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3 Ws (B) 179/18, 3 Ws (B) 179/18 - 122 Ss 85/18•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2018-07-20, 3 Ws (B) 179/18, 3 Ws (B) 179/18 - 122 Ss 85/18
3 Ws (B) 179/18, 3 Ws (B) 179/18 - 122 Ss 85/18Tribunal Superior20 de jul. de 2018
Einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG bedarf es nicht, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung nach § 25 Abs. 6 StVG abgegolten ist. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 3. April 2018, (300 OWi) 3042 Js-OWi 1501/18 (170/18)
Entscheidungsdatum: 2018-07-20
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 179/18, 3 Ws (B) 179/18 - 122 Ss 85/18
ECLI: ECLI:DE:KG:2018:0720.3WS.B179.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 2a StVG, § 25 Abs 6 StVG
Rechtskraft: ja
Einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG bedarf es nicht, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung nach § 25 Abs. 6 StVG abgegolten ist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 3. April 2018, (300 OWi) 3042 Js-OWi 1501/18 (170/18)
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG zum hier angeordneten Fahrverbot von einem Monat nicht bedurfte, nachdem der Führerschein des Betroffenen am Tattag, dem 12. September 2017, vorläufig beschlagnahmt und mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 - mithin genau einen Monat nach der vorläufigen Beschlagnahme - an ihn zurückgegeben worden war. Aufgrund der im Urteil nach § 25 Abs. 6 StVG anordneten Anrechnung der Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins auf die Fahrverbotsfrist reduziert sich diese nach Anrechnung auf null, so dass es zu einem Wirksamkeitseintritt des Fahrverbots hier gar nicht kommt.
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