafttreten des Berliner Mietspiegel 2017 (Stichtag: 1. September 2016) eine signifikante nachträgliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingetreten ist, die die Beurteilung rechtfertigt, der Mietspiegel 2017 bilde die höchstzulässige Miete nicht mehr hinreichend ab.(Rn.14)

  2. Ein Vergleich mit dem Mietspiegel 2015 ist zur Darlegung einer nachträglichen Steigerung nach dem 1. September 2016 nicht ausreichend.(Rn.14)

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