VG Berlin 16. Kammer, 2017-06-28, 16 K 204.17 A

16 K 204.17 ATribunal Administrativo / Chamber 1628 de jun. de 2017

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Regest

Wie die Kammer mit Urteilen vom 14. Juni 2017 - VG 16 K 207.17 A u.a. - entschieden hat, besteht für alleinstehende und leistungsfähige Männer grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht werden sichern können.(Rn.44) Eine solche Existenzsicherung ist auch für Familien mit Kindern nicht generell ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die erwachsenen Familienmitglieder aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Rücklagen eine Existenzgrundlage für die gesamte Familie erwirtschaften oder dies durch Unterstützung von dritter Seite, insbesondere von Familienangehörigen in Afghanistan oder im Ausland, möglich ist (im vorliegenden Einzelfall bejaht).(Rn.44)

Texto completo

VG Berlin 16. Kammer — 16 K 204.17 A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-28

Aktenzeichen: 16 K 204.17 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:0628.VG16K204.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3c AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, § 4 Abs 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG ... mehr

Leitsatz

Wie die Kammer mit Urteilen vom 14. Juni 2017 - VG 16 K 207.17 A u.a. - entschieden hat, besteht für alleinstehende und leistungsfähige Männer grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht werden sichern können.(Rn.44)

Eine solche Existenzsicherung ist auch für Familien mit Kindern nicht generell ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die erwachsenen Familienmitglieder aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Rücklagen eine Existenzgrundlage für die gesamte Familie erwirtschaften oder dies durch Unterstützung von dritter Seite, insbesondere von Familienangehörigen in Afghanistan oder im Ausland, möglich ist (im vorliegenden Einzelfall bejaht).(Rn.44)

Orientierungssatz

Familie mit 3 Kinder (4 und knapp 2 Jahre sowie 5 Monate), Tadschiken, Sunniten, Minderheit der Ghezelbash, Kabul, Abweisung (Existenzgrundlage gesichert)

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