Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2015-01-29, OVG 2 B 1.14

OVG 2 B 1.14Tribunal Administrativo / Divisão 229 de jan. de 2015

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Regest

1. Lässt ein Bebauungsplan in zweifacher Weise Wohnnutzung und kerngebietstypische Nutzungen unmittelbar nebeneinander zu und ist die Erhaltung und Stärkung der Wohnnutzung ein wesentliches Planungsziel, so muss der Plangeber zur Vermeidung möglicher Nutzungskonflikte sowie einer städtebaulich unerwünschten Strukturveränderung erwägen sowie ggf. ermitteln und bewerten, mit welchen gewerblichen Ansiedlungsinteressen im Plangebiet zu rechnen ist.(Rn.39) 2. Das Prostitutionsgesetz hat den legalen Betrieb von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen erleichtert bzw., soweit er über eine bloße „gewerbliche Zimmervermietung“ hinaus in regulären Beschäftigungsverhältnissen organisiert werden soll, überhaupt erst ermöglicht, weshalb seitdem verstärkt mit entsprechenden Vorhaben zu rechnen ist.(Rn.40)

Texto completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 B 1.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-29

Aktenzeichen: OVG 2 B 1.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0129.OVG2B1.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 7 BauGB, § 7 BauNVO, § 4 BauNVO

Orientierungssatz

  1. Lässt ein Bebauungsplan in zweifacher Weise Wohnnutzung und kerngebietstypische Nutzungen unmittelbar nebeneinander zu und ist die Erhaltung und Stärkung der Wohnnutzung ein wesentliches Planungsziel, so muss der Plangeber zur Vermeidung möglicher Nutzungskonflikte sowie einer städtebaulich unerwünschten Strukturveränderung erwägen sowie ggf. ermitteln und bewerten, mit welchen gewerblichen Ansiedlungsinteressen im Plangebiet zu rechnen ist.(Rn.39)

  2. Das Prostitutionsgesetz hat den legalen Betrieb von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen erleichtert bzw., soweit er über eine bloße „gewerbliche Zimmervermietung“ hinaus in regulären Beschäftigungsverhältnissen organisiert werden soll, überhaupt erst ermöglicht, weshalb seitdem verstärkt mit entsprechenden Vorhaben zu rechnen ist.(Rn.40)

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