VG Berlin 12. Kammer, 2016-04-06, 12 L 109.16

12 L 109.16Tribunal Administrativo / Chamber 126 de abr. de 2016

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Regest

1. Die Verweigerung der Zulassung zu einer Prüfung kann nicht darauf gestützt werden, dass die hierfür gesetzte Anmeldefrist versäumt wurde, wenn es sich bei der Anmeldefrist für die Prüfung um eine behördliche Frist, die verlängert werden kann, handelt.(Rn.3) 2. Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können rückwirkend verlängert werden wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.(Rn.8)

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VG Berlin 12. Kammer — 12 L 109.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-06

Aktenzeichen: 12 L 109.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0406.12L109.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 VwVfG, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Die Verweigerung der Zulassung zu einer Prüfung kann nicht darauf gestützt werden, dass die hierfür gesetzte Anmeldefrist versäumt wurde, wenn es sich bei der Anmeldefrist für die Prüfung um eine behördliche Frist, die verlängert werden kann, handelt.(Rn.3)

  2. Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können rückwirkend verlängert werden wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.(Rn.8)

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