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9/09, A 9/09•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-21, 9/09, A 9/09
9/09, A 9/09Tribunal Constitucional21 de abr. de 2009
Die Verfassungsbeschwerde wird aufgrund der mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit verworfen. Von einer weiteren Begründung wurde abgesehen (§ 23 S 2 VGHG BE).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2008, L 9 372/08 KR ER, Beschluss vorgehend LG Berlin, 8. Januar 2009, S 112 KR 1265/08 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-21
Aktenzeichen: 9/09, A 9/09
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.9.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Die Verfassungsbeschwerde wird aufgrund der mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit verworfen. Von einer weiteren Begründung wurde abgesehen (§ 23 S 2 VGHG BE).(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2008, L 9 372/08 KR ER, Beschluss vorgehend LG Berlin, 8. Januar 2009, S 112 KR 1265/08 ER, Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin in einer sozialgerichtlichen Sache gegen Entscheidungen über Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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