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OVG 5 NC 7.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2019-01-09, OVG 5 NC 7.18
OVG 5 NC 7.18Tribunal Administrativo / Divisão 59 de jan. de 2019
1. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.7) 2. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.10) 3. Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.10) 4. Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“. Das führt aber nicht dazu, dass die Bestandszahlen unrichtig werden.(Rn.13) 5. Ein außerkapazitärer Studienplatz ist nur dann an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber zu vergeben, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2019-01-09
Aktenzeichen: OVG 5 NC 7.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0109.OVG5NC7.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008 ... mehr
Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.7)
Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.10)
Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.10)
Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“. Das führt aber nicht dazu, dass die Bestandszahlen unrichtig werden.(Rn.13)
Ein außerkapazitärer Studienplatz ist nur dann an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber zu vergeben, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht.(Rn.14)
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