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OVG 70 A 2.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, 2018-08-29, OVG 70 A 2.16
OVG 70 A 2.16Tribunal Administrativo / Division 7029 de ago. de 2018
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2018-08-29
Aktenzeichen: OVG 70 A 2.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0829.70A2.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 FlurbG, § 10 FlurbG, § 15 FlurbG, § 16 FlurbG, § 19 Abs 1 S 1 FlurbG ... mehr
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.25)
Zu diesen wesentlichen Gründen einer Beitrags- bzw. Vorschusshebung gehören - sofern sie den Adressaten nicht bereits bekannt sind - die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, von denen der den Beitrag Erhebende bei Erlass seines Beitragsbescheides ausging. Dies sind neben dem Beitragsmaßstab jedenfalls der für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehene Teil der Gesamtausführungskosten, die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten und die Wert- bzw. sonstigen Berechnungseinheiten der Grundstücke des in Anspruch genommenen Teilnehmers.(Rn.27)
Die Ermächtigungsgrundlage für die Hebung von Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren ergibt sich aus § 19 Abs 1 S 1 und 3 FlurbG.(Rn.35)
Darauf, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer einen Vorteil vermittelt, kommt es für die Beitragspflicht gem. § 19 Abs 1 FlurbG nicht an.(Rn.46)
Einen nach dem Verhältnis des Wertes des Altbestandes der Teilnehmer zum Gesamtwert aller Flächen bestimmter Beitragsmaßstab lässt § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ausdrücklich zu.(Rn.49)
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