Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), 2017-01-19, OVG 60 PV 8.16

OVG 60 PV 8.16Tribunal Administrativo19 de jan. de 2017

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Regest

1. Die Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG BE ist infolge Tarifvorrangs nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Eingangshalbs. PersVG BE ausgeschlossen, wenn die Dienststelle vom Geltungsbereich der Entgeltordnung eines Tarifvertrages erfasst und der öffentliche Arbeitgeber als Rechtsträger der Dienststelle tarifgebunden ist; nicht erforderlich ist, dass auch die vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in der Dienststelle tarifgebunden sind oder dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. (Rn.35) 2. Zur Vermeidung einer mitbestimmungsrechtlichen Schutzlücke ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, die tarifliche Entgeltordnung auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG BE unterliegen.(Rn.40) 3. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es in der Dienststelle bis zum Inkrafttreten des Entgelt-Tarifvertrages eine mitbestimmte betriebliche Entgeltordnung gab (hier: Lehrerrichtlinien) und ob die tarifvertragsschließende Gewerkschaft in der Dienststelle bei Abschluss des Entgelt-Tarifvertrages die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.(Rn.50)

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) — OVG 60 PV 8.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-19

Aktenzeichen: OVG 60 PV 8.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0119.OVG60PV8.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4a TVG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 79 Abs 1 PersVG BE, § 85 Abs 1 S 1 PersVG BE, § 85 Abs 1 S 1 Nr 10 PersVG BE ... mehr

Leitsatz

  1. Die Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG BE ist infolge Tarifvorrangs nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Eingangshalbs. PersVG BE ausgeschlossen, wenn die Dienststelle vom Geltungsbereich der Entgeltordnung eines Tarifvertrages erfasst und der öffentliche Arbeitgeber als Rechtsträger der Dienststelle tarifgebunden ist; nicht erforderlich ist, dass auch die vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in der Dienststelle tarifgebunden sind oder dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. (Rn.35)

  2. Zur Vermeidung einer mitbestimmungsrechtlichen Schutzlücke ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, die tarifliche Entgeltordnung auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG BE unterliegen.(Rn.40)

  3. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es in der Dienststelle bis zum Inkrafttreten des Entgelt-Tarifvertrages eine mitbestimmte betriebliche Entgeltordnung gab (hier: Lehrerrichtlinien) und ob die tarifvertragsschließende Gewerkschaft in der Dienststelle bei Abschluss des Entgelt-Tarifvertrages die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.(Rn.50)

Orientierungssatz

Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.08 - und an Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - .

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