VG Berlin 3. Kammer, 2015-03-06, 3 L 677.14

3 L 677.14Tribunal Administrativo / Câmara 36 de mar. de 2015

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Regest

1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.2) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.3) 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.5) Insofern sind grundsätzlich alle in der Auflistung genannten Stellen als verfügbare Stellen einzustellen, auch wenn sie zum Teil unbesetzt oder nur mit einer Teilzeitkraft besetzt waren, und mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen.(Rn.9) (Rn.10)

Texto completo

VG Berlin 3. Kammer — 3 L 677.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-06

Aktenzeichen: 3 L 677.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0306.3L677.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 9 LVerpflV BE, § 4 KapVO BE, § 8 KapVO BE, § 9 KapVO BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.2) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.3)

  2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.5) Insofern sind grundsätzlich alle in der Auflistung genannten Stellen als verfügbare Stellen einzustellen, auch wenn sie zum Teil unbesetzt oder nur mit einer Teilzeitkraft besetzt waren, und mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen.(Rn.9) (Rn.10)

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