Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-21, 160/08, 160 A/08

160/08, 160 A/08Tribunal Constitucional21 de abr. de 2009

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Regest

1. Der Beschwerdeführer ist auf die Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden; von einer weiteren Begründung wurde abgesehen (§ 23 S 2 VGHG BE).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 23. Oktober 2008, OVG S 77.08, Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 27. Oktober 2008, OVG 11 RS 2.08, Beschluss

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 160/08, 160 A/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-21

Aktenzeichen: 160/08, 160 A/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.160.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 2 Verf BE, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Beschwerdeführer ist auf die Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden; von einer weiteren Begründung wurde abgesehen (§ 23 S 2 VGHG BE).(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 23. Oktober 2008, OVG S 77.08, Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 27. Oktober 2008, OVG 11 RS 2.08, Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit denen ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Räumung eines Grundstücks, das als Grünfläche ausgewiesen ist, versagt wurde.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über dem Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Februar und 6. April 2009 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Für den Verfassungsgerichtshof ist auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die angefochtenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Grundrechte verkenne und verletzen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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