Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, 2016-01-28, OVG 60 PV 9.14

OVG 60 PV 9.14Tribunal Administrativo28 de jan. de 2016

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Regest

1. Gemäß § 256 Abs 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die ein Urteil ergeht, durch Erweiterung des Antrags beantragt werden, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.(Rn.12) 2. Ein solcher Zwischenfeststellungsantrag ist nicht vom (Fort)Bestand des Rechtsmittels in der Hauptsache abhängig. Er bleibt daher auch nach Rücknahme der Beschwerde zulässig.(Rn.18) 3. Die studentischen Hilfskräfte, die bei der CHS GmbH (früher: Gesundheitsdienstleistungsgesellschaft der Charité mbH) angestellt sind und von dort an die Charité-Universitätsmedizin Berlin ausgeliehen und in den Dienstbetrieb der Charité eingegliedert werden, sind keine Dienstkräfte im Sinne von § 3 Abs 1 PersVG BE (Fortführung: OVG Berlin–Brandenburg, 2014–03–13, OVG 60 PV 11.13, ZfPR 2016, 14).(Rn.20)

Texto completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen — OVG 60 PV 9.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-28

Aktenzeichen: OVG 60 PV 9.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0128.OVG60PV9.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 256 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 3 Abs 1 PersVG BE, § 12 Abs 1 PersVG BE, § 12 Abs 2 PersVG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Gemäß § 256 Abs 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die ein Urteil ergeht, durch Erweiterung des Antrags beantragt werden, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.(Rn.12)

  2. Ein solcher Zwischenfeststellungsantrag ist nicht vom (Fort)Bestand des Rechtsmittels in der Hauptsache abhängig. Er bleibt daher auch nach Rücknahme der Beschwerde zulässig.(Rn.18)

  3. Die studentischen Hilfskräfte, die bei der CHS GmbH (früher: Gesundheitsdienstleistungsgesellschaft der Charité mbH) angestellt sind und von dort an die Charité-Universitätsmedizin Berlin ausgeliehen und in den Dienstbetrieb der Charité eingegliedert werden, sind keine Dienstkräfte im Sinne von § 3 Abs 1 PersVG BE (Fortführung: OVG Berlin–Brandenburg, 2014–03–13, OVG 60 PV 11.13, ZfPR 2016, 14).(Rn.20)

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