Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-07-02, 11/08, 11 A/08

11/08, 11 A/08Tribunal Constitucional2 de jul. de 2008

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Regest

1. Die Verfassungsbeschwerde ist - nach Hinweis an den Beschwerdeführer - zu verwerfen (§ 23 S 1 VGHG BE).(Rn.2) 2. Soweit ein Verstoß des VerfGH gegen Art 6 MRK gerügt wird, fehlt es bereits an einer rügefähigen Entscheidung.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 18. Dezember 2007, OVG 1 S 180.07, Beschluss

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 11/08, 11 A/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-02

Aktenzeichen: 11/08, 11 A/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.11.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 MRK, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Verfassungsbeschwerde ist - nach Hinweis an den Beschwerdeführer - zu verwerfen (§ 23 S 1 VGHG BE).(Rn.2)

  2. Soweit ein Verstoß des VerfGH gegen Art 6 MRK gerügt wird, fehlt es bereits an einer rügefähigen Entscheidung.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 18. Dezember 2007, OVG 1 S 180.07, Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gem. § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2008 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Beschwerdeführer darin einen Verstoß des Verfassungsgerichtshofs gegen Art. 6 EMRK rügt, fehlt es bereits an einer rügefähigen Entscheidung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).

3 Der Richter Dr. Rueß ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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