Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2016-06-30, OVG 1 B 2.12

OVG 1 B 2.12Tribunal Administrativo / Divisão 130 de jun. de 2016

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Regest

1. Der Abrechnung von Rettungsdienstgebühren durch die Berliner Feuerwehr gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen in den Jahren 2005 bis 2009 lagen Notfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 FwBenGebO (juris: FeuerwEBenGebO BE) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG (juris: RettDG BE) zugrunde.(Rn.147) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Notfall vorliegt, ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung der Leitstelle der Feuerwehr, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der Feuerwehreinsatzkräfte vor Ort.(Rn.155) 3. Auch nach der Vereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin von 1992 ist der Einwand nicht ausgeschlossen, dass die Rettungsdienstgebühr fehlerhaft kalkuliert sei (Fortführung der Senatsrechtspr, vgl. Urteile vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 u.a.0 -).(Rn.166) 4. Für die Gültigkeit des Gebührensatzes kommt es allein darauf an, dass dieser mit den Bemessungsregelungen in Einklang steht und sich im Ergebnis als nicht überhöht erweist.(Rn.188) 5. Da der Gebührenbemessung in der Regel komplexe Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen zugrunde liegen, denen selbst bei gewissenhaftester Schätzung Prognoseunsicherheiten immanent sind, darf die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf eine Überfinanzierung (Kostenüberschreitungsverbot) nicht überspannt werden.(Rn.183) 6. Die gerichtliche Überprüfung kann sich auf eine Plausibilitätskontrolle der Gebührenkalkulation beschränken und muss dabei grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen und keine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche vornehmen.(Rn.186) 7. Die Gebührenfestsetzung darf sich auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen stützen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.(Rn.183) 8. Dem Gebührenverordnungsgeber steht eine Gestaltungs-, Organisations- und Typisie-rungsbefugnis zu, wonach Fragen der Betriebsführung und deren Wirtschaftlichkeit oder andere fachliche Einschätzungen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind, soweit keine groben Mängel oder offensichtliche Fehleinschätzungen festzustellen sind. 9. Soweit Rechtsvorschriften und allgemein geltende Grundsätze des Gebührenrechts nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG (juris: RettDG BE)) und damit nach be-triebswirtschaftlichen Grundsätzen gerechtfertigt sind.(Rn.184) 10. Die Rechtmäßigkeit einer Kalkulation kann grundsätzlich auch nach Ablauf der Berechnungsperiode durch eine stimmige Nachberechnung aufgrund der tatsächlich aufgewandten Kosten nachgewiesen werden.(Rn.188) 11. Zu hohe Kostenansätze können durch zu niedrig bemessene oder unberücksichtigt gebliebene Kosten ausgeglichen werden.(Rn.188) 12. Die Berliner Feuerwehr hat im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können.(Rn.195) 13. Die kalkulatorische Abschreibung des aufgewandten Kapitals (hier für die Anschaffung von Rettungstransportwagen) ist zulässig, soweit dadurch kein Gewinn erzielt wird.(Rn.196) 14. Eine "Abschreibung unter Null" ist daher grundsätzlich zulässig.(Rn.196) 15. Bei der Ermittlung der Gewinnschwelle kann der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werden, da im Berliner Gebührenrecht nicht festgelegt ist, von welchem Ausgangswert (Anschaffungswert oder Wiederbeschaffungswert) eine Abschreibung zu berechnen ist; auch insofern besteht ein Ermessen des Satzungsgebers.(Rn.198) 16. Etwaige Zuwendungen Dritter sind für die Gebührenkalkulation im Rettungsdienst unbeachtlich, soweit Dritte mit ihren Zuwendungen nicht gerade den Gebührenzahler entlasten wollten.(Rn.225) 17. Die Umlegung der Personalkosten auf die Produkte der Berliner Feuerwehr (Rettungsdienst, Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung) nach der am Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlichen Alarmierungen orientierten Einsatzzeit-Methode ist nicht zu beanstanden.(Rn.228) 18. Rein kalkulatorische (fiktiv angesetzte) Pensionskosten für im Rettungsdienst der Feuerwehr tätige Beamte sind nach dem wertmäßigen bzw. kalkulatorischen Kostenbegriff der betriebswirtschaftlichen Praxis dem Grunde nach zulässig.(Rn.235) 19. Hinsichtlich der Höhe der Pensionssätze steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der im Berliner Gebührenrecht nur durch allgemeine Rechtsgrundsätze (Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität bzw. Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit) eingeschränkt wird.(Rn.243) 20. Vor diesem Hintergrund sind die im Land Berlin in den Jahren 2006 bis 2009 allgemein geltenden Pensionssätze i.H.v. 42 % bzw. 43 % nicht zu beanstanden.(Rn.248) 21. Bei der Umlegung der Gebäude- und Grundstückskosten hat der Verordnungsgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Pauschalierungsbefugnis namentlich bei der Methode der Flächenberechnung, der Wahl der Abschreibungsbasis (Herstellungs- oder Wieder-beschaffungswert) und der Abschreibungsmethode.(Rn.267) 22. Der Umlageschlüssel nach "Personal/Nutzer" (Funktionsmodell) ist eine anerkannte und verursachungsgerechte Methode, die nicht zu beanstanden ist.(Rn.272) 23. Der Ansatz einer durchschnittlichen Kaltmiete (Abschreibung und Zinsen) oder Warmmiete (zzgl. Betriebskosten) hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung, zumal wenn keine Objektdaten vorliegen.(Rn.274) 24. Bei der sog. "BIM-Miete" handelt es sich nicht um eine gebührenrechtlich unzulässige kalkulatorische Vergleichsmiete.(Rn.277) 25. Die Wirtschaftlichkeit (Auslastungsgrad) der feuerwehreigenen Werkstatt ist im Rahmen der inmitten stehenden Gebührenkalkulation rechtlich ohne Belang; denn die nachvollziehbare Organisationsentscheidung der Berliner Feuerwehr, ihre Fahrzeuge soweit wie möglich durch eigene Kräfte warten und reparieren zu lassen, ist nicht in Frage zu stellen.(Rn.288) 26. Fort- und Ausbildungskosten sind als betriebsbedingte Personalkosten ansetzbar.(Rn.305) 27. Die Gesamtkosten aller Einsätze der Rettungstransportwagen (einschließlich sog. Fehleinsätze) sind durch die Summe sämtlicher Einsatzfahrten (Alarmierungen) zu teilen (Divisor).(Rn.308) 28. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bzw. der speziellen Entgeltlichkeit verlangt, dass der Gebührenschuldner nur für die von ihm veranlasste oder zurechenbare Leistung in Anspruch genommen wird.(Rn.308)

Texto completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — OVG 1 B 2.12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-30

Aktenzeichen: OVG 1 B 2.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0630.OVG1B2.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 2 RettDG BE, § 5 Abs 1 S 1 RettDG BE, § 20 Abs 1 RettDG BE, § 3 Abs 1 GebG BE, § 3 Abs 3 GebG BE ... mehr

Leitsatz

  1. Der Abrechnung von Rettungsdienstgebühren durch die Berliner Feuerwehr gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen in den Jahren 2005 bis 2009 lagen Notfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 FwBenGebO (juris: FeuerwEBenGebO BE) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG (juris: RettDG BE) zugrunde.(Rn.147)

  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Notfall vorliegt, ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung der Leitstelle der Feuerwehr, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der Feuerwehreinsatzkräfte vor Ort.(Rn.155)

  3. Auch nach der Vereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin von 1992 ist der Einwand nicht ausgeschlossen, dass die Rettungsdienstgebühr fehlerhaft kalkuliert sei (Fortführung der Senatsrechtspr, vgl. Urteile vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 u.a.0 -).(Rn.166)

  4. Für die Gültigkeit des Gebührensatzes kommt es allein darauf an, dass dieser mit den Bemessungsregelungen in Einklang steht und sich im Ergebnis als nicht überhöht erweist.(Rn.188)

  5. Da der Gebührenbemessung in der Regel komplexe Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen zugrunde liegen, denen selbst bei gewissenhaftester Schätzung Prognoseunsicherheiten immanent sind, darf die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf eine Überfinanzierung (Kostenüberschreitungsverbot) nicht überspannt werden.(Rn.183)

  6. Die gerichtliche Überprüfung kann sich auf eine Plausibilitätskontrolle der Gebührenkalkulation beschränken und muss dabei grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen und keine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche vornehmen.(Rn.186)

  7. Die Gebührenfestsetzung darf sich auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen stützen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.(Rn.183)

  8. Dem Gebührenverordnungsgeber steht eine Gestaltungs-, Organisations- und Typisie-rungsbefugnis zu, wonach Fragen der Betriebsführung und deren Wirtschaftlichkeit oder andere fachliche Einschätzungen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind, soweit keine groben Mängel oder offensichtliche Fehleinschätzungen festzustellen sind.

  9. Soweit Rechtsvorschriften und allgemein geltende Grundsätze des Gebührenrechts nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG (juris: RettDG BE)) und damit nach be-triebswirtschaftlichen Grundsätzen gerechtfertigt sind.(Rn.184)

  10. Die Rechtmäßigkeit einer Kalkulation kann grundsätzlich auch nach Ablauf der Berechnungsperiode durch eine stimmige Nachberechnung aufgrund der tatsächlich aufgewandten Kosten nachgewiesen werden.(Rn.188)

  11. Zu hohe Kostenansätze können durch zu niedrig bemessene oder unberücksichtigt gebliebene Kosten ausgeglichen werden.(Rn.188)

  12. Die Berliner Feuerwehr hat im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können.(Rn.195)

  13. Die kalkulatorische Abschreibung des aufgewandten Kapitals (hier für die Anschaffung von Rettungstransportwagen) ist zulässig, soweit dadurch kein Gewinn erzielt wird.(Rn.196)

  14. Eine "Abschreibung unter Null" ist daher grundsätzlich zulässig.(Rn.196)

  15. Bei der Ermittlung der Gewinnschwelle kann der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werden, da im Berliner Gebührenrecht nicht festgelegt ist, von welchem Ausgangswert (Anschaffungswert oder Wiederbeschaffungswert) eine Abschreibung zu berechnen ist; auch insofern besteht ein Ermessen des Satzungsgebers.(Rn.198)

  16. Etwaige Zuwendungen Dritter sind für die Gebührenkalkulation im Rettungsdienst unbeachtlich, soweit Dritte mit ihren Zuwendungen nicht gerade den Gebührenzahler entlasten wollten.(Rn.225)

  17. Die Umlegung der Personalkosten auf die Produkte der Berliner Feuerwehr (Rettungsdienst, Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung) nach der am Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlichen Alarmierungen orientierten Einsatzzeit-Methode ist nicht zu beanstanden.(Rn.228)

  18. Rein kalkulatorische (fiktiv angesetzte) Pensionskosten für im Rettungsdienst der Feuerwehr tätige Beamte sind nach dem wertmäßigen bzw. kalkulatorischen Kostenbegriff der betriebswirtschaftlichen Praxis dem Grunde nach zulässig.(Rn.235)

  19. Hinsichtlich der Höhe der Pensionssätze steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der im Berliner Gebührenrecht nur durch allgemeine Rechtsgrundsätze (Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität bzw. Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit) eingeschränkt wird.(Rn.243)

  20. Vor diesem Hintergrund sind die im Land Berlin in den Jahren 2006 bis 2009 allgemein geltenden Pensionssätze i.H.v. 42 % bzw. 43 % nicht zu beanstanden.(Rn.248)

  21. Bei der Umlegung der Gebäude- und Grundstückskosten hat der Verordnungsgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Pauschalierungsbefugnis namentlich bei der Methode der Flächenberechnung, der Wahl der Abschreibungsbasis (Herstellungs- oder Wieder-beschaffungswert) und der Abschreibungsmethode.(Rn.267)

  22. Der Umlageschlüssel nach "Personal/Nutzer" (Funktionsmodell) ist eine anerkannte und verursachungsgerechte Methode, die nicht zu beanstanden ist.(Rn.272)

  23. Der Ansatz einer durchschnittlichen Kaltmiete (Abschreibung und Zinsen) oder Warmmiete (zzgl. Betriebskosten) hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung, zumal wenn keine Objektdaten vorliegen.(Rn.274)

  24. Bei der sog. "BIM-Miete" handelt es sich nicht um eine gebührenrechtlich unzulässige kalkulatorische Vergleichsmiete.(Rn.277)

  25. Die Wirtschaftlichkeit (Auslastungsgrad) der feuerwehreigenen Werkstatt ist im Rahmen der inmitten stehenden Gebührenkalkulation rechtlich ohne Belang; denn die nachvollziehbare Organisationsentscheidung der Berliner Feuerwehr, ihre Fahrzeuge soweit wie möglich durch eigene Kräfte warten und reparieren zu lassen, ist nicht in Frage zu stellen.(Rn.288)

  26. Fort- und Ausbildungskosten sind als betriebsbedingte Personalkosten ansetzbar.(Rn.305)

  27. Die Gesamtkosten aller Einsätze der Rettungstransportwagen (einschließlich sog. Fehleinsätze) sind durch die Summe sämtlicher Einsatzfahrten (Alarmierungen) zu teilen (Divisor).(Rn.308)

  28. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bzw. der speziellen Entgeltlichkeit verlangt, dass der Gebührenschuldner nur für die von ihm veranlasste oder zurechenbare Leistung in Anspruch genommen wird.(Rn.308)

Orientierungssatz

Zur Berechnung von Rettungsdienstgebühren für den Ersatz von Rettungstrans-portwagen der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2006 bis 2009.

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