Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 155/08, 155 A/08

155/08, 155 A/08Tribunal Constitucional16 de dez. de 2008

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Regest

Mit Schreiben des VerfGH sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) zu verwerfen. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 11. Juli 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 2. April 2008, 203 C 219/07, Beschluss

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 155/08, 155 A/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 155/08, 155 A/08

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Mit Schreiben des VerfGH sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) zu verwerfen. (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 11. Juli 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 2. April 2008, 203 C 219/07, Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ein sie zur Räumung ihrer Mietwohnung und Auskunftserteilung gegenüber dem Vermieter verurteilendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (hier: Auskunftserteilung) und den ihre Berufung gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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