VG Berlin 12. Kammer, 2018-11-09, 12 K 249.17

12 K 249.17Tribunal Administrativo / Chamber 129 de nov. de 2018

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Regest

1. Grundsätzlich kann die staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter bei Nichtbestehen eines oder mehrerer Prüfungsteile einmal wiederholt werden. Daraus folgt, dass der Prüfling bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in einem der drei Prüfungsteile die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.(Rn.17) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Prüfungsbehörde lediglich zwei und nicht drei oder mehr Fachprüfer bei der mündlichen Prüfung eingesetzt hat. Ein Grundsatz, wonach bei Wiederholungsprüfungen, die zum endgültigen Nichtbestehen führen können, drei oder mehr Prüfer einzusetzen sind, lässt sich weder der einschlägigen Prüfungsordnung noch höherrangigem Recht entnehmen.(Rn.20) 2. In der Regel muss jeder Fachprüfer in jedem Themenbereich die Leistung des Prüflings zunächst selbständig und eigenverantwortlich beurteilen und eine Note vergeben muss, bevor der Vorsitzende aus diesen Noten im Benehmen mit den Fachprüfern eine Endnote für jeden Themenbereich bildet.(Rn.25) Für den Nachweis einer eigenständigen Bewertung und Notenbildung kann grundsätzlich auf das Prüfungsprotokoll zurückgegriffen werden. Allein der Umstand, dass die Noten dem einheitlichen Schriftbild nach von derselben Person eingetragen wurden, steht einer eigenständigen Notenbildung nicht entgegen.(Rn.27) 3. Es ist grundsätzlich nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die in der mündlichen Prüfung verwendeten Fragebögen, die auch einen Erwartungshorizont enthalten, von der Schulleitung und nicht den jeweils eingesetzten Fachprüfern erstellt wurden.(Rn.34)

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VG Berlin 12. Kammer — 12 K 249.17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-09

Aktenzeichen: 12 K 249.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1109.VG12K249.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 GG, Art 12 GG, § 11 NotSanG, § 4 NotSan-APrV, § 5 NotSan-APrV ... mehr

Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich kann die staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter bei Nichtbestehen eines oder mehrerer Prüfungsteile einmal wiederholt werden. Daraus folgt, dass der Prüfling bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in einem der drei Prüfungsteile die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.(Rn.17) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Prüfungsbehörde lediglich zwei und nicht drei oder mehr Fachprüfer bei der mündlichen Prüfung eingesetzt hat. Ein Grundsatz, wonach bei Wiederholungsprüfungen, die zum endgültigen Nichtbestehen führen können, drei oder mehr Prüfer einzusetzen sind, lässt sich weder der einschlägigen Prüfungsordnung noch höherrangigem Recht entnehmen.(Rn.20)

  2. In der Regel muss jeder Fachprüfer in jedem Themenbereich die Leistung des Prüflings zunächst selbständig und eigenverantwortlich beurteilen und eine Note vergeben muss, bevor der Vorsitzende aus diesen Noten im Benehmen mit den Fachprüfern eine Endnote für jeden Themenbereich bildet.(Rn.25) Für den Nachweis einer eigenständigen Bewertung und Notenbildung kann grundsätzlich auf das Prüfungsprotokoll zurückgegriffen werden. Allein der Umstand, dass die Noten dem einheitlichen Schriftbild nach von derselben Person eingetragen wurden, steht einer eigenständigen Notenbildung nicht entgegen.(Rn.27)

  3. Es ist grundsätzlich nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die in der mündlichen Prüfung verwendeten Fragebögen, die auch einen Erwartungshorizont enthalten, von der Schulleitung und nicht den jeweils eingesetzten Fachprüfern erstellt wurden.(Rn.34)

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