VG Berlin 5. Kammer, 2019-01-15, 5 K 185.17

5 K 185.17Tribunal Administrativo / Câmara 515 de jan. de 2019

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Regest

1. Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in diesem Fall einer Entscheidung über den Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgung, wirkt, anders als eine versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung, grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken.(Rn.21) 2. Entsteht eine Leistungsbeziehung zwischen der Bundesfinanzdirektion und dem ausgleichsberechtigten Ehepartner des Beamten erst im Abänderungsverfahren, so dürfte diese Fallgestaltung nicht von § 30 VersAusglG erfasst sein.(Rn.26) 3. § 30 VersAusglG ist eine Vorschrift allein zum Schutz der Versorgungsträger. Die Versorgungsträger können die Norm bei Vorliegen der Voraussetzungen anwenden, müssen dies aber nicht tun.(Rn.27)

Texto completo

VG Berlin 5. Kammer — 5 K 185.17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-15

Aktenzeichen: 5 K 185.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0115.5K185.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 55 BeamtVG, § 57 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 30 Abs 1 S 1 VersAusglG, § 52 VersAusglG, § 226 Abs 4 FamFG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in diesem Fall einer Entscheidung über den Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgung, wirkt, anders als eine versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung, grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken.(Rn.21)

  2. Entsteht eine Leistungsbeziehung zwischen der Bundesfinanzdirektion und dem ausgleichsberechtigten Ehepartner des Beamten erst im Abänderungsverfahren, so dürfte diese Fallgestaltung nicht von § 30 VersAusglG erfasst sein.(Rn.26)

  3. § 30 VersAusglG ist eine Vorschrift allein zum Schutz der Versorgungsträger. Die Versorgungsträger können die Norm bei Vorliegen der Voraussetzungen anwenden, müssen dies aber nicht tun.(Rn.27)

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