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162/08, 162 A/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 162/08, 162 A/08
162/08, 162 A/08Tribunal Constitucional16 de dez. de 2008
Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH vom 16.12.2008, 162/08, der vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 11. Juli 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend LG Berlin, 26. August 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 2. April 2008, 203 C 219/07, Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 162/08, 162 A/08
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH vom 16.12.2008, 162/08, der vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 11. Juli 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend LG Berlin, 26. August 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 2. April 2008, 203 C 219/07, Teilurteil
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ein sie zur Räumung ihrer Mietwohnung und Auskunftserstattung an den Vermieter verurteilendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (hier: Räumung) und Beschlüsse des Landgerichts Berlin, das die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beschwerdeführer und deren Anhörungsrüge gegen seine Entscheidung zurückwies.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. November 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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