KG Berlin 6. Zivilsenat, 2016-06-24, 6 U 145/14

6 U 145/14Tribunal Superior / Civil Chamber 624 de jun. de 2016

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Regest

1. Der Ausschluss von Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "sonstiger Lebenspartner (nicht ehelicher oder nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung", erfordert einen sachlichen Zusammenhang der Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit dem Bestehen der Partnerschaft, womit typischerweise Streitigkeiten analog zu den Streitigkeiten im Familienrecht erfasst sind.(Rn.11) 2. Der ursächliche Zusammenhang fehlt, wenn Rechtsschutz für die Rückforderung eines Darlehens gewährt wird, das dem Lebenspartner zur Begleichung dessen Steuerschulden gewährt wurde, da ein solches Darlehen auch jedem Dritten gewährt werden kann, zu dem nur ein freundliches Verhältnis besteht; allein ein zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus.(Rn.13)

Texto completo

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 145/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-24

Aktenzeichen: 6 U 145/14

ECLI: ECLI:DE:KG:2016:0624.6U145.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Ausschluss von Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "sonstiger Lebenspartner (nicht ehelicher oder nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung", erfordert einen sachlichen Zusammenhang der Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit dem Bestehen der Partnerschaft, womit typischerweise Streitigkeiten analog zu den Streitigkeiten im Familienrecht erfasst sind.(Rn.11)

  2. Der ursächliche Zusammenhang fehlt, wenn Rechtsschutz für die Rückforderung eines Darlehens gewährt wird, das dem Lebenspartner zur Begleichung dessen Steuerschulden gewährt wurde, da ein solches Darlehen auch jedem Dritten gewährt werden kann, zu dem nur ein freundliches Verhältnis besteht; allein ein zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus.(Rn.13)

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