VG Berlin 34. Kammer, 2016-08-10, 34 K 132.16 V

34 K 132.16 VTribunal Administrativo / Chamber 3410 de ago. de 2016

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Im selbständigen Prozesskostenhilfeverfahren kommen Beiladungen Dritter nicht in Betracht.(Rn.1) (Rn.3)

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VG Berlin 34. Kammer — 34 K 132.16 V — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-10

Aktenzeichen: 34 K 132.16 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0810.34K132.16V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 65 Abs 2 VwGO, § 166 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 117 Abs 1 S 1 ZPO, § 318 ZPO

Leitsatz

Im selbständigen Prozesskostenhilfeverfahren kommen Beiladungen Dritter nicht in Betracht.(Rn.1) (Rn.3)

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Beiladung der Stadt Salzgitter wird abgelehnt.

Gründe

1 Beiladungen nach § 65 Abs. 1 oder 2 VwGO bezwecken, eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen und damit auch eine den jeweiligen Beigeladenen bindend einbeziehende Rechtskrafterstreckung herbeizuführen. In selbstständigen oder vorgelagerten Verfahren, in denen über die Sache selbst (noch) gar nicht zu entscheiden ist, ist für Beiladungen deswegen kein Raum.

2 Dies ist insbesondere für das Berufungs- und das Revisionszulassungsverfahren, weil es dort allein um das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Zulassungsgründen und noch nicht um das Bestehen bzw. Nichtbestehen materieller Ansprüche geht, seit Langem geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 - OVG 2 N 164.07 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 7 B 58/00 -, juris).

3 Für ein selbstständiges Prozesskostenhilfeverfahren wie das Vorliegende kann aus diesen Gründen - aber auch deswegen, weil eine Entscheidung über die Bewilligung oder Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der späteren Sachentscheidung, wie im Gegenschluss aus § 318 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO folgt, nicht einmal das erkennende Gericht bindet (vgl. LArbG Köln, Beschluss vom 11. März 1996 - 10 Ta 22/96 -, juris) - nichts anderes gelten.

4 Über den Antrag war gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und nicht durch die Kammer zu entscheiden (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 3 Nc 263/14 -, juris).

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